You are at: Der Stammbaum arrow Stammbaum Kulturen arrow Stammbaum Zeus arrow Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben?
Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben? E-mail

Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben? 

Die Kinder und der Ehe- oder Lebenspartner müssen nicht befürchten, beim Erbe leer auszugehen. Denn es gibt ja den Pflichtteil.

 

 

Im Streit ist eine Enterbung schnell angedroht. In der Praxis ist es aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich, den Nachwuchs oder den Ehegatten tatsächlich vom Erbe auszuschließen. Denn das Erbrecht hält mit dem Pflichtteil eine Art Rettungsring für die gesetzlichen Erben bereit.

Nur: Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben? Wer hat Anspruch darauf? Wie hoch ist er? Und können die Ansprüche auf den Pflichtteil verjähren?

Hier sind die Antworten! 

 

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Grundsätzlich kann jeder selbst darüber entscheiden, wie er sein Vermögen verteilen möchte. Schließlich ist es ja sein Vermögen und damit kann jeder machen, was er will. Diese sogenannte Testierfreiheit beinhaltet auch die Möglichkeit, gesetzliche Erben zu enterben. Doch selbst wenn im Testament ausdrücklich steht, dass ein gesetzlicher Erbe vom Erbe ausgeschlossen ist, geht er nicht leer aus. Denn als gesetzlicher Erbe hat er Anspruch auf den Pflichtteil.

Und dieser Pflichtteil beläuft sich auf den Wert des halben gesetzlichen Erbteils, den der Erbe bekommen hätte, wenn es das Testament nicht gäbe.

Den Pflichtteil verlangen können die Kinder und der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sie haben immer Anspruch auf den Pflichtteil. Die Eltern des Erblassers können nur dann den Pflichtteil einfordern, wenn der Erblasser weder Kinder noch Enkel hat. Lebte der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft, hat sein Partner keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Übrigens: Der Pflichtteil bezieht sich immer auf den Wert des Nachlasses und somit auf einen Geldbetrag. Es werden keine einzelnen Gegenstände berücksichtigt, sondern der Wert der Erbmasse ist ausschlaggebend. Nun kann es aber natürlich sein, dass nicht genug Bargeld vorhanden ist, um dem Erben seinen Pflichtteil auszahlen. Müssten der oder die anderen Erben beispielweise eine geerbte Immobilie verkaufen, um den Anspruch auf den Pflichtteil zu erfüllen, können sie verlangen, dass die Auszahlung gestundet wird. 

 

Verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Anspruch auf den Pflichtteil kann verjähren. Und das ist nach drei Jahren der Fall. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist. Ist der Todesfall beispielsweise im Sommer 2017 eingetreten, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2017 und endet am 31.12.2020.

Nach Ablauf der Frist kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben keine Forderungen mehr stellen. Voraussetzung ist aber, dass der Pflichtteilsberechtigte überhaupt vom Tod seines Verwandten und von seiner Enterbung weiß. Hat der Pflichtteilsberechtigte nichts davon erfahren, verjährt sein Anspruch auf den Pflichtteil erst nach 30 Jahren. 

 

Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

In seltenen Fällen kann ein gesetzlicher Erbe, der nach der Enterbung nur noch Anspruch auf den Pflichtteil hätte, auch komplett erbunwürdig sein. Dadurch würde sein Anspruch auf den Pflichtteil ebenfalls entfallen. Denkbar ist das beispielsweise dann, wenn der Erbe dem Erblasser, seinen Geschwistern oder anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, nach dem Leben trachtet.

Oder wenn der Erbe ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen verübt, das sich gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen richtet. Unter Umständen kann auch eine vorsätzliche Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet wird, ausreichen, um zu der Feststellung zu kommen, dass es dem Erblasser nicht zugemutet werden kann, dem Erben den Pflichtteil zuzugestehen. Letztlich wird aber immer im Einzelfall entschieden werden müssen.

