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Was ist ein Erbschein? 

Für den Erben kann der Erbschein zu einem sehr wichtigen Dokument werden. Denn das amtliche Zeugnis weist ihn als rechtmäßigen Erben aus und ermöglicht ihm damit, über den Nachlass zu verfügen. Doch auch für Familienforscher kann der Erbschein wertvolle Informationen bereithalten.

 

 

Wenn ein Angehöriger stirbt, ist die Situation für die Angehörigen oft sehr schwierig. Denn es gilt nicht nur, den Abschiedsschmerz zu bewältigen. Stattdessen müssen neben der Trauer verschiedene Formalitäten erledigt werden. Und hierzu kann gehören, einen Erbschein zu beantragen.  

 

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde. Seine Funktion besteht darin, einen Erben im Rechtsverkehr als rechtmäßigen Nachfolger des Verstorbenen zu legitimieren. Der Erbschein legt somit verbindlich fest, wer der Erbe ist.

Für den Erben ist der Erbschein dadurch eine Art Ausweisdokument, durch das der gegenüber Dritter nachweisen kann, dass er über den Nachlass verfügen darf. Gleichzeitig wird im Erbschein vermerkt, ob der Erbe bestimmten Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Vor- oder Nacherbfolge oder die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.   

 

Wer braucht einen Erbschein?

Nach dem Tod eines Verstorbenen müssen meist Bankkonten aufgelöst, Verhandlungen mit Versicherungen geführt und mitunter Immobilien umgeschrieben werden. Um diese Erledigungen tätigen zu können, braucht der Erbe in vielen Fällen einen Erbschein. Denn nicht immer ist ein Testament vorhanden oder das vorhandene Testament reicht als Nachweis nicht aus. Hat der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen, braucht der Erbe keinen Erbschein.

Stattdessen reicht es aus, wenn er eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments oder Erbvertrags und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll vorlegt. Gibt es aber keine letztwillige Verfügung, die von einem Notar beurkundet wurde, oder erbt der Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, muss er meist einen Erbschein beantragen. Dies gilt vor allem dann, wenn Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen zum Nachlass gehören und der Erbe diese umschreiben lassen will.

Denn nach § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung muss der Erbe sein Erbrecht gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Erbschein oder eben ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll nachweisen. Auch Banken und Versicherungen verlangen die Vorlage eines Erbscheins, wenn es kein notarielles Testament gibt und Zweifel an der Erbberechtigung bestehen.

Ist der Erbe der Bank bekannt und ist der Erbfolgefall klar, muss die Bank aber sogar ein privates Testament als Nachweis akzeptieren. Die Vorlage eines Erbscheins darf sie dann nicht fordern. So hat es der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Az. XI ZR 440/15, Urteil vom 5. April 2016). Anstelle eines Testaments in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss genügt es außerdem, wenn der Erbe eine wirksame Kontovollmacht vorlegen kann, die über den Tod hinaus gültig ist oder erst mit dem Tod wirksam wird.

Der Eintrag des Erben in den Vertrag als Begünstigter im Todesfall reicht ebenfalls aus. Hat der Verstorbene solche Vorkehrungen getroffen, braucht der Erbe keinen zusätzlichen Erbschein mehr, um die Bank- und Versicherungsgeschäfte abzuwickeln.   

 

Wo und wie wird ein Erbschein beantragt?

Um einen Erbschein zu beantragen, kann sich der Erbe entweder an einen Notar oder direkt an das Nachlassgericht wenden. Das Nachlassgericht gehört zum Amtsgericht und für den Erbschein ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Gibt es nur einen Erben, wird der Erbschein als Alleinerbschein erteilt.

Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, wird der Erbschein als ein gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben oder als Teilerbschein für jeden Miterben einzeln angefertigt. Um den Antrag auf einen Erbschein zu stellen, braucht der Erbe folgende Unterlagen:

·         seinen Personalausweis oder Reisepass

·         die Sterbeurkunde des Erblassers

·         das Familienstammbuch oder eine Urkunde wie beispielsweise die Heiratsurkunde, um das Verwandtschaftsverhältnis zu belegen

·         die Namen und Adressen von Miterben

·         die Namen und Adressen von (lebenden oder verstorbenen) Verwandten des Erblassers, auch wenn sie nichts erben

·         das Testament oder den Erbvertrag, sofern vorhanden

·         Angaben dazu, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird Verschweigt der Erbe ein vorhandenes Testament oder macht er absichtlich falsche Angaben, macht er sich strafbar.

Taucht im Nachhinein noch ein neueres Testament auf, das eine andere Person zum Alleinerben bestimmt, oder stellt sich heraus, dass der Erbschein auf falschen Inhalten beruht, ist der Erbschein nichtig und wird vom Gericht eingezogen.  

 

Müssen bei der Beantragung des Erbscheins Fristen eingehalten werden?

Erbt der Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder legt er ein Testament vor, das eindeutig und unstrittig ist, stellt das Nachlassgericht den Erbschein meist recht zeitnah aus. Voraussetzung ist aber, dass der Antrag vollständig ist, also keine relevanten Unterlagen oder Nachweise fehlen. Muss das Gericht umfangreichere Untersuchungen anstellen, kann es etwas dauern, bis der Erbschein erteilt wird. Bestimmte Fristen muss der Erbe beim Erbschein nicht einhalten.

Ratsam ist aber, nicht zu lange zu warten. Denn je schneller der Erbe den Erbschein beantragt, desto schneller kann er sich beispielsweise Bank- und Versicherungsguthaben auszahlen lassen. Wichtig wird eine Frist aber dann, wenn der Erbe das Erbe nicht antreten will. Um ein Erbe auszuschlagen, hat der Erbe nämlich nur sechs Wochen lang Zeit. Innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Nachlass erfahren hat, muss er also eine entsprechende Erklärung abgeben, wenn er das Erbe nicht annehmen möchte.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist geht das Erbe automatisch auf ihn über. Andersherum muss der Erbe die sechs Wochen aber natürlich nicht abwarten, sondern kann das Erbe sofort annehmen und direkt den Erbschein beantragen. 

 

Welche Gebühren fallen für den Erbschein an?

Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Berechnet werden die Gebühren nach der Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Maßgeblich dabei ist der Wert des Nachlasses. Für den Erbschein werden dann zwei Gebühren erhoben, nämlich

1.       die Gebühren für die eigentliche Erteilung des Erbscheins und

2.       die Gebühren für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, durch die der Erbe seine Angaben bestätigt.

In beiden Fällen wird, abhängig vom Wert des Nachlasses, die entsprechende Gebühr aus Tabelle B in Rechnung gestellt. Der Erbe bezahlt also letztlich den doppelten Betrag aus Tabelle B. Bei einem Nachlass mit einem Wert von beispielsweise 50.000 Euro fallen für den Erbschein somit 330 Euro (2x 165 Euro) an.

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