You are at: Der Stammbaum arrow Stammbaum Tiere arrow Stammbaum Hunde arrow Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 2
Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 2 E-mail

Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 2 

Wenn der Ehepartner oder ein Elternteil stirbt, verändert sich die gesamte Lebenssituation. Doch der persönliche Verlust ist nicht alles, was die Angehörigen verschmerzen müssen. Vielmehr müssen sie meist auch die finanziellen Folgen verkraften. Der Gesetzgeber versucht, mit verschiedenen Hinterbliebenen-Renten die wirtschaftliche Existenz zumindest ein Stück weit zu sichern.

 

 

Wirklich üppig fallen die Renten für Hinterbliebene zwar nicht aus. Aber es ist zumindest ein Anfang. Dabei gibt es die Witwen- oder Witwerrente für den Ehepartner, die Waisenrente für Kinder und die Erziehungsrente für Geschiedene. Alle Formen der Hinterbliebenen-Rente sind aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wird die Frage, wer welche Hinterbliebenen-Rente bekommt. Dabei ging es im 1. Teil um die Witwen- und die Witwerrente.

Jetzt, im 2. Teil, schauen wir uns die anderen
Formen der Hinterbliebenen-Rente an:
 

 

Die Waisenrente

Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenen-Rente, mit der die gesetzliche Rentenversicherung Kinder und Jugendliche finanziell unterstützt. Sie wird als Halb- oder als Vollwaisenrente bezahlt, je nachdem, ob das hinterbliebene Kind ein Elternteil oder beide Elternteile verloren hat. Wie bei der Witwen- oder Witwerrente ist auch bei der Waisenrente Voraussetzung, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder bereits eine Rente erhalten hat.

Anspruch auf eine Waisenrente haben

·         leibliche und adoptierte Kinder,

·         Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten, und

·         Enkel und Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten oder wenn der Verstorbene ihren Unterhalt weitestgehend finanziert hat.

Bezahlt wird die Waisenrente grundsätzlich, bis das hinterbliebene Kind volljährig ist. Allerdings kann die Zahlung bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Das ist möglich, wenn das Kind über seinen 18. Geburtstag hinaus noch zur Schule geht, eine Berufsausbildung absolviert oder einen Freiwilligendienst leistet. Außerdem wird die Auszahlung verlängert, wenn das Kind behindert ist und deshalb seinen Unterhalt nicht selbst erwirtschaften kann. 

Die Höhe der Waisenrente

Berechnungsgründe für die Waisenrente ist die Rente, die der Verstorbene bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Von dieser Rente beträgt

·         die Halbwaisenrente 10 Prozent und

·         die Halbwaisenrente 20 Prozent.

Zusätzlich dazu wird ein Zuschlag gewährt. Er richtet sich nach den rentenrechtlichen Zeiten, die der oder die verstorbenen Elternteile zurückgelegt hatten.  

 

Die Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist eine spezielle Form der Hinterbliebenen-Rente. Sie wurde für Eheleute entwickelt, die geschieden ist. Stirbt der geschiedene Elternteil, soll die Erziehungsrente dabei helfen, dass sich der hinterbliebene Ex-Partner um die Kindererziehung kümmern kann. Unterhaltszahlungen des geschiedenen Partners fallen mit dessen Tod schließlich weg. Die Höhe der Erziehungsrente berechnet sich aus dem Rentenversicherungskonto des hinterbliebenen - nicht des verstorbenen! - Elternteils. Sie entspricht der Rente, die dieser bei voller Erwerbsminderung bekommen würde.

Die Erziehungsrente wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

·         Der hinterbliebene Elternteil erzieht entweder ein gemeinsames Kind oder ein Kind seines Expartners und das Kind ist noch nicht volljährig. Neben leiblichen und adoptierten Kindern kann die Erziehungsrente auch für Stief- oder Pflegekinder, Enkel und Geschwister gewährt werden. Bei behinderten Kindern wird die Erziehungsrente über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt.

·         Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden.

·         Der hinterbliebene Elternteil hat nach der Scheidung nicht erneut geheiratet.

·         Der hinterbliebene Elternteil erfüllt die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren.

Haben die Eltern in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt, die gerichtlich aufgehoben wurde, gelten die gleichen Regelungen. 

