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Ausführlicher Ratgeber zur Aufnahme eines Pflegekindes, Teil 3

 

Nicht alle Kinder finden bei ihrer leiblichen Familie das Zuhause, das sie brauchen. Dann springen Pflegeeltern ein, die die Kinder vorübergehend oder dauerhaft bei sich aufnehmen und für sie sorgen.

Allerdings stellen sich rund um eine Pflegschaft oft viele Fragen. Deshalb haben wir einen ausführlichen Ratgeber zur Aufnahme eines Pflegekindes erstellt, in dem wir die wichtigsten Punkte klären. Hier ist der letzte Teil 3!

 

Werden die Pflegeeltern zum Vormund des Kindes?

Pflegeeltern bekommen nicht automatisch die Vormundschaft für das Pflegekind. Allerdings kann das Sorgerecht freiwillig auf einen oder beide Pflegeelternteile übertragen werden. Zuständig dafür ist das Familiengericht. Im Zuge des Verfahrens bestätigt der Richter dann offiziell, dass die Herkunftsfamilie das Sorgerecht für das Kind auf die Pflegefamilie überträgt. Für die Pflegeeltern ist es praktisch, wenn sie das Sorgerecht haben und als Vormund weitreichendere Entscheidungen treffen können. Allerdings funktioniert die Einigung in der Praxis nicht immer ganz reibungslos.

Wurde der Herkunftsfamilie das Sorgerecht entzogen, hat zunächst das Jugendamt die Vormundschaft. Dann kann die Pflegefamilie die Vormundschaft beim Jugendamt beantragen. Vor allem wenn das Kind schon lange in Dauerpflege bei seinen Pflegeeltern ist, gestaltet sich dieser Vorgang oft recht einfach und unbürokratisch.

 

Haben Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit?

Einen Anspruch auf Elterngeld haben die Pflegeeltern nicht. Das Landessozialgericht Essen hat entschieden, dass bei nicht leiblichen Kindern nur Elterngeld gezahlt wird, wenn die Familienbeziehung auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt ist. Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist aber ausdrücklich geregelt, dass das nur bei der Adoptionspflege der Fall ist. Adoptionspflege heißt, dass das Ziel der Pflege die Adoption des Kindes ist (Az. L 13 EG 37/11).

Im Unterschied dazu können die Pflegeeltern in Elternzeit gehen, wenn sie das Pflegekind in Vollzeitpflege bei sich aufgenommen haben. Für jedes Pflegekind sind bis zu drei Jahre Elternzeit möglich. Der Anspruch endet, wenn das Pflegekind acht Jahre alt wird.

 

Ab wann kann ein Pflegekind mitentscheiden?

Ein Pflegekind hat von Gesetzes wegen ein Mitspracherecht in allen Angelegenheiten, die es betrifft. Dieses Recht ist im Sozialgesetzbuch VIII verankert und gilt unabhängig davon, wie alt das Kind ist. Das Jugendamt und die Pflegeeltern haben die Pflicht, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen und es, angepasst an sein Alter und den Entwicklungsstand, in Entscheidungen einzubeziehen.

Kleinkinder und jüngere Kinder werden üblicherweise über wichtige Entscheidungen informiert. Ihre Meinung wird berücksichtigt, soweit das möglich ist. Ab etwa 14 Jahren wird das Mitspracherecht größer. Die Meinung, die Wünsche und die Vorstellungen der Jugendlichen werden besonders berücksichtigt. Grundlegende Lebensentscheidungen kann das Pflegekind alleine aber nicht treffen, solange es minderjährig ist. Solche Entscheidungen müssen immer in Absprache mit den Sorgeberechtigten und dem Jugendamt erfolgen.

 

Wie hoch ist das Pflegegeld für ein Pflegekind?

Für die Betreuung und Verpflegung eines Pflegekindes gibt es ein Pflegegeld. Es setzt sich aus verschiedenen Fördermitteln zusammen, die je nach Bundesland und Kommune etwas variieren. Das Grundpflegegeld staffelt sich nach dem Alter und fällt bei älteren Kindern höher aus als bei jüngeren. Zusätzlich dazu gibt es eine Pauschale für die Erziehungsleistung.

