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Alles Wichtige rund um die Namensänderung, Teil 2 E-mail

Alles Wichtige rund um die Namensänderung, Teil 2

 

Der eigene Name ist Teil der Identität und der Lebensgeschichte. Er prägt und beeinflusst die eigene Wahrnehmung und die Wahrnehmung durch Dritte. Deshalb ist ein Name nicht bloß eine beliebige Bezeichnung, sondern hat einen hohen und wichtigen Stellenwert.

Im Normalfall begleitet einen der eigene Name ein Leben lang. Doch manchmal haben persönliche Gründe oder Veränderungen der äußeren Umstände zur Folge, dass jemand seinen bisherigen Namen ablegen möchte. In Deutschland regeln Gesetze, ob, wann und wie der Vorname oder der Nachname geändert werden kann.

In einem zweiteiligen Ratgeber haben wir alles Wichtige rund um die Namensänderung zusammengestellt. Dabei haben wir in Teil 1 die rechtlichen Grundlagen und das allgemeine Verfahren bei einer Namensänderung erklärt. Außerdem haben wir familienrechtliche Namensänderungen beschrieben. Hier ist Teil 2!

 

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung

Eine familienrechtliche Namensänderung kann bei einer Änderung des familiären Status erfolgen. Eine Eheschließung, eine Scheidung oder die Aufnahme eines Pflege- oder Adoptivkindes sind typische Anlässe für einen Wechsel des Nachnamens.

Eine Namensänderung ist aber auch aus öffentlich-rechtlichen Gründen möglich. Denn jeder hat das Recht auf einen Namen, der seine Identität widerspiegelt und mit dem er sich gut fühlt. Bringt der Vor- oder Nachname die eigene Identität nicht zum Ausdruck oder fühlt sich jemand damit überhaupt nicht verbunden, ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich. Dafür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein und einige Schritte unternommen werden:

·Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung setzt einen triftigen Grund voraus. Die Begründung muss umfassend und nachvollziehbar sein.

·Für den Antrag ist die Stelle zuständig, die sich am Wohnort um behördliche Namensänderungen kümmert. Bei dieser Verwaltungsbehörde müssen die ausgefüllten Antragsformulare, die notwendigen Dokumente und eventuell Gutachten eingereicht werden.

·Das Verfahren kann einige Wochen bis mehrere Monate dauern.

·Wird die Namensänderung offiziell genehmigt, müssen verschiedene Institutionen und Vertragspartner über den geänderten Namen informiert werden.

Der Prozess einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung kann komplex sein. Je nach Ausgangssituation ist es deshalb mitunter sinnvoll, juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.

 

Mögliche Gründe für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung

Wie schon erwähnt, muss eine öffentlich-rechtliche Namensänderung schlüssig und nachvollziehbar begründet sein. Ein wichtiger Grund, der die Änderung des Namens rechtfertigt, kann zum Beispiel sein:

·starke Abneigung und persönlicher Leidensdruck wegen des Namens

·Anfeindungen, Belästigungen oder Diskriminierung aufgrund des Namens

·Name, der schwer auszusprechen oder zu schreiben ist

·keine Übereinstimmung zwischen dem Namen und der geschlechtlichen Identität

·religiöse oder kulturelle Gründe

Im Unterschied zum Vor- und Nachnamen ist ein Zweitname in aller Regel freiwillig. Wer seinen Zweitnahmen aus offiziellen Dokumenten entfernen möchte, kann beim Standesamt einen Antrag auf Streichung stellen. Solange die Streichung nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, sollte sie problemlos vonstattengehen.

 

Die Namensänderung aus psychischen Gründen

Durch Erfahrungen in der Vergangenheit oder infolge traumatischer Ereignisse kann der Name zu einer psychischen Belastung werden. Um Abstand von den negativen Erinnerungen zu gewinnen und ein neues Kapitel im Leben beginnen zu können, ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich.

