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Ausführlicher Ratgeber zur Aufnahme eines Pflegekindes, Teil 2

 

In Deutschland leben rund 87.500 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien. Dabei ist sehr wichtig, dass es Menschen gibt, die als Pflegeeltern einspringen und den Kindern auf Zeit oder dauerhaft ein Zuhause bieten und für sie sorgen.

Doch wer mit dem Gedanken spielt, ein Pflegekind aufzunehmen, hat oft viele Fragen. In einem ausführlichen, mehrteiligen Ratgeber klären wir deshalb die wichtigsten Punkte rund um die Aufnahme eines Pflegekindes. Dabei haben wir in Teil 1 beantwortet, was ein Pflegekind von einem Adoptivkind unterscheidet, wann Pflegefamilien gebraucht werden und wie man Pflegeeltern wird. Außerdem haben wir die verschiedenen Arten der Pflegschaft genannt und beschrieben, welche Voraussetzungen Pflegeeltern erfüllen müssen. Hier ist Teil 2!

 

Gibt es für Pflegeeltern eine Altersgrenze?

Der Gesetzgeber hat für Pflegeeltern keine Altersgrenze festgelegt. Trotzdem spielt das Alter eine wichtige Rolle, wenn das Jugendamt darüber entscheidet, ob Personen als Pflegeeltern infrage kommen. Üblicherweise erwarten die Jugendämter, dass die Pflegeeltern mindestens 21 bis 25 Jahre alt sind. Das Höchstalter orientiert sich an dem Zeitpunkt, an dem das Pflegekind volljährig wird. Dann sollten die Pflegeeltern nicht älter als 63 Jahre sein. Diese Altersgrenzen sind aber nur grobe Anhaltspunkte, die je nach Behörde und Alter des Pflegekindes variieren können.

Problematisch kann ein sehr großer Altersabstand zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind sein. Bei seiner Prüfung achtet das Jugendamt darauf, ob die Pflegeeltern körperlich und psychisch in der Lage sind, das Kind zu betreuen, zu erziehen, im Alltag zu unterstützen und bis zur Volljährigkeit zu begleiten. Letztlich sollte das Altersverhältnis einer normalen Familie entsprechen. Andererseits können ältere Bewerber:innen mit ihrer Erfahrung punkten, wenn sie schon eigene oder Pflegekinder erzogen haben oder in erzieherischen Berufen tätig waren. Diese Erfahrung kann das Alter relativieren.

 

Wie viele Pflegekinder kann eine Familie aufnehmen?

Wenn eine Pflegefamilie die Bedürfnisse mehrerer Kinder erfüllen kann, kann sie grundsätzlich auch mehrere Pflegekinder aufnehmen. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Viele Jugendämter empfehlen aber, höchstens drei Pflegekinder gleichzeitig aufzunehmen. Dadurch soll sichergestellt sein, dass jedes Kind angemessen betreut wird.

Eine wesentliche Voraussetzung dabei ist der vorhandene Wohnraum. Jedes Pflegekind braucht ein eigenes Bett und sollte genug Platz zum Spielen und Lernen haben. Vor allem ältere Kinder sollten ihr eigenes Zimmer haben.

Daneben ist wichtig, dass die Eltern jedem Kind ausreichend Aufmerksamkeit und Fürsorge zukommen lassen können. Sie müssen genug Zeit haben, um sich individuell um jedes Kind zu kümmern und es emotional, gesundheitlich und schulisch zu betreuen. Pflegeeltern, die schon Erfahrung mit Pflegekindern haben, können mitunter eher mehrere Pflegekinder aufnehmen als unerfahrene Pflegeeltern.

 

Welche Rechte und Pflichten haben Pflegeeltern?

Das Wohl des Pflegekindes steht immer an oberster Stelle. Damit das Jugendamt davon ausgehen kann, dass das Pflegekind in einer stabilen Umgebung aufwächst, in der ihm Fürsorge und Aufmerksamkeit zuteilwerden, müssen die Pflegeeltern verschiedene Pflichten erfüllen:

·Pflegeeltern haben die Pflicht, das Pflegekind fürsorglich zu erziehen und zu betreuen. Sie müssen das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung fördern und für seine Gesundheit sorgen. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass das Kind eine angemessene schulische Bildung bekommt und in die Schule geht. Auch die kulturelle und religiöse Erziehung des Kindes sollte gefördert werden.

·Eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ist unumgänglich. Pflegeeltern müssen alle getroffenen Vereinbarungen einhalten und das Jugendamt über wichtige Geschehnisse und besondere Vorkommnisse informieren. Sie müssen alle wichtigen Entwicklungen im Leben des Pflegekindes dokumentieren und dem Jugendamt darüber berichten.

·Wenn es dem Kindeswohl dient und möglich ist, müssen die Pflegeeltern den Kontakt zur Herkunftsfamilie fördern.

·Pflegeeltern sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Sensible Informationen über das Pflegekind und seine Herkunftsfamilie dürfen sie nicht ohne Weiteres an Dritte weitergeben.

Andererseits haben Pflegeeltern eine Reihe von Rechten. Dazu gehört, dass sie einen Anspruch auf Pflegegeld und Unterstützung beim Organisieren des Alltags haben. Hat das Pflegekind einen besonderen Bedarf, braucht es zum Beispiel therapeutische Maßnahmen oder eine zusätzliche schulische Förderung, bietet das Jugendamt Hilfestellung. Daneben kann die Pflegefamilie umfassende Beratungen und Schulungen nutzen, die auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen vorbereiten.

In allen wesentlichen Angelegenheiten haben die Pflegeeltern ein Mitspracherecht. In Entscheidungen, die die Erziehung, die gesundheitliche Versorgung und die schulische Bildung betreffen, werden die Pflegeeltern eingebunden. Außerdem haben sie ein Recht auf Information über Sachverhalte, die die Erziehung und Betreuung des Pflegekindes betreffen. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Herkunftsfamilie, schulische Berichte und medizinische Unterlagen.

Nicht zuletzt haben Pflegeeltern das Recht, die Beziehung des Pflegekindes zu seiner Herkunftsfamilie zu schützen. Ist es nicht im Interesse und zum Wohl des Kindes, den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie zu pflegen, können die Pflegeeltern den Kontakt in Absprache mit dem Jugendamt einschränken oder unterbinden.

 

Was dürfen Pflegeeltern nicht?

Die Rechte und Pflichten von Pflegeeltern geben zwar den Rahmen vor. Damit das Pflegekind in einer familiären und unterstützenden Umgebung aufwächst, in der es aufmerksam, fürsorglich und liebevoll betreut wird, haben die Pflegeeltern aber recht viel Spielraum. Denn unterm Strich soll ein ganz normales Familienleben möglich sein. Trotzdem gibt es klare Grenzen, die Pflegeeltern nicht überschreiten dürfen:

·Pflegeeltern dürfen keine rechtlichen Entscheidungen für das Pflegekind treffen. Solche Entscheidungen, zum Beispiel über eine Namensänderung, bleiben den leiblichen Eltern oder dem Jugendamt als Vormund vorbehalten. Auch für einen Urlaub im Ausland müssen sich die Pflegeeltern die Einwilligung einholen.

·Auf die familiären Bindungen des Pflegekindes zu seiner Herkunftsfamilie dürfen die Pflegeeltern ohne Zustimmung des Jugendamtes nicht einwirken.

·Körperliche Bestrafungen, seelische Grausamkeiten und andere entwürdigende Maßnahmen sind strikt verboten.

·Medizinische Behandlungen dürfen Pflegeeltern nur mit Zustimmung der leiblichen Eltern oder des Jugendamtes durchführen lassen. Ausgenommen sind lediglich Maßnahmen im akuten Notfall.

·Ein eigenmächtiger Umzug ist nicht erlaubt. Möchten die Pflegeeltern zusammen mit dem Pflegekind umziehen, muss dies in Absprache mit dem Jugendamt erfolgen.

·Weil die Pflegeeltern kein eigenes Sorgerecht haben, dürfen sie nichts entscheiden, was mit dem Sorgerecht zusammenhängt. Bei einem Schulwechsel zum Beispiel muss das Jugendamt einbezogen werden.


Sehr wichtig ist auch, dass die Pflegeeltern das Kind nicht dahingehend beeinflussen, ob es in seine Herkunftsfamilie zurückkehrt. Über die langfristige Perspektive des Pflegekindes muss immer zusammen mit dem Jugendamt und, sofern möglich, den leiblichen Eltern entschieden werden.

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