You are at: Der Stammbaum arrow Stammbaum Menschen arrow Stammbaum Fussballspieler arrow Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 2
Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 2 E-mail

Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 2 

Wenn der Ehepartner oder ein Elternteil stirbt, verändert sich die gesamte Lebenssituation. Doch der persönliche Verlust ist nicht alles, was die Angehörigen verschmerzen müssen. Vielmehr müssen sie meist auch die finanziellen Folgen verkraften. Der Gesetzgeber versucht, mit verschiedenen Hinterbliebenen-Renten die wirtschaftliche Existenz zumindest ein Stück weit zu sichern.

 

 

Wirklich üppig fallen die Renten für Hinterbliebene zwar nicht aus. Aber es ist zumindest ein Anfang. Dabei gibt es die Witwen- oder Witwerrente für den Ehepartner, die Waisenrente für Kinder und die Erziehungsrente für Geschiedene. Alle Formen der Hinterbliebenen-Rente sind aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wird die Frage, wer welche Hinterbliebenen-Rente bekommt. Dabei ging es im 1. Teil um die Witwen- und die Witwerrente.

Jetzt, im 2. Teil, schauen wir uns die anderen
Formen der Hinterbliebenen-Rente an:
 

 

Die Waisenrente

Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenen-Rente, mit der die gesetzliche Rentenversicherung Kinder und Jugendliche finanziell unterstützt. Sie wird als Halb- oder als Vollwaisenrente bezahlt, je nachdem, ob das hinterbliebene Kind ein Elternteil oder beide Elternteile verloren hat. Wie bei der Witwen- oder Witwerrente ist auch bei der Waisenrente Voraussetzung, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder bereits eine Rente erhalten hat.

Anspruch auf eine Waisenrente haben

·         leibliche und adoptierte Kinder,

·         Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten, und

·         Enkel und Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten oder wenn der Verstorbene ihren Unterhalt weitestgehend finanziert hat.

Bezahlt wird die Waisenrente grundsätzlich, bis das hinterbliebene Kind volljährig ist. Allerdings kann die Zahlung bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Das ist möglich, wenn das Kind über seinen 18. Geburtstag hinaus noch zur Schule geht, eine Berufsausbildung absolviert oder einen Freiwilligendienst leistet. Außerdem wird die Auszahlung verlängert, wenn das Kind behindert ist und deshalb seinen Unterhalt nicht selbst erwirtschaften kann. 

Die Höhe der Waisenrente

Berechnungsgründe für die Waisenrente ist die Rente, die der Verstorbene bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Von dieser Rente beträgt

·         die Halbwaisenrente 10 Prozent und

·         die Halbwaisenrente 20 Prozent.

Zusätzlich dazu wird ein Zuschlag gewährt. Er richtet sich nach den rentenrechtlichen Zeiten, die der oder die verstorbenen Elternteile zurückgelegt hatten.  

 

Die Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist eine spezielle Form der Hinterbliebenen-Rente. Sie wurde für Eheleute entwickelt, die geschieden ist. Stirbt der geschiedene Elternteil, soll die Erziehungsrente dabei helfen, dass sich der hinterbliebene Ex-Partner um die Kindererziehung kümmern kann. Unterhaltszahlungen des geschiedenen Partners fallen mit dessen Tod schließlich weg. Die Höhe der Erziehungsrente berechnet sich aus dem Rentenversicherungskonto des hinterbliebenen - nicht des verstorbenen! - Elternteils. Sie entspricht der Rente, die dieser bei voller Erwerbsminderung bekommen würde.

Die Erziehungsrente wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

·         Der hinterbliebene Elternteil erzieht entweder ein gemeinsames Kind oder ein Kind seines Expartners und das Kind ist noch nicht volljährig. Neben leiblichen und adoptierten Kindern kann die Erziehungsrente auch für Stief- oder Pflegekinder, Enkel und Geschwister gewährt werden. Bei behinderten Kindern wird die Erziehungsrente über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt.

·         Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden.

·         Der hinterbliebene Elternteil hat nach der Scheidung nicht erneut geheiratet.

·         Der hinterbliebene Elternteil erfüllt die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren.

Haben die Eltern in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt, die gerichtlich aufgehoben wurde, gelten die gleichen Regelungen. 