In diesem Fall braucht der Antragsteller aber medizinische oder psychologische Nachweise. Dazu können ärztliche Berichte, psychologische Gutachten und ähnliche Unterlagen gehören. Am besten wendet sich der Antragsteller an einen Psychologen oder Psychiater. Ein Facharzt kann dabei helfen, die notwendigen Unterlagen zu erstellen. Die Belege für die psychologische Belastung reicht der Antragsteller dann zusammen mit den Antragsformularen und den sonstigen Dokumenten bei der Verwaltungsbehörde ein.

 

Die Namensänderung bei Transgender-Personen

Für Transgender-Personen sind sowohl die Änderung des Personenstands als auch die Namensänderung sehr wichtige und hochemotionale Schritte auf dem Weg zur Selbstakzeptanz und dem Ausdruck der eigenen Identität. Zuständig in diesem Fall ist in Deutschland normalerweise das Amtsgericht.

Zunächst stellt der Antragsteller einen Antrag auf Namens- und Personenstandsänderung und legt darin seine Gründe für den Wechsel dar. Zusammen mit dem Antrag muss er Unterlagen wie psychologische Gutachten oder ärztliche Bescheinigungen einreichen, die belegen, dass die Änderung notwendig ist. Das Gericht prüft daraufhin den Antrag. Wird er genehmigt, muss der Antragsteller den Namen und den Geschlechtseintrag in seinen Ausweisdokumenten aktualisieren lassen.

 

Die Kosten für eine Namensänderung

Die Gebühren für eine Namensänderung beim Standesamt, zum Beispiel nach einer Eheschließung oder Scheidung, sind je nach Bundesland verschieden. Sie bewegen sich in einem Rahmen zwischen 20 und 150 Euro.

Wird die Namensänderung bei Gericht beantragt, was im Fall von Transgender-Personen notwendig ist, werden Gerichtsgebühren fällig. Dazu kommen die Kosten für Gutachten und eventuell Beglaubigungen. Nicht zu vergessen sind außerdem die Kosten für neue Ausweisdokumente, die bei jeder Namensänderung entstehen.

Bei einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung richten sich die Kosten nach dem Aufwand des Verfahrens. Allerdings hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. So darf die Änderung des Vornamens höchstens 225 Euro und die Änderung des Nachnamens höchstens 1.022 Euro kosten. Die Gebühren muss der Antragssteller aber auch dann anteilig bezahlen, wenn sein Antrag abgelehnt wird. Meist verlangen die Verwaltungsgebühren dabei zehn bis 50 Prozent der Gesamtgebühren.

 

Die Namensänderung bei ausländischen Staatsbürgern

Bei einer Namensänderung von ausländischen Staatsbürgern richtet sich das Verfahren nach den Umständen im Einzelfall und der Rechtslage im Herkunftsland.

·Namensänderung in Deutschland: Möchte ein ausländischer Staatsbürger eine Namensänderung in Deutschland beantragen, durchläuft er das gleiche Verfahren wie ein deutscher Staatsbürger. Je nach Art der Namensänderung wendet er sich also an das Standesamt, die Verwaltungsbehörde oder ein Gericht.

·Namensangleichung an das deutsche Recht: Es kann notwendig sein, den Namen anzugleichen, wenn der ursprüngliche Name die rechtlichen Namensstandards nicht erfüllt. So sind in Deutschland zum Beispiel ein Vorname und ein Nachname zwingend notwendig, während in einigen anderen Ländern nur ein Name üblich ist.

·Namensänderung nach Einbürgerung: Nach der Einbürgerung ist eine Namensänderung auf Wunsch möglich, zum Beispiel weil der Name für deutsche Ohren sehr ungewöhnlich klingt, schwer auszusprechen ist oder Buchstaben enthält, die es im deutschen Alphabet nicht gibt.

·Heirat im Ausland: Ist eine Hochzeit im Ausland mit anschließender Namensänderung geplant, kann eine Beurkundung der Namensänderung sowohl im Ausland als auch in Deutschland notwendig sein, damit der neue Name anerkannt wird.


Nähere Auskünfte kann das Standesamt, die örtliche Verwaltung oder auch die Ausländerbehörde erteilen.

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