Und es muss eine wirkliche Ausnahmesituation gegeben sein, die den Entzug des Pflichtteils rechtfertigt. Hier zwei Beispiele: 

1. Fall: Eine Mutter hatte zwei Söhne. Ein Sohn war seit langem an einer schizophrenen Psychose erkrankt. Er war nicht in der Lage, sich selbst zu kontrollieren und wurde häufig gewalttätig. Die Mutter enterbte diesen Sohn und entzog ihm auch den Pflichtteil. 1994 tötete der kranke Sohn seine Mutter. Da er wegen seiner Erkrankung für schuldunfähig erklärt wurde, konnte er strafrechtlich nicht belangt werden. Stattdessen wurde er lebenslänglich in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Von seinem Bruder verlangte der kranke Sohn jedoch den Pflichtteil und begründete seinen Anspruch auf den Pflichtteil mit seiner Schuldunfähigkeit zu dem Zeitpunkt, als er die gemeinsame Mutter getötet hatte.

Das Oberlandesgericht Köln gab dem enterbten Sohn Recht. Seine Erkrankung würde nicht zu einer Erbunfähigkeit führen (Az. 1 U 108/98). Sein Bruder zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht und hier bekam er Recht. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der enterbte Sohn sehr wohl erbunwürdig wäre und keinen Anspruch auf den Pflichtteil hätte. Denn selbst wenn er schuldunfähig war und strafrechtlich nicht belangte werden konnte, so habe er bei der Tötung der Mutter im natürlichen Sinne doch vorsätzlich gehandelt (Az. 1 BvR 1644/00). 

2. Fall:

Ein Vater litt an einer Lungenkrankheit und Herzrhythmusstörungen. Nachdem es zu einem großen Streit mit seinem Sohn gekommen war, verbot der Sohn seinem Vater den Umgang mit seinem Enkel. Dem Vater setzte der fehlende Kontakt zu seinem Enkelkind so schwer zu, dass sich sein Herzleiden erheblich verschlechterte. Darauf enterbe der Vater seinen Sohn und entzog ihm wegen Erbunwürdigkeit auch den Pflichtteil. Der Vater verstarb im Alter von 85 Jahren.

Auch dieser Fall ging bis vors Bundesverfassungsgericht. Und das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass eine Erbunwürdigkeit nur bei körperlichen Misshandlungen vorliegen könne. Psychische oder seelische Beeinträchtigungen wie im vorliegenden Fall würden nicht dazu führen, dass der enterbte Sohn erbunwürdig wäre. Daher stehe im der Pflichtteil zu (Az. 1 BvR 188/03). 

 

Was ist, wenn der Erblasser sein Vermögen vorher einfach verschenkt?

So mancher Erblasser verschenkt kurz vor seinem Ableben Teile seines Vermögens, beispielsweise an die Personen, die ihn betreuen und pflegen. Auf diese Weise möchte der Erblasser sicherstellen, dass bestimmte Personen etwas erben, ohne dass es zu Erbstreitigkeiten kommt. Manchmal möchte ein Erblasser damit aber auch einfach nur erreichen, dass der Pflichtteil möglichst gering ausfällt. Dieser Plan geht allerdings nicht ganz auf.

 Denn der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre zum Nachlass dazugerechnet werden. In welchem Umfang die Schenkungen in den Nachlass einfließen, hängt aber davon ab, wie lange sie zurückliegen. Zu 100 Prozent werden Schenkungen nämlich nur im ersten Jahr vor dem Erbfall berücksichtigt. Mit dem jedem weiteren Jahr, das seit dem Erbfall vergangen ist, nimmt die Berücksichtigung um zehn Prozent ab. Im zweiten Jahr nach dem Erbfall werden Schenkungen somit zu 90 Prozent, im sechsten Jahr zu 50 Prozent und im zehnten Jahr nur noch zu zehn Prozent in die Berechnung des Nachlasswertes einbezogen.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

  • Eine Ahnentafel selber machen - Infos und Tipps, 2. Teil
  • Eine Ahnentafel selber machen - Infos und Tipps, 1. Teil
  • Tagebuch schreiben - 7 Tipps
  • Wenn Kinder trauern - Infos und Tipps für Eltern, 2. Teil
  • Wenn Kinder trauern - Infos und Tipps für Eltern, 1. Teil
  • Checkliste: Die Grundausstattung für ein Baby
  • Alleiniges Sorgerecht - Alles zu Rechten, Pflichten und Antrag
  • Thema: Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben?

     
    < Prev   Next >

    mehr Artikel

    Stammbaum Aegypten Der Stammbaum von Ägypten Ganzen Artikel...

