You are at: Der Stammbaum arrow Stammbaum Menschen arrow Antigone Stammbaum arrow 5 Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung, Teil 2
5 Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung, Teil 2 E-mail

5 Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung, Teil 2

 

Erbstreitigkeiten vorbeugen, den Angehörigen schon zu Lebzeiten unter die Arme greifen, Steuern sparen oder selbst regeln und sicherstellen, wer was bekommt: Eine Schenkung kann aus verschiedenen Gründen eine sinnvolle Lösung und gute Alternative zum klassischen Vererben sein.

Nur nimmt das Leben manchmal seine eigenen Wege. Und unvorhersehbare Änderungen oder gravierende Einschnitte führen nicht selten dazu, dass der Schenkende die Schenkung gerne wieder rückgängig machen würde. Doch geht das überhaupt?

In einem zweiteiligen Beitrag klären wir die fünf wichtigsten Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung. Dabei haben wir in Teil 1 beantwortet, was eine Schenkung genau ist, ob ein Widerruf möglich ist und ob sich der Schenkende ein vertragliches Rückforderungsrecht vorbehalten kann. Hier ist Teil 2!

 

4. Welche Gründe lässt der Gesetzgeber für die Rückabwicklung einer Schenkung zu?

Dass der Schenkende die getätigte Schenkung im Nachhinein bereut oder seine Vermögenswerte einfach lieber wieder zurück hätte, genügt nicht, um eine Schenkung rückgängig zu machen. Vielmehr muss ein Grund gegeben sein, der die Rückabwicklung rechtfertigt.

Dieser Grund kann sich aus einem Recht ergeben, das sich der Schenkende im Schenkungsvertrag vorbehalten hat. Die andere Möglichkeit ist, dass sich der Grund aus dem Gesetz ableitet. Dabei erlaubt der Gesetzgeber eine Rückforderung vor allem in drei Situationen:

 

1. Verarmung des Schenkenden

Durch die Schenkung tritt der Schenkende seine Vermögenswerte mehr oder weniger umfangreich an den Beschenkten ab. Dabei geht er in aller Regel davon aus, dass er selbst die Vermögenswerte für sich nicht (mehr) braucht. Allerdings kann sich genau das ändern. So ist zum Beispiel möglich, dass der Schenker schwer erkrankt oder einen Unfall hat und eine sehr teure Behandlung braucht. Genauso kann er unerwartet zum Pflegefall werden. Ebenso ist denkbar, dass sich der Schenker finanziell übernimmt und Privatinsolvenz anmelden muss.

Gerät der Schenkende in eine finanzielle Notlage, die zur Folge hat, dass er seinen Unterhalt alleine nicht mehr angemessen bestreiten und seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann, hat er das Recht, die Schenkung zurückzufordern. Der Gesetzgeber bezeichnet eine solche Situation gemäß § 528 BGB als Verarmung des Schenkers. 

Der Beschenkte hat aber die Möglichkeit, die Rückabwicklung der Schenkung zu vermeiden. Stellt er dem Schenker nämlich die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung, kann er die übertragenen Vermögenswerte behalten.

 

Stichwort Rückforderungspflicht

In einigen Fällen ist der Schenkende sogar dazu verpflichtet, eine Schenkung zu widerrufen, wenn er in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.

So ein Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Schenker im Alter nur eine kleine Rente bekommt, die nicht ausreicht, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Hätte er ohne die Schenkung aber genug Vermögen gehabt, kann das Sozialamt die Rückabwicklung der Schenkung verlangen. Und erst nachdem dieses Vermögen aufgebraucht ist, hat der Schenkende Anspruch auf Sozialhilfe. Fordern kann das Sozialamt den Widerruf der Schenkung, wenn diese weniger als zehn Jahre zurückliegt.

Ein anderer Fall ist die Privatinsolvenz. Muss der Schenker ein Insolvenzverfahren eröffnen und fand die Schenkung innerhalb der vergangenen vier Jahre statt, können der oder die Gläubiger darauf bestehen, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird.

Gerät der Schenkende unerwartet in finanzielle Not, nachdem er die Schenkung vereinbart hat, kann er den Vollzug verweigern. Dann wird das Übertragen der Vermögenswerte solange auf Eis gelegt, bis sich die wirtschaftliche Lage wieder entspannt hat und der Lebensunterhalt sowie die Unterhaltspflichten des Schenkers durch die Schenkung nicht mehr gefährdet sind. Diese sogenannte Einrede des Notbedarfs regelt § 519 BGB.

 

2. Grober Undank

Der vermutlich wichtigste Rückforderungsgrund ist der sogenannte grobe Undank. Gleichzeitig birgt dieser Grund aber auch das größte Konfliktpotenzial.