 

Die Anrechnung des Einkommens auf die Hinterbliebenen-Rente

Im Sterbevierteljahr wird die Hinterbliebenen-Rente immer in voller Höhe ausbezahlt. Seit dem 1. Juli 2015 wird außerdem auch die Waisenrente nicht mehr gekürzt. Bei der Witwen-, der Witwer- und der Erziehungsrente ist das anders. Hier werden die Einkünfte, die der Hinterbliebene zusätzlich hat, auf die Hinterbliebenen-Rente angerechnet. 

Die anrechenbaren Einkünfte

Maßgeblich für die Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenen-Rente ist das Nettoeinkommen des Hinterbliebenen. Um das Nettoeinkommen zu ermitteln, werden

·         das Erwerbseinkommen, also beispielsweise das Arbeitsentgelt oder die Gewinne bei einer selbstständigen Tätigkeit,

·         ein Erwerbsersatzeinkommen, zu dem beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld zählen, und

·         vergleichbare Einkommen aus dem Ausland berücksichtigt. Findet das neue Recht Anwendung, zählen außerdem auch

·         das Elterngeld,

·         eine Betriebsrente,

·         eine private Rente und

·         Einkünfte aus Vermögen, beispielsweise in Form von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen zum Einkommen.   

 

Die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung

Für das ermittelte Nettoeinkommen gelten Freibeträge. Sie werden regelmäßig angepasst. Derzeit (Stand 2018) belaufen sich die Freibeträge auf

·         819,19 Euro in den alten Bundesländern und

·         783,82 Euro in den neuen Bundesländern.

Das Nettoeinkommen, das über die Freibeträge hinausgeht, wird anschließend zu 40 Prozent auf die Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente angerechnet. 

 

Der Antrag auf die Hinterbliebenen-Rente

Die Hinterbliebenen-Rente wird nicht automatisch ausbezahlt. Stattdessen muss der Hinterbliebene die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Antragsformulare sind online hinterlegt. Hatte der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, beginnt die Auszahlung der Witwen- oder Witwerrente mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt. Für den Monat, in dem der Verstorbene gestorben ist, wird noch die volle Versichertenrente bezahlt. Hatte der Verstorbene noch keine Rente bezogen, wird die Witwen- oder Witwerrente ab dem Todestag gewährt. Eine rückwirkende Auszahlung der Hinterbliebenen-Rente ist ab dem Antragsmonat für bis zu zwölf Kalenderjahre möglich.

Die vielen verschiedenen Voraussetzungen machen es dem Hinterbliebenen nicht unbedingt leicht, den Überblick zu bewahren. Deshalb sollte er sich an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort erhält er nicht nur alle notwendigen Infos. Stattdessen kann der Rentenberater auch beim Ausfüllen des Antrags helfen und den Rentenantrag direkt weiterleiten.

Mehr Ratgeber, Anleitungen, Vorlagen und Tipps:

  • Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 1
  • Wann es besser ist, ein Erbe auszuschlagen
  • 7 Tipps zur Gestaltung von Fotobüchern, 2. Teil
  • 7 Tipps zur Gestaltung von Fotobüchern
  • Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben?
  • Stammbaum erstellen: die ersten Schritte
  • Eine Ahnentafel selber machen - Infos und Tipps, 2. Teil
  • Eine Ahnentafel selber machen - Infos und Tipps, 1. Teil
  • Thema: Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 2

     
    < Prev   Next >

    mehr Artikel

    Der Entscheidungsbaum Der Entscheidungsbaum Entscheidungsbäume, die auch als Klassifikationsbäume bezeichnet werden, zeigen aufeinanderfolgende Entscheidungen, die in Baumstrukturen dargestellt werden. Dabei bildet der Stamm die Ausgangssituation, die sich in mehrere Verzweigungen teilt, wobei jede dieser Verzweigungen in weitere, ebenfalls verzweigte Äste führt. Jede Verzweigung ist mit einer Wahrscheinlichkeit gekennzeichnet und jeder Endpunkt des Baumes ist durch einen bestimmten Weg erreichbar.    Ganzen Artikel...

