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Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 1 

Wenn ein Familienmitglied stirbt, müssen die Hinterbliebenen nicht nur den Verlust verschmerzen. Stattdessen hat der Todesfall oft auch finanzielle Folgen. Um die wirtschaftliche Existenz zu sichern, gibt es verschiedene Hinterbliebenen-Renten. Nur: Wer bekommt was?

 

Der Tod des Partners oder eines Elternteils ist ein massiver Einschnitt. Plötzlich ist alles anders und es dauert seine Zeit, bis die Hinterbliebenen den Schicksalsschlag verkraftet haben. Die Trauer und den Schmerz müssen sie alleine bewältigen. Doch um wenigstens die finanziellen Einbußen abzufedern und die wirtschaftliche Existenz zu sichern, greift der Staat den Hinterbliebenen mit verschiedenen Renten unter die Arme.

Der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner kann eine Witwen- oder Witwerrente beantragen. Für Kinder und Jugendliche gibt es die Waisenrente. Und Geschiedene, die die gemeinsamen Kinder erziehen, können eine Erziehungsrente bekommen. Alle Rentenarten sind aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Und wenn der Hinterbliebene noch weitere Einkünfte hat, wird sein Einkommen anteilig auf die Hinterbliebenen-Rente angerechnet. Was das alles genau bedeutet, erklären wir in einem zweiteiligen Beitrag.

 

Dabei kümmern wir uns im 1. Teil um die Witwen- und Witwerrente:

 

Die Hinterbliebenen-Rente im Sterbevierteljahr

Die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners werden als Sterbevierteljahr bezeichnet. Und in diesem Sterbevierteljahr hat der hinterbliebene Partner grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Die Höhe dieser Rente entspricht der vollen gesetzlichen Rente des Verstorbenen. Die bisherige Rente des Ehepartners wird also drei Monate lang in voller Höhe an den hinterbliebenen Partner weiterbezahlt.

Voraussetzung ist aber, dass

·         der verstorbene Partner mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder schon eine Rente bezogen hat.

·         die Partner miteinander verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Ob die beiden Partner tatsächlich bis zum Schluss zusammengelebt haben, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft bis zum Tod des verstorbenen Partners auf dem Papier bestand.

·         die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens einem Jahr bestanden hat, wenn die Heirat nach dem 1. Januar 2002 erfolgte.

·         kein Rentensplitting vereinbart war. Hat der verstorbene Partner noch keine Rente bezogen, hat der hinterbliebene Partner trotzdem Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. In diesem Fall bekommt er im Sterbevierteljahr eine Hinterbliebenen-Rente in der Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, die der Verstorbene bekommen hätte. 

 

Das alte und das neue Recht bei der Hinterbliebenen-Absicherung

Die Rentenreform im Jahr 2001 hatte auch Auswirkungen auf die Absicherung von Hinterbliebenen. Nach altem Recht fällt die große Witwenrente beispielsweise höher aus und die kleine Witwenrente ist zeitlich nicht befristet. Dafür sieht das neue Recht Zuschläge für Kinder vor, die es nach altem Recht nicht gab. Welches Recht Anwendung findet, hängt vom Todestag, dem Geburtsdatum und dem Zeitpunkt der Eheschließung ab.

So findet das alte Recht Anwendung, wenn

·         der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder

·         die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und zumindest einer der beiden Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.In allen anderen Fällen greift das neue Recht. 

 

Die große Witwen- oder Witwerrente

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres, also ab dem vierten Monat nach dem Tod des Partners, bekommt der hinterbliebene Partner die sogenannte große Witwen- oder Witwerrente. Sie beläuft sich nach altem Recht auf 60 Prozent und nach neuem Recht auf 55 Prozent der gesetzlichen Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.

Damit ein Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente besteht, muss aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

·         Der hinterbliebene Partner ist mindestens 45 Jahre alt. Diese Altersgrenze wird aber, analog zur Grenze für die Altersrente ab 67 Jahren, stufenweise angehoben. Bis zum Jahr 2029 wird die Altersgrenze auf 47 Jahre erhöht. Betroffen davon sind alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2012. Stirbt der Partner im Jahr 2018, muss der hinterbliebene Partner mindestens 45 Jahre und 7 Monate alt sein. Im Jahr 2019 wird die Altersgrenze bei 45 Jahren und 8 Monaten liegen.

·         Der hinterbliebene Partner ist erwerbsgemindert oder nach der Rechtslage am 31. Dezember 2000 berufs- oder erwerbsunfähig.

·         Der hinterbliebene Partner erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das unter 18 Jahre alt ist.

·         Der hinterbliebene Partner sorgt für ein behindertes Kind. Ob es sich um ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen handelt, spielt keine Rolle. Und auch das Alter des Kindes ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass das behinderte Kind alleine nicht für seinen Unterhalt sorgen kann. Die große Witwen- oder Witwerrente ist zeitlich nicht befristet. Heiratet der Hinterbliebene nicht mehr, bekommt er diese Hinterbliebenen-Rente also bis an sein Lebensende. 