§ 530 BGB sieht vor, dass der Schenkende die Schenkung widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte eine grobe Verfehlung ihm oder einem nahen Angehörigen gegenüber leistet. Allerdings genügt es nicht, dass es beispielsweise zum Streit kommt, weil dem Schenker missfällt, wie der Beschenkte mit dem Vermögen umgeht. Stattdessen muss es einen massiven Fehltritt gegeben haben. Und diese Verfehlung muss vorsätzlich erfolgt, moralisch verwerflich sowie tadelnswert sein und die undankbare Gesinnung des Beschenkten erkennen lassen.

In der Praxis waren nach Ansicht der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung der Schenkung wegen groben Undanks unter anderem bei folgenden Verfehlungen erfüllt:

·         schwere körperliche Misshandlungen oder Todesdrohungen gegenüber dem Schenkenden

·         massive Beleidigungen

·         Strafanzeigen ohne tatsächlichen Grund

·         Bestellung eines Betreuers ohne Grundlage oder Notwendigkeit

·         ehewidriges Verhalten, beispielsweise in Form von Untreue

·         belastende Aussagen vor Gericht, obwohl ein Zeugnisverweigerungsrecht bestand

·         Gründung einer Konkurrenzfirma nach der Schenkung von Unternehmensanteilen

Allerdings müssen immer die Gesamtumstände des Einzelfalls gesehen und gewürdigt werden. Und dabei können die Einschätzungen des Schenkenden, des Beschenkten und des Gerichts durchaus weit auseinandergehen.

 

3. Zweckverfehlung

Die Rückabwicklung einer Schenkung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie ihren Zweck verfehlt hat. Denn das Bereicherungsrecht verpflichtet den Beschenkten zur Rückgabe, wenn die Absicht oder der Erfolg, auf den die Schenkung abzielte, nicht erreicht wird. Allerdings setzt das voraus, dass eine entsprechende Zweckvereinbarung getroffen wurde und der Beschenkte diese kannte.

Ein Beispiel: Angenommen, der Schenkende übergibt dem Beschenkten Geld zur Finanzierung einer Berufsausbildung. Diese Ausbildung ist im Schenkungsvertrag ausdrücklich als Zweck der Schenkung vereinbart. Gleichzeitig hat der Beschenkte im Vertrag zugesichert, die Ausbildung zu absolvieren. Beginnt er dann aber doch nicht mit der Ausbildung oder bricht er sie vorzeitig ab, erfüllt die Schenkung ihren Zweck nicht. Deshalb kann der Schenker das Geld zurückfordern.

Daneben kann gemäß § 313 BGB eine gravierende Veränderung der Ausgangssituation die Rückabwicklung einer Schenkung begründen. Denn Verträge basieren grundsätzlich auf dem Prinzip von Treu und Glauben.

Einem Schenkungsvertrag liegen demnach Vorstellungen zugrunde, die der Schenkende und der Beschenkte miteinander teilen. Allerdings sind diese gemeinsamen Vorstellungen keine Vertragsinhalte. Vielmehr gehen beide Vertragspartner davon aus, dass sie die gleichen Vorstellungen haben.

Zeigt sich dann, dass hier offensichtlich ein Irrtum vorlag, ist die Geschäftsgrundlage gestört oder entfallen. Hätte der Schenkende die unterschiedlichen Vorstellungen oder Absichten vorher gewusst oder zumindest erahnen können, wäre der Schenkungsvertrag nämlich so nie geschlossen worden. Wichtig wird dieses Rechtsmittel in erster Linie dann, wenn der Schenkende den Widerruf der Schenkung weder auf einen gesetzlichen Grund noch auf ein Vertragsrecht stützen kann.

 

5. Welche steuerrechtlichen Folgen hat die Rückabwicklung einer Schenkung?

Ähnlich wie eine Erbschaft kann auch eine Schenkung steuerpflichtig sein. Das hängt vom Wert des übertragenen Vermögens ab. Dabei kann die Schenkungssteuer nicht nur bei der Schenkung, sondern auch bei ihrer Rückabwicklung fällig werden.

Allerdings kommt hier § 29 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) zum Tragen. Demnach darf die Steuer nur dann erhoben werden, wenn der Schenker die Schenkung ohne ersichtlichen Grund zurückfordert. Gibt der Beschenkte die Vermögenswerte hingegen zurück, weil der Schenkende von einem gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrecht Gebrauch macht, ist die Rückabwicklung nicht steuerpflichtig.


