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Gleichgeschlechtliche Ehe: die Rechte und Pflichten, 2. Teil E-mail

Gleichgeschlechtliche Ehe: die Rechte und Pflichten, 2. Teil  

Hat sich ein gleichgeschlechtliches Paar für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entschieden, kann es natürlich weiterhin dabei bleiben. Doch seit dem 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare auch heiraten.

Denn seitdem gibt es in Deutschland die Ehe für alle. Es wird nicht mehr unterschieden, welche Geschlechter die Eheleute haben. Aber: Eine Ehe geht immer auch mit Rechten und Pflichten einher.

 

 

Bis es überhaupt einen offiziellen Status für gleichgeschlechtliche Paare gab, war es schon ein langer Weg. Als Lösung wurde die Lebenspartnerschaft ins Leben gerufen. Gleichgeschlechtliche Paare konnten eine solche Partnerschaft gründen und eintragen lassen. Damit waren sie vor dem Gesetz verpartnert.

Und in vielen Punkten war die Lebenspartnerschaft genauso ausgestaltet wie eine Ehe. Aber es gab eben auch einige Bereiche, die der klassischen Ehe zwischen Mann und Frau vorbehalten waren. Im Familien- und im Erbrecht war das beispielsweise so. Also wurde weiterdiskutiert und debattiert, demonstriert, abgewogen und abgestimmt.

Und irgendwann gelang schließlich eine Einigung: Seit dem 1. Oktober 2017 kann in Deutschland jedes Paar, unabhängig vom Geschlecht der Partner, standesamtlich heiraten. Die Ehe steht damit gleichgeschlechtlichen Paaren genauso offen wie gemischtgeschlechtlichen Paaren. Doch oft herrscht Unsicherheit darüber, was sich für gleichgeschlechtliche Paare durch das Gesetz konkret ändert. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir deshalb die wichtigsten Fragen. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, welche Veränderungen sich durch die Ehe für alle ergeben, etwa mit Blick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Jetzt, im 2. Teil, gehen wir auf die Rechte und Pflichten
bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe ein:

 

Gleichgeschlechtliche Ehe: die Rechte und Pflichten

Durch die Öffnung der Ehe für alle unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr zwischen Ehepaaren im traditionellen Sinne aus Mann und Frau und gleichgeschlechtlichen Paaren. Vor dem Gesetz werden alle Eheleute, die rechtmäßig miteinander verbunden sind, gleich behandelt. Damit unterliegt die gleichgeschlechtliche Ehe denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie eine gemischtgeschlechtliche Ehe.

Zwei Männer oder zwei Frauen, die miteinander verheiratet sind, haben somit genau die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Ehepaare auch. Alle gesetzlichen Regelungen rund um die Lebenspartnerschaft und die Ehe zu erläutern, würde den Rahmen sprengen. Deshalb haben wir die wichtigsten Punkte herausgesucht, die für gleichgeschlechtliche Paare von Bedeutung sind. 

 

Die Unterhaltspflichten

Sowohl Lebenspartner als auch Eheleute sind dazu verpflichtet, füreinander einzustehen und gegenseitig Verantwortung zu übernehmen. Das betrifft auch den Unterhalt. Die Partner müssen also durch ihre Arbeit und ihr Vermögen dazu beitragen, dass die Lebensgemeinschaft in einer angemessenen Form unterhalten wird. Um der Unterhaltspflicht nachzukommen, kann das im Einzelfall bedeuten, dass der unterhaltspflichtige Partner neben seinem laufenden Einkommen auch sein vorhandenes Vermögen einsetzen muss.

Der Anspruch auf Unterhalt schließt dabei alles ein, was notwendig ist, um angemessene Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Wohnung und den Haushalt, die Ernährung und die ärztliche Versorgung. Aber der Unterhaltsanspruch berücksichtigt nicht nur die klassischen Lebenshaltungskosten. Vielmehr schließt er auch persönliche Bedürfnisse ein. Dazu zählen beispielsweise die Ausgaben für die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. 

 

Das Ehegatten-Splitting

Bei der Einkommensteuer sind gleichgeschlechtliche Paare schon seit 2013 Eheleuten gleichgestellt. Dieser Entscheidung des Bundestags ging ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts voraus, das seinerzeit für viel Aufsehen gesorgt hatte. 