 

Die kleine Witwen- oder Witwerrente

Ist keine der Bedingungen für die große Witwen- oder Witwerrente erfüllt, bekommt der Hinterbliebene die sogenannte kleine Witwen- oder Witwerrente. Sie wird ebenfalls nach Ablauf des Sterbevierteljahres bezahlt und beläuft sich auf 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Hat der verstorbene Partner noch keine Rente bezogen, beträgt die Hinterbliebenen-Rente 25 Prozent der gesetzlichen Rente, auf die der Verstorbene einen Anspruch gehabt hätte. Die Rentenhöhe von 25 Prozent gilt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht.

Die Dauer der Rente ist aber verschieden:

·         Nach altem Recht wird die kleine Witwen- oder Witwerrente zeitlich unbefristet ausbezahlt.

·         Nach neuem Recht ist die kleine Witwen- oder Witwerrente auf 24 Kalendermonate befristet. 

 

Der Wechsel von der kleinen zur großen Witwen- oder Witwerrente

Bekommt der hinterbliebene Partner zunächst nur die kleine Witwen- oder Witwerrente, kann er in den Bezug der großen Rente wechseln, sobald er die Bedingungen dafür erfüllt. Das ist dann der Fall, wenn er die Altergrenze erreicht oder bei ihm eine Erwerbsminderung eintritt. Ab diesem Zeitpunkt erhält er die große Witwen- oder Witwerrente.

Andersherum wird anstelle der großen Rente nur noch die kleine Witwen- oder Witwerrente gewährt, wenn der hinterbliebene Partner die Bedingungen nicht mehr erfüllt. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Hinterbliebene die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und das Kind, das er erzieht, zwischenzeitlich volljährig wird. Nach neuem Recht wird dann außerdem die Zeit, in der die große Rente bezahlt wurde, auf die 24 Monate für die kleine Rente angerechnet.

Hat der hinterbliebene Partner also beispielsweise 16 Monate lang die große Witwen- oder Witwerrente erhalten, bekommt er die kleine Rente nur noch für acht Monate. Sind die Bedingungen für die große Rente später wieder erfüllt, wird sie erneut ausbezahlt. Und das grundsätzlich lebenslang, sofern der hinterbliebene Partner nicht wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. Schließt der Hinterbliebene hingegen eine neue Ehe, verliert er seinen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. 

 

Die Berechnungsgrundlage für die Hinterbliebenen-Rente

Hat der verstorbene Partner bereits die gesetzliche Altersrente bezogen, wird die Hinterbliebenen-Rente danach berechnet. Ansonsten bildet die volle Erwerbsminderungsrente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte, die Berechnungsgrundlage. Abschlagsfrei wird die Erwerbsminderungsrente aber nur dann berücksichtigt, wenn der Verstorbene vor 2012 gestorben ist und zum Zeitpunkt des Todes mindestens 63 Jahre alt war.

Für Todesfälle ab 2012 hingegen wird von der Hinterbliebenen-Rente ein Abschlag abgezogen, wenn der Partner vor seinem 65. Lebensjahr gestorben ist. Dabei wird die Altersgrenze für eine volle Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge bis zum 31. Dezember 2023 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Und für jeden Monat zwischen dem Rentenbeginn und der jeweils geltenden Altersgrenze wird die volle Erwerbsminderungsrente um 0,3 Prozent gekürzt.

Allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 10,8 Prozent. Mehr als 10,8 Prozent werden von der Erwerbsminderungsrente also nicht abgezogen. Hat der Verstorbene eine Rente bekommen, bei der schon Rentenabschläge vorgenommen wurden, bleiben diese Abschläge bestehen. Bei der Berechnung der Hinterbliebenen-Rente werden die Rentenabschläge somit nicht aufgehoben. 

 

Der Kinderzuschlag bei der Hinterbliebenen-Rente

Findet das neue Recht Anwendung, kann der Hinterbliebene einen Zuschlag zur Hinterbliebenen-Rente bekommen. Dieser Zuschlag wird gewährt, wenn der Hinterbliebene ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat. Derzeit beträgt der Kinderzuschlag: 

Rentenart, Kinderzuschlag West/Osterstes Kindjedes weitere Kind
große Witwen- oder Witwerrente62,05 / 59,37 Euro31,03 / 29,69 Euro
kleine Witwen- oder Witwerrente28,21 / 26,99 Euro14,10 / 13,49 Euro

Würde die Hinterbliebenen-Rente zusammen mit dem Kinderzuschlag höher ausfallen als die Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder auf die er Anspruch hätte, wird der Kinderzuschlag aber nur anteilig gewährt.

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