Wichtig ist deshalb, dass der Schenkungsvertrag eine Formulierung enthält, die dafür sorgt, dass im Fall einer Rückabwicklung § 29 ErbStG angewendet werden kann.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

 

 
< Prev   Next >

mehr Artikel

Liste: 40 zeitlose Kindernamen, Teil 3 Liste: 40 zeitlose Kindernamen, Teil 3   Einige Kinder werden nach den Eltern oder den Großeltern benannt. Andere Kinder bekommen einen Namen, zu dem die Eltern einen besonderen Bezug haben. Manche Eltern lassen sich von Büchern, Filmen oder Promis inspirieren, andere Eltern orientieren sich an den Listen mit den beliebtesten Vornamen eines Jahres.  Ganzen Artikel...

Was ist ein Erbschein? Was ist ein Erbschein? Für den Erben kann der Erbschein zu einem sehr wichtigen Dokument werden. Denn das amtliche Zeugnis weist ihn als rechtmäßigen Erben aus und ermöglicht ihm damit, über den Nachlass zu verfügen. Doch auch für Familienforscher kann der Erbschein wertvolle Informationen bereithalten.   Ganzen Artikel...

Gleichgeschlechtliche Ehe: die Rechte und Pflichten, 1. Teil Gleichgeschlechtliche Ehe: die Rechte und Pflichten, 1. Teil  Gleichgeschlechtliche Paare müssen es nicht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft belassen. Stattdessen steht ihnen inzwischen die Ehe offen. Doch mit welchen Rechten und Pflichten geht die gleichgeschlechtliche Ehe einher? Wir klären die wichtigsten Punkte.   Ganzen Artikel...

Infos Familienwappen Infos rund um das Familienwappen Zunächst handelt es sich bei Wappen um bildliche, gleichbleibende Kennzeichen einer Körperschaft oder einer Familie. Dabei sind Wappen nicht nur dem Adel vorbehalten, das bedeutet, grundsätzlich kann jede Familie ein eigenes Wappen führen. In den Anfängen wurden Wappen verwendet, um Ritter, die in Rüstungen kämpften, eindeutig erkennen und zuordnen zu können. Insofern mussten Wappen so gestaltet sein, dass sie auch aus größerer Distanz, und zwar konkret 200 Schritte, deutlich zu unterscheiden waren.  Ganzen Artikel...



7 Fragen zum Mutterschaftsgeld, Teil 1 7 Fragen zum Mutterschaftsgeld, Teil 1   Kündigt sich Nachwuchs an, fahren die Gefühle Achterbahn. Auf der einen Seite ist die Vorfreude groß und die Eltern können es kaum erwarten, bis das Baby endlich da ist. Doch auf der anderen Seite machen sich Sorgen breit: Verläuft die Schwangerschaft ohne Komplikationen? Wie wird die Geburt? Ist das Kind gesund? Wie wird der neue Alltag sein? Wird es klappen, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen? Zumindest was das Finanzielle angeht, müssen sich Mütter, die vor und während der Schwangerschaft in einem Arbeitsverhältnis stehen, keine Sorgen machen. Als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten sie in der Zeit des Mutterschutzes nämlich Mutterschaftsgeld. Allerdings ist unterschiedlich geregelt, wer wann welchen Anspruch hat.  Ganzen Artikel...

Translation

Themengebiete

Kinder in suchtbelasteten Familien
Kinder in suchtbelasteten Familien Die Abhängigkeit von Alkohol, Drogen, Medikamenten, Glücksspiel und anderen Faktoren betrif...
Rituale im Familienalltag - Infos und Tipps, 1. Teil
Rituale im Familienalltag - Infos und Tipps, 1. Teil Kinder profitieren sehr von Ritualen. Denn Routinen, Bräuche und Traditionen g...
Die wichtigsten Fragen vor der Anschaffung eines Haustiers
Die wichtigsten Fragen vor der Anschaffung eines Haustiers Ein Haustier ist ein Lebewesen, das einen respektvollen und verantwortungsbewusst...
Irrtümer in der Geschichte der Menschheit
Große Irrtümer in der Geschichte der Menschheit richtiggestellt Die Menschheit hat viel geforscht und experimentiert. Dadurch ver...
Checkliste: Die Grundausstattung für ein Baby
Checkliste: Die Grundausstattung für ein Baby Wenn sich der erste eigene Nachwuchs ankündigt, haben Familie und Freunde viele Tipp...
Die Vorteile des Singledaseins
Die Vorteile des Singledaseins „Verliebt, verlobt, verheiratet“ gilt gemeinhin als das Ideal für ein glückliches u...

themesclub.com cms Joomla template
Copyright © 2025 Stammbaum Vorlagen - Familie, Tipps und Ratgeber  -  All Rights Reserved.
design by themesclub.com
themesclub logo
Autoren & Betreiber Artdefects Media Verlag