Das Pflegegeld wird jedes Jahr von der Behörde, die im jeweiligen Bundesland für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, neu berechnet. Dabei orientiert sich die Behörde an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege. Für das Jahr 2023 galten folgende Werte:

 

Alter des Pflegekindes

Pauschalbetrag für den Sachaufwand

Betrag für Pflege und Erziehung

Gesamtbetrag

0 bis 6 Jahre

639 Euro

275 Euro

914 Euro

6 bis 12 Jahre

783 Euro

275 Euro

1.058 Euro

12 bis 18 Jahre

919 Euro

275 Euro

1.194 Euro

 

Weitere Leistungen in Form von Versicherungen und Altersvorsorge für die Pflegeeltern können dazukommen. Außerdem haben die Pflegeeltern Anspruch auf bis zu 50 Prozent des Kindergeldes. Für besondere Anlässe können die Pflegeeltern Beihilfe und Zuschüsse erhalten. Das gilt zum Beispiel für die Erstausstattung für das Pflegekind, für eine pädagogische Förderung wie Nachhilfeunterricht, zur Einschulung, bei Klassenfahrten und Urlaubsreisen, an Weihnachten oder auch bei besonderen Feierlichkeiten wie der Kommunion oder der Konfirmation.

 

Pflegegeld für Pflegekinder über 18 oder in Ausbildung

Grundsätzlich können auch volljährige Pflegekinder in ihrer Pflegefamilie bleiben. Dann wird auch das Pflegegeld weiter bezahlt. Das Jugendamt leistet gemäß § 41 SGB VIII Unterstützung für junge Volljährige, wenn dies notwendig ist, um die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen.

Die Unterstützung kann in verschiedenen Formen erfolgen, zum Beispiel durch die Fortsetzung der Vollzeitpflege in der Pflegefamilie oder durch ambulante Hilfsangebote. Möglich ist die Hilfe bis zum 21. Lebensjahr, in besonderen Fällen sogar bis zum 27. Lebensjahr.

Absolviert das Pflegekind eine Berufsausbildung, wird das Pflegegeld weiterhin gezahlt, solange das Pflegekind in der Pflegefamilie wohnt und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Allerdings wird die Ausbildungsvergütung anteilig auf das Pflegegeld angerechnet.

 

Wann endet die Pflegschaft?

Wie bei einem leiblichen Kind kann die Pflegschaft auf ganz natürliche Art enden, wenn das Pflegekind nämlich erwachsen ist und auf eigenen Beinen steht. Ansonsten gibt es drei mögliche Szenarien, die das Dasein als Pflegeeltern beenden:

 

1. Rückführung des Pflegekindes

Die wichtigste Voraussetzung dafür, dass das Pflegekind in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann, sind deutlich bessere Bedingungen. Die leiblichen Eltern müssen nachweisen, dass sie (wieder) in der Lage sind, das Kind zu erziehen und zu versorgen und ihm sichere und stabile Lebensverhältnisse zu bieten.

Obwohl eine Pflegschaft prinzipiell zum Ziel hat, das Kind in seine leibliche Familie zurückzuführen, fällt die Entscheidung niemals leichtfertig. Stattdessen erfolgt sie nach eingehenden Prüfungen und im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens, das alle Beteiligten einbindet.

Wie wahrscheinlich eine Rückführung ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Statistiken zeigen, dass ein Kind öfter in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann, wenn die Familie konstant unterstützt und intensiv begleitet wird. Hat ein Kind hingegen lange in einer Pflegefamilie gelebt und ist es dort gut integriert, ist eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern seltener.

 

2. Adoption

Die Pflegeeltern können ein Kind, das in Dauerpflege bei ihnen lebt, adoptieren. Haben die leiblichen Eltern noch das Sorgerecht, muss sie zustimmen. Außerdem führt das Jugendamt eine umfangreiche Eignungsprüfung durch. Ein gutes und stabiles Verhältnis zwischen den Pflegeeltern und ihrem Pflegekind macht das Verfahren natürlich deutlich einfacher. Nach der Adoption ist das Pflegekind einem leiblichen Kind gleichgestellt.

 

3. Abbruch des Pflegeverhältnisses

Manchmal ist es erforderlich, das Pflegeverhältnis abzubrechen. So zum Beispiel, wenn die Pflegeeltern den Anforderungen der Pflege nicht gerecht werden können oder das Pflegekind in der Pflegefamilie nicht zurechtkommt. Manche Pflegekinder zeigen auch Verhaltensweisen, die eine spezialisierte und professionelle Betreuung in einer therapeutischen Einrichtung notwendig machen. Aber auch veränderte Lebensumstände wie eine Erkrankung, eine Scheidung, ein Todesfall oder ein beruflich bedingter Umzug können dazu führen, dass die Pflegeeltern das Pflegekind nicht mehr betreuen und versorgen können.

In solchen Fällen erstellt das Jugendamt einen Plan für den Umzug des Kindes in eine andere Pflegefamilie oder Betreuungseinrichtung. Dabei ist ein behutsames Vorgehen gefragt, um das Kind nicht noch mehr zu überfordern. Sowohl das Pflegekind als auch die Pflegeeltern werden dabei unterstützt, das Ende der Pflegschaft zu verarbeiten und einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen.

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