 

Das Vermögens- und Güterrecht

Das, was einem Partner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Eheschließung gehörte, bleibt auch später noch sein Eigentum. Das wiederum gilt nicht nur für positive Vermögenswerte, sondern genauso für Schulden. Was ein Partner in die Gemeinschaft mitgebracht hat, nimmt er im Zweifel nach einer Trennung wieder mit. Im Unterschied dazu besteht ab dem Zeitpunkt, an dem die Lebenspartnerschaft eingetragen oder die Ehe geschlossen wurde, eine Zugewinngemeinschaft. Was die beiden Partner in dieser Zeit erwirtschaften, gehört ihnen somit jeweils zur Hälfte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Partner ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

An diesem Punkt unterscheidet sich das geltende Recht von den Regelungen, die bis Ende 2004 galten. Bis dahin mussten gleichgeschlechtliche Paare nämlich zusammen mit dem Eintrag der Lebenspartnerschaft einen Güterstand (der damals noch Vermögensstand hieß) vereinbaren. Nach jetzigem Recht wird automatisch ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn eine Lebenspartnerschaft oder eine Ehe, die nach dem 1. Januar 2005 geschlossen wurde, aufgelöst wird. Die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsanwartschaften werden ebenfalls aufgeteilt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden also die Ansprüche auf Altersrenten, die während der gemeinsamen Zeit erworben wurden, auf beide Ex-Partner verteilt.   

 

Der Anspruch auf Kindergeld

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass ein Lebenspartner auch für die Kinder seines Lebenspartners, die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden, Anspruch auf Kindergeld hat. Damit wandte der Bundesfinanzhof die gleiche Regelung an, die für Eheleute gilt.

Die Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden demnach zusammengezählt. Von Vorteil ist diese Regelung, wenn die Ehe- oder Lebenspartner zusammen mehr als zwei Kinder haben. Denn dann fällt das Kindergeld höher aus, als wenn jeder Partner das Kindergeld für seine Kinder einzeln beantragt. 

 

Die Witwen- oder Witwerrente

Die Begriffe Witwe und Witwer werden seit dem 1. Januar 2005 bei Eheleuten und Lebenspartnern gleichermaßen angewendet. Folglich haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Das ergibt sich aus § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VI. 

 

Das Erb- und Erbschaftssteuerrecht

Die Erbschaftssteuer unterscheidet nicht mehr zwischen Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern. Mit dem Jahressteuergesetz von 2010 wurde die vollständige Gleichstellung im Erbschaftssteuer- und im Schenkungssteuerrecht vollzogen. Damit gelten für Ehepartner wie für Lebenspartner die gleichen Regelungen bei den Freibeträgen, den Versorgungsfreibeträgen, der Steuerklasseneinteilung und den Steuersätzen. 

 

Zuschläge für Beamte


Beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag darf nicht zwischen Lebenspartnern und Ehegatten unterschieden werden. Die Ungleichbehandlung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Gleichzeitig urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass auch im Zeitraum vom 01. August 2001 bis Ende 2008 eine Ungleichbehandlung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoße.

Ähnlich sieht es beim Ortszuschlag aus, den Angestellte im öffentlichen Dienst bekommen. Dieser Zuschlag soll die finanziellen Belastungen ausgleichen, die mit einem bestimmten Familienstand einhergehen. Die Höhe des Ortszuschlags richtet sich nach den familiären Verhältnissen des Angestellten. Folglich erhält ein Angestellter, der verheiratet, verwitwet oder geschieden und unterhaltspflichtig ist, einen höheren Zuschlag als ein unverheirateter oder geschiedener und nicht unterhaltspflichtiger Kollege.

In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in diesem Zusammenhang keine Unterschiede zwischen Eheleuten und Lebenspartnern gemacht werden dürfen. Denn eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei genauso wie die Ehe auf Dauer angelegt, durch einen staatlichen Akt begründet und nur durch eine gerichtliche Entscheidung vorzeitig auflösbar. Damit wären alle Merkmale, die im Bundesangestellten-Tarifvertrag als Bedingungen für einen höheren Ortzuschlag definiert sind, erfüllt.

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