    Die wichtigsten Fragen zur Familienversicherung in der Krankenkasse, 2. Teil Die wichtigsten Fragen zur Familienversicherung in der Krankenkasse, 2. Teil   In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert werden. Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt, können sie alle Leistungen nutzen, ohne eigene Beiträge bezahlen zu müssen. In der privaten Krankenversicherung gibt es das Modell der Familienversicherung nicht. Hier muss jeder Versicherte einen eigenen, kostenpflichtigen Vertrag abschließen. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Familienversicherung in der Krankenkasse. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, für wen die Familienversicherung möglich ist und welche Bedingungen dafür gelten. Außerdem haben wir aufgezeigt, wann Kinder nicht familienversichert werden können. Hier ist der 2. Teil!    Ganzen Artikel...

    Warum die glückliche Patchwork-Familie oft nur Wunschdenken ist, Teil I Warum die glückliche Patchwork-Familie oft nur Wunschdenken ist, Teil I   Zwei Personen kommen als Paar zusammen. Mit den Kindern, die sie in die Beziehung mitbringen, und vielleicht auch gemeinsamem Nachwuchs bilden sie eine neue Familie, die einen harmonischen Alltag lebt. Diese Vorstellung haben viele. Doch in der Realität läuft es häufig ganz anders. Da wollen viele Herausforderungen gemeistert und etliche Konflikte gelöst werden. In einem zweiteiligen Beitrag gehen wir der Frage nach, warum die glückliche Patchwork-Familie oft nur Wunschdenken ist – und wie es trotzdem gelingen kann.   Vielschichtige Konflikte im Patchwork-Leben  Ganzen Artikel...

    Irrtümer in der Geschichte der Menschheit Große Irrtümer in der Geschichte der Menschheit richtiggestellt Die Menschheit hat viel geforscht und experimentiert. Dadurch verfügen wir über ein breites Wissen, können vieles erklären und viele Erkenntnisse für Erfindungen verwerten und alltägliche Dinge nutzen. Doch im Laufe der Geschichte gab es immer wieder auch große Irrtümer.   Ganzen Artikel...



    Erscheinungen von Geistern und Dämonen Einige der schaurigsten Erscheinungen von Geistern und Dämonen Die meisten Menschen haben keine Geister oder Dämonen gesehen und insbesondere in der heutigen, modernen Welt glauben viele nicht an Übersinnliches und halten irgendwelche schaurigen Spukgeschichten für reine Phantasie. Dennoch gibt es eine ganze Reihe von Berichten und Aufzeichnungen über unerklärliche Erscheinungen.   Ganzen Artikel...

    Translation

    Themengebiete

    Wann es besser ist, ein Erbe auszuschlagen
    Wann es besser ist, ein Erbe auszuschlagen Wer erbt, hat die Wahl, ob er die Erbschaft annehmen möchte oder ob nicht. Und in einigen F&...
    Ausführlicher Ratgeber zur Aufnahme eines Pflegekindes, Teil 3
    Ausführlicher Ratgeber zur Aufnahme eines Pflegekindes, Teil 3 Nicht alle Kinder finden bei ihrer leiblichen Familie das Zuhause, d...
    Wie sollten Ahnenforscher Ihre Daten sammeln und speichern
    Wie sollten Ahnenforscher Ihre Daten sammeln und speichern, auf dem Papier oder dem PC? Bei der Familien- und Ahnenforschung ist es von gro&...
    Weltweit kuriose Riten und Bräuche zu Karneval
    Einige der weltweit kuriosesten Riten und Bräuche zu Karneval Weltweit gibt es einige Karnevalshochburgen und ob Rio de Janeiro, Vene...
    Typische menschliche Denkweisen und Denkfehler
    Einige typische menschliche Denkweisen und Denkfehler, die teils noch aus der Steinzeit stammen Von Beginn an und über viele Jahrtause...
    Alles Wichtige rund um die Namensänderung, Teil 2
    Alles Wichtige rund um die Namensänderung, Teil 2 Der eigene Name ist Teil der Identität und der Lebensgeschichte. Er prä...

    themesclub.com cms Joomla template
    Copyright © 2026 Stammbaum Vorlagen - Familie, Tipps und Ratgeber  -  All Rights Reserved.
    design by themesclub.com
    themesclub logo
    Autoren & Betreiber Artdefects Media Verlag