    Anleitung Stammbaum Spiegel Anleitung für einen gemalten Stammbaum auf einem Spiegel Um einen Stammbaum oder eine Ahnentafel anzufertigen, der allerdings weniger Forschungszwecken dient, sondern vielmehr als dekoratives Element in die Wohnung integriert werden soll, gibt es mehrere Möglichkeiten. Die klassische Variante ist ein Bild im Format eines Posters, das die Namen oder Bilder der Familienmitglieder zeigt und die Beziehungen zueinander durch die entsprechende Anordnung oder mithilfe von Linien und Verästelungen darstellt.   Ganzen Artikel...

    Die berühmtesten europäischen Hexer Einige der berühmtesten europäischen Hexer Wenn von schwarzer oder weißer Magie die Rede ist, denken die meisten im ersten Moment automatisch an Hexen, die über geheimnisvolle Kräfte verfügen, magische Formeln murmeln, Zaubertränke anrühren, auf Besen reiten und vor allem im Alter vielfach nicht ganz so attraktiv aussehen. Aber die Hexerei ist keineswegs nur dem weiblichen Geschlecht vorbehalten. Im Laufe der Geschichte gab es immer wieder auch Männer, die sich selbst Hexer nannten oder von ihrem Umfeld als solche bezeichnet wurden.   Ganzen Artikel...

    Der Entscheidungsbaum Der Entscheidungsbaum Entscheidungsbäume, die auch als Klassifikationsbäume bezeichnet werden, zeigen aufeinanderfolgende Entscheidungen, die in Baumstrukturen dargestellt werden. Dabei bildet der Stamm die Ausgangssituation, die sich in mehrere Verzweigungen teilt, wobei jede dieser Verzweigungen in weitere, ebenfalls verzweigte Äste führt. Jede Verzweigung ist mit einer Wahrscheinlichkeit gekennzeichnet und jeder Endpunkt des Baumes ist durch einen bestimmten Weg erreichbar.    Ganzen Artikel...



    Tipps zur Ahnenforschung mittels Kirchenbüchern Infos und Tipps zur Ahnenforschung mittels Kirchenbüchern  Kirchenbücher können sehr hilfreiche Quellen für den Ahnenforscher sein. Die Aufzeichnungen der Standesämter sind zwar meist sehr akkurat geführt und die Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden enthalten zahlreiche Informationen, die auf der Suche nach Vorfahren verwertet werden können. Allerdings sind die Standesämter in Deutschland erst seit 1875 für die Verwaltung der Personenstandsdaten zuständig. Daten aus der Zeit davor sind in den Kirchenbüchern der jeweiligen Orte erfasst.    Ganzen Artikel...

    Translation

    Themengebiete

    Die häufigsten Erbkrankheiten
    Die häufigsten Erbkrankheiten in der Übersicht Erbkrankheiten sind nicht nur für Erbforscher, Biologen und Mediziner interess...
    Wie Elternschaft das Gehirn verändert
    Wie Elternschaft das Gehirn verändert Wenn ein Kind geboren wird, verändert sich vieles. Das betrifft nicht nur die Abläu...
    Tradition über Generationen: Studentenverbindungen
    Tradition über Generationen: Studentenverbindungen Merkwürdige Rituale, seltsame Gepflogenheiten, ungewöhnliche Narben im Ges...
    4 Umgangsmodelle bei getrennt lebenden Eltern
    4 Umgangsmodelle bei getrennt lebenden Eltern Wenn eine Beziehung auseinandergeht, ist es oft schon für die Erwachsenen nicht ganz...
    Die wichtigsten Infos zum Kindergeld 2019
    Die wichtigsten Infos zum Kindergeld 2019 Einer der wichtigsten Bausteine zur Förderung und gleichzeitig finanziellen Entlastung vo...
    7 Tipps zur Gestaltung von Fotobüchern, 2. Teil
    7 Tipps zur Gestaltung von Fotobüchern, 2. Teil Ein Fotobuch bringt nicht nur Ordnung in die private Bildersammlung, sondern gibt ihr a...

    themesclub.com cms Joomla template
    Copyright © 2025 Stammbaum Vorlagen - Familie, Tipps und Ratgeber  -  All Rights Reserved.
    design by themesclub.com
    themesclub logo
    Autoren & Betreiber Artdefects Media Verlag