 

Die Anrechnung des Einkommens auf die Hinterbliebenen-Rente

Im Sterbevierteljahr wird die Hinterbliebenen-Rente immer in voller Höhe ausbezahlt. Seit dem 1. Juli 2015 wird außerdem auch die Waisenrente nicht mehr gekürzt. Bei der Witwen-, der Witwer- und der Erziehungsrente ist das anders. Hier werden die Einkünfte, die der Hinterbliebene zusätzlich hat, auf die Hinterbliebenen-Rente angerechnet. 

Die anrechenbaren Einkünfte

Maßgeblich für die Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenen-Rente ist das Nettoeinkommen des Hinterbliebenen. Um das Nettoeinkommen zu ermitteln, werden

·         das Erwerbseinkommen, also beispielsweise das Arbeitsentgelt oder die Gewinne bei einer selbstständigen Tätigkeit,

·         ein Erwerbsersatzeinkommen, zu dem beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld zählen, und

·         vergleichbare Einkommen aus dem Ausland berücksichtigt. Findet das neue Recht Anwendung, zählen außerdem auch

·         das Elterngeld,

·         eine Betriebsrente,

·         eine private Rente und

·         Einkünfte aus Vermögen, beispielsweise in Form von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen zum Einkommen.   

 

Die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung

Für das ermittelte Nettoeinkommen gelten Freibeträge. Sie werden regelmäßig angepasst. Derzeit (Stand 2018) belaufen sich die Freibeträge auf

·         819,19 Euro in den alten Bundesländern und

·         783,82 Euro in den neuen Bundesländern.

Das Nettoeinkommen, das über die Freibeträge hinausgeht, wird anschließend zu 40 Prozent auf die Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente angerechnet. 

 

Der Antrag auf die Hinterbliebenen-Rente

Die Hinterbliebenen-Rente wird nicht automatisch ausbezahlt. Stattdessen muss der Hinterbliebene die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Antragsformulare sind online hinterlegt. Hatte der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, beginnt die Auszahlung der Witwen- oder Witwerrente mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt. Für den Monat, in dem der Verstorbene gestorben ist, wird noch die volle Versichertenrente bezahlt. Hatte der Verstorbene noch keine Rente bezogen, wird die Witwen- oder Witwerrente ab dem Todestag gewährt. Eine rückwirkende Auszahlung der Hinterbliebenen-Rente ist ab dem Antragsmonat für bis zu zwölf Kalenderjahre möglich.

Die vielen verschiedenen Voraussetzungen machen es dem Hinterbliebenen nicht unbedingt leicht, den Überblick zu bewahren. Deshalb sollte er sich an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort erhält er nicht nur alle notwendigen Infos. Stattdessen kann der Rentenberater auch beim Ausfüllen des Antrags helfen und den Rentenantrag direkt weiterleiten.

Mehr Ratgeber, Anleitungen, Vorlagen und Tipps:

  • Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 1
  • Wann es besser ist, ein Erbe auszuschlagen
  • 7 Tipps zur Gestaltung von Fotobüchern, 2. Teil
  • 7 Tipps zur Gestaltung von Fotobüchern
  • Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben?
  • Stammbaum erstellen: die ersten Schritte
  • Eine Ahnentafel selber machen - Infos und Tipps, 2. Teil
  • Eine Ahnentafel selber machen - Infos und Tipps, 1. Teil
  • Thema: Hinterbliebenen-Renten: Wer bekommt was?, Teil 2

     
    < Prev   Next >

    mehr Artikel

    Die Vorteile des Singledaseins Die Vorteile des Singledaseins   „Verliebt, verlobt, verheiratet“ gilt gemeinhin als das Ideal für ein glückliches und erfülltes Leben. Dabei bietet auch das Leben ohne einen festen Partner Pluspunkte, die sogar wissenschaftlich bewiesen sind. Aber inwiefern geht es Singles besser als Menschen in einer Beziehung? Und warum kommen nicht jedem die Vorzüge des Lebens als Single gleichermaßen zugute?  Ganzen Artikel...

