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Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben? E-mail

Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben? 

Die Kinder und der Ehe- oder Lebenspartner müssen nicht befürchten, beim Erbe leer auszugehen. Denn es gibt ja den Pflichtteil.

 

 

Im Streit ist eine Enterbung schnell angedroht. In der Praxis ist es aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich, den Nachwuchs oder den Ehegatten tatsächlich vom Erbe auszuschließen. Denn das Erbrecht hält mit dem Pflichtteil eine Art Rettungsring für die gesetzlichen Erben bereit.

Nur: Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben? Wer hat Anspruch darauf? Wie hoch ist er? Und können die Ansprüche auf den Pflichtteil verjähren?

Hier sind die Antworten! 

 

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Grundsätzlich kann jeder selbst darüber entscheiden, wie er sein Vermögen verteilen möchte. Schließlich ist es ja sein Vermögen und damit kann jeder machen, was er will. Diese sogenannte Testierfreiheit beinhaltet auch die Möglichkeit, gesetzliche Erben zu enterben. Doch selbst wenn im Testament ausdrücklich steht, dass ein gesetzlicher Erbe vom Erbe ausgeschlossen ist, geht er nicht leer aus. Denn als gesetzlicher Erbe hat er Anspruch auf den Pflichtteil.

Und dieser Pflichtteil beläuft sich auf den Wert des halben gesetzlichen Erbteils, den der Erbe bekommen hätte, wenn es das Testament nicht gäbe.

Den Pflichtteil verlangen können die Kinder und der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sie haben immer Anspruch auf den Pflichtteil. Die Eltern des Erblassers können nur dann den Pflichtteil einfordern, wenn der Erblasser weder Kinder noch Enkel hat. Lebte der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft, hat sein Partner keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Übrigens: Der Pflichtteil bezieht sich immer auf den Wert des Nachlasses und somit auf einen Geldbetrag. Es werden keine einzelnen Gegenstände berücksichtigt, sondern der Wert der Erbmasse ist ausschlaggebend. Nun kann es aber natürlich sein, dass nicht genug Bargeld vorhanden ist, um dem Erben seinen Pflichtteil auszahlen. Müssten der oder die anderen Erben beispielweise eine geerbte Immobilie verkaufen, um den Anspruch auf den Pflichtteil zu erfüllen, können sie verlangen, dass die Auszahlung gestundet wird. 

 

Verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Anspruch auf den Pflichtteil kann verjähren. Und das ist nach drei Jahren der Fall. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist. Ist der Todesfall beispielsweise im Sommer 2017 eingetreten, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2017 und endet am 31.12.2020.

Nach Ablauf der Frist kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben keine Forderungen mehr stellen. Voraussetzung ist aber, dass der Pflichtteilsberechtigte überhaupt vom Tod seines Verwandten und von seiner Enterbung weiß. Hat der Pflichtteilsberechtigte nichts davon erfahren, verjährt sein Anspruch auf den Pflichtteil erst nach 30 Jahren. 

 

Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

In seltenen Fällen kann ein gesetzlicher Erbe, der nach der Enterbung nur noch Anspruch auf den Pflichtteil hätte, auch komplett erbunwürdig sein. Dadurch würde sein Anspruch auf den Pflichtteil ebenfalls entfallen. Denkbar ist das beispielsweise dann, wenn der Erbe dem Erblasser, seinen Geschwistern oder anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, nach dem Leben trachtet.

Oder wenn der Erbe ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen verübt, das sich gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen richtet. Unter Umständen kann auch eine vorsätzliche Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet wird, ausreichen, um zu der Feststellung zu kommen, dass es dem Erblasser nicht zugemutet werden kann, dem Erben den Pflichtteil zuzugestehen. Letztlich wird aber immer im Einzelfall entschieden werden müssen.

Und es muss eine wirkliche Ausnahmesituation gegeben sein, die den Entzug des Pflichtteils rechtfertigt. Hier zwei Beispiele: 

1. Fall: Eine Mutter hatte zwei Söhne. Ein Sohn war seit langem an einer schizophrenen Psychose erkrankt. Er war nicht in der Lage, sich selbst zu kontrollieren und wurde häufig gewalttätig. Die Mutter enterbte diesen Sohn und entzog ihm auch den Pflichtteil. 1994 tötete der kranke Sohn seine Mutter. Da er wegen seiner Erkrankung für schuldunfähig erklärt wurde, konnte er strafrechtlich nicht belangt werden. Stattdessen wurde er lebenslänglich in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Von seinem Bruder verlangte der kranke Sohn jedoch den Pflichtteil und begründete seinen Anspruch auf den Pflichtteil mit seiner Schuldunfähigkeit zu dem Zeitpunkt, als er die gemeinsame Mutter getötet hatte.

Das Oberlandesgericht Köln gab dem enterbten Sohn Recht. Seine Erkrankung würde nicht zu einer Erbunfähigkeit führen (Az. 1 U 108/98). Sein Bruder zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht und hier bekam er Recht. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der enterbte Sohn sehr wohl erbunwürdig wäre und keinen Anspruch auf den Pflichtteil hätte. Denn selbst wenn er schuldunfähig war und strafrechtlich nicht belangte werden konnte, so habe er bei der Tötung der Mutter im natürlichen Sinne doch vorsätzlich gehandelt (Az. 1 BvR 1644/00). 

2. Fall:

Ein Vater litt an einer Lungenkrankheit und Herzrhythmusstörungen. Nachdem es zu einem großen Streit mit seinem Sohn gekommen war, verbot der Sohn seinem Vater den Umgang mit seinem Enkel. Dem Vater setzte der fehlende Kontakt zu seinem Enkelkind so schwer zu, dass sich sein Herzleiden erheblich verschlechterte. Darauf enterbe der Vater seinen Sohn und entzog ihm wegen Erbunwürdigkeit auch den Pflichtteil. Der Vater verstarb im Alter von 85 Jahren.

Auch dieser Fall ging bis vors Bundesverfassungsgericht. Und das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass eine Erbunwürdigkeit nur bei körperlichen Misshandlungen vorliegen könne. Psychische oder seelische Beeinträchtigungen wie im vorliegenden Fall würden nicht dazu führen, dass der enterbte Sohn erbunwürdig wäre. Daher stehe im der Pflichtteil zu (Az. 1 BvR 188/03). 

 

Was ist, wenn der Erblasser sein Vermögen vorher einfach verschenkt?

So mancher Erblasser verschenkt kurz vor seinem Ableben Teile seines Vermögens, beispielsweise an die Personen, die ihn betreuen und pflegen. Auf diese Weise möchte der Erblasser sicherstellen, dass bestimmte Personen etwas erben, ohne dass es zu Erbstreitigkeiten kommt. Manchmal möchte ein Erblasser damit aber auch einfach nur erreichen, dass der Pflichtteil möglichst gering ausfällt. Dieser Plan geht allerdings nicht ganz auf.

 Denn der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre zum Nachlass dazugerechnet werden. In welchem Umfang die Schenkungen in den Nachlass einfließen, hängt aber davon ab, wie lange sie zurückliegen. Zu 100 Prozent werden Schenkungen nämlich nur im ersten Jahr vor dem Erbfall berücksichtigt. Mit dem jedem weiteren Jahr, das seit dem Erbfall vergangen ist, nimmt die Berücksichtigung um zehn Prozent ab. Im zweiten Jahr nach dem Erbfall werden Schenkungen somit zu 90 Prozent, im sechsten Jahr zu 50 Prozent und im zehnten Jahr nur noch zu zehn Prozent in die Berechnung des Nachlasswertes einbezogen.

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