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Rechtsanspruch auf Kita-Platz: Was heißt das eigentlich? Teil 1 E-mail

Rechtsanspruch auf Kita-Platz: Was heißt das eigentlich? Teil 1

 

Seit dem 1. August 2013 haben Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ihr ein bis drei Jahre altes Kind. Der gesetzlich verankerte Anspruch soll die frühkindliche Förderung stärken und die Eltern entlasten. Doch was in der Theorie gut klingt, erweist sich in der Praxis mitunter als schwierig. Aktuellen Zahlen zufolge fehlen in Deutschland nämlich über 340.000 Krippen- und Kita-Plätze.

Was also können Eltern tun, wenn sie keinen Platz bekommen? Wie können sie ihren Anspruch durchsetzen? Und was beinhaltet der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz überhaupt? In einem zweiteiligen Beitrag erklären die rechtliche Lage!

 

Was bedeutet der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?

Durch den gesetzlich verankerten „Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“, wie es der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII formuliert, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet, entsprechende Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Träger der Jugendhilfe sind in aller Regel die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden oder von ihnen beauftragte Stellen. Die Städte und Kommunen müssen also dafür sorgen, dass die Betreuung der Kinder stattfinden kann.

Das im Gesetz enthaltene „oder“ bedeutet, dass es nicht unbedingt ein Platz in einer Kita sein muss. Stattdessen kann die Stadt oder Gemeinde den Eltern zum Beispiel auch die Betreuung bei einer Tagesmutter anbieten. Die Eltern haben zwar grundsätzlich die Wahl zwischen einer Kindertagesstätte und einer Tagesmutter. Wenn aber alle Kita-Plätze belegt sind, ist die Pflicht durch das Angebot auf einen Platz bei der Tagesmutter erfüllt.

 

Ein paar Gerichtsurteile zum Thema

Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ist sehr klar formuliert. So besteht die einzige Voraussetzung darin, dass das Kind älter als ein Jahr und jünger als drei Jahre ist. Das Alter ist also das alleinige und ausschlaggebende Kriterium. Ob die Eltern berufstätig sind oder nicht und aus welchem Grund sie die Betreuung möchten, spielt keine Rolle.

Allerdings legt das Gesetz nur eindeutig fest, dass der Anspruch besteht. Zur genauen Ausgestaltung macht er keine konkreten Angaben. Es gilt lediglich, dass die Betreuung geeignet und zumutbar sein muss. Weil solche Formulierungen einen gewissen Interpretationsspielraum lassen, gibt es bereits mehrere Gerichtsurteile, an denen sich Eltern orientieren können.

 

Dauer der Betreuung

Der Anspruch auf einen Kita-Platz ist nicht an die Dauer der Betreuung geknüpft. Die Eltern können also nicht verlangen, dass ihr Kind in einer Einrichtung unterkommt, in der es ganztags betreut wird. Ebenso haben sie keinen Anspruch auf einen Platz in einer Kita, die auch zu bestimmten Randzeiten geöffnet hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt (Az. 12 B 1324/19).

 

Entfernung zur Kita

Welche Entfernung zur Kita den Eltern zugemutet werden kann, regelt das Gesetz nicht. Und letztlich wird es meist auf den Einzelfall ankommen. Wohnen die Eltern zum Beispiel sehr ländlich, dürften etwas längere Wege eher zumutbar sein als in einer Großstadt mit vielen Betreuungsstätten.

Das Verwaltungsgericht Köln kam zu der Entscheidung, dass die Stadt den Eltern einen Platz in einer wohnortnahen Einrichtung zur Verfügung stellen muss. Wohnortnah definierten die Verwaltungsrichter dabei als Entfernung von weniger als fünf Kilometer (Az. 19 L 877/13). In der nächsthöheren Instanz legte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht auf eine konkrete Kilometerzahl fest. Stattdessen verwiesen die Richter darauf, dass auch ein wohnortnaher Platz bei einer Tagesmutter zumutbar sein kann (Az. 12 B 793/13).

Das Verwaltungsgericht München wiederum vertrat die Meinung, dass bei der Entfernung nicht die Kilometerzahl, sondern die Zeit maßgeblich ist. Demnach liegt die zumutbare Grenze für die Fahrt von der Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer halben Stunde (Az. M 18 K 13.2256).

 

Übernahme von Mehrkosten

Sind alle Plätze in den öffentlichen Einrichtungen belegt, kann eine Alternative sein, das Kind in einer privaten Kita unterzubringen oder einen Babysitter zu engagieren. Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, können die Eltern gerichtlich einfordern. Eine Höchstgrenze gibt es dabei nicht. Allerdings müssen die Eltern wirtschaftlich handeln. Sie können also nicht einfach die teuerste Variante wählen, wenn es auch kostengünstigere Angebote gäbe.

In Rheinland-Pfalz hatte eine Mutter geklagt, weil sie ihre Tochter in einer privaten Kita unterbringen musste, nachdem ihr die Stadt Mainz keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen konnte. Dass die Stadt die Mehrkosten übernehmen muss, wurde in zwei Instanzen und danach auch höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Az. 5 C 35.12).

 

Schadensersatz bei Verdienstausfall

Stellt der zuständige Träger der Jugendhilfe den Eltern keinen Betreuungsplatz für ihr Kind zur Verfügung und können sie deshalb ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, können die Eltern Schadensersatz für den Verdienstausfall verlangen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen bestätigt, dass die Eltern den entgangenen Lohn einklagen können, wenn sie ihren Job wegen des fehlenden Betreuungsplatzes aufgeben müssen oder nicht antreten können.

 

Der umgekehrte Fall

Nun kann es aber natürlich auch sein, dass die Eltern die Zusage für einen Kita-Platz bekommen, das Kind aber nicht mitspielt. Dass die erste Zeit, bis sich das Kind und die Eltern an die neue Situation gewöhnt haben, etwas schwierig sein kann, ist ein Stück weit normal. Doch es gibt eben auch Kinder, die sich partout nicht eingewöhnen können und vehement dagegen wehren, die Kita zu besuchen. Das Amtsgericht Bonn hatte die Frage zu klären, ob die Eltern in so einem Fall die Möglichkeit haben, den Kita-Vertrag fristlos zu kündigen.


Die Richter entschieden zugunsten der Eltern. Sie sahen es als unangemessene Benachteiligung an,  wenn der Vertrag den Eltern kein fristloses Kündigungsrecht bei Eingewöhnungsschwierigkeiten einräumt. Zumal die Kita den Vertrag fristlos kündigen darf, wenn sich das Kind nicht eingewöhnen kann oder die Eltern die Beiträge nicht bezahlen (Az. 114 C 151/15).

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