    6 Fragen zur Vaterschaftsanerkennung 6 Fragen zur Vaterschaftsanerkennung   Vor dem Gesetz ist die Frau die Mutter eines Kindes, die es zur Welt bringt. Der Vater des Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Sind Mutter und Vater also miteinander verheiratet und bekommen Nachwuchs, gilt die Vaterschaft als anerkannt. Sind die Eltern hingegen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, muss der Vater seine Vaterschaft anerkennen lassen. Erst durch die Vaterschaftsanerkennung werden die Daten des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen und er ist zusammen mit der Kindsmutter sorgeberechtigt. Doch wie genau läuft eine Vaterschaftsanerkennung ab? Welche Folgen hat sie? Und was ist, wenn einer der Elternteile die Vaterschaft nicht anerkennen will? Wir beantworten sechs Fragen zur Vaterschaftsanerkennung!  Ganzen Artikel...

    Infos und Uebersicht Onomastik Infos und Übersicht rund um die Onomastik Die Onomastik, die auch als Namenforschung oder Namenkunde bezeichnet wird, ist eine Wissenschaft, die sich mit der Erforschung von Bedeutung, Bildung, Herkunft und Verbreitung eines Namens befasst.Dabei gilt es, die Namenforschung nicht mit der Namensforschung zu verwechseln, denn während sich die Namensforschung mit der Erforschung von Namen und Bezeichnungen im Allgemeinen befasst, richtet sich die Aufmerksamkeit der Namenforschung auf die Erforschung eines bestimmten Namens einer Person, einer Familie oder auch eines geographischen Namens. Ganzen Artikel...

    Die wichtigsten Infos zum Kindergeldantrag Die wichtigsten Infos zum Kindergeldantrag auf einen Blick Das Kindergeld gehört zu den wichtigsten Bausteinen der Familienförderung. Die Idee vom Kindergeld ist, Eltern und Alleinerziehende dabei zu unterstützen, die Lebenshaltungskosten für ihren Nachwuchs zu stemmen. Doch wer bekommt eigentlich Kindergeld? Wie hoch ist es? Wo wird es beantragt? Und wie lange wird es gewährt?   Ganzen Artikel...



    Was hat es mit dem phänologischen Kalender auf sich? Was hat es mit dem phänologischen Kalender auf sich? Wir teilen das Jahr in vier Jahreszeiten ein. Wir erwarten, dass die Natur im Frühling zu neuem Leben erwacht und alles blüht, und dass es im Sommer angenehm warm ist. Im Herbst stellen wir uns auf Regen, Nebel und bunt gefärbtes Laub ein und im Winter rechnen wir mit kalten Temperaturen und Schnee. Aber das ist nur die Theorie, denn die Natur scheint sich wenig um unsere Einteilung in Jahreszeiten zu kümmern.    Ganzen Artikel...

    Translation

    Themengebiete

    5 Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung, 1. Teil
    5 Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung, 1. Teil Das Elternhaus, Geld, der kostbare Familienschmuck oder Unternehmensanteile: M...
    6 Fragen zur Vaterschaftsanerkennung
    6 Fragen zur Vaterschaftsanerkennung Vor dem Gesetz ist die Frau die Mutter eines Kindes, die es zur Welt bringt. Der Vater des Kindes i...
    Was hat es mit dem phänologischen Kalender auf sich?
    Was hat es mit dem phänologischen Kalender auf sich? Wir teilen das Jahr in vier Jahreszeiten ein. Wir erwarten, dass die Natur im Fr&u...
    Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben?
    Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben? Die Kinder und der Ehe- oder Lebenspartner müssen nicht befürchten, beim Er...
    Richtige Bezeichnungen in der Ahnenreihe
    Übersicht über die richtigen Bezeichnungen in der Ahnenreihe Wer sich näher mit seiner Familie beschäftigt oder sich gar...
    Die beruehmtesten Wissenschaftlerinnen der Geschichte
    Die berühmtesten Wissenschaftlerinnen der Geschichte Auch wenn Frauen in vielen Bereichen bahnbrechende Leistungen erbracht und Pionier...

    themesclub.com cms Joomla template
    Copyright © 2025 Stammbaum Vorlagen - Familie, Tipps und Ratgeber  -  All Rights Reserved.
    design by themesclub.com
    themesclub logo
    Autoren & Betreiber Artdefects Media Verlag