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Namensänderung - Infos und Vorlage, Teil 2 E-mail

Namensänderung - Infos und Vorlage, Teil 2

 

Im Zuge einer Hochzeit oder Scheidung ist es kein Problem, den Nachnamen zu ändern. Etwas schwieriger wird die Sache, wenn es andere Ursachen hat, dass jemand seinen Namen ablegen und in Zukunft anders heißen will. Eine Namensänderung ist dann zwar möglich, setzt aber einen guten und nachvollziehbaren Grund voraus.

Unabhängig vom Grund bringt ein Namenswechsel jedoch immer jede Menge Papierkram mit sich. Denn der Antrag auf die Namensänderung ist nur der erste Schritt. Nachdem der Antrag bewilligt ist, beginnt die eigentliche Arbeit. Schließlich gibt es zahlreiche Stellen, die über den neuen Namen informiert werden müssen.

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir die wichtigsten Infos zur Namensänderung zusammengestellt. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, was der Unterschied zwischen einer zivilrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist und wie der Namensträger vorgehen muss. Außerdem haben wir beantwortet, wie lange ein Namenswechsel dauert und welche Kosten dabei entstehen. Weiter geht’s nun mit Teil 2!

 

Wer muss über die Namensänderung informiert werden?

Mit dem neuen Namen werden einige Behördengänge notwendig. Andere Stellen können auf dem Postweg und teilweise auch über ein Online-Kontaktformular über die Namensänderung informiert werden.

Bevor sich der Namensträger an die Arbeit macht, sollte er aber erst einmal genug Kopien von der Heiratsurkunde, der Scheidungsurkunde oder der Urkunde über den Namenswechsel erstellen. Denn es reicht normalerweise nicht aus, den jeweiligen Stellen nur den neuen Namen mitzuteilen. Stattdessen ist auch die Vorlage der Urkunde in Kopie notwendig.

Ratsam ist außerdem, sich eine Briefvorlage vorzubereiten. Dadurch muss der Namensträger nicht jedes Mal ein neues Schreiben aufsetzen, sondern kann einfach die jeweilige Stelle in die Vorlage einsetzen. Wie so ein Musterbrief aussehen kann, zeigen wir am Ende dieses Beitrags. Doch zuerst gehen wir die Stellen durch, die Bescheid bekommen sollten.

 

Ämter und Behörden

Der erste Weg führt den Namensträger zum Einwohnermeldeamt. Dort muss er einen neuen Personalausweis beantragen. Braucht er zusätzlich dazu auch einen Reisepass, wird dafür ebenfalls ein Antrag notwendig.

Den Führerschein muss der Namensträger nicht umschreiben lassen. Er kann zwar eine neue Ausfertigung der Fahrerlaubnis mit dem geänderten Namen beantragen. Wenn die Identität durch den Personalausweis eindeutig belegt werden kann, kann der Führerschein aber auch so bleiben, wie er ist.

Trotzdem muss der Namensträger zur Zulassungsstelle. Nämlich dann, wenn ihm ein Fahrzeug gehört. In diesem Fall muss der neue Name in die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und Teil II (früher: Fahrzeugbrief) eingetragen werden.

Den Gang zum Finanzamt kann sich der Namensträger vorerst sparen. Von der Namensänderung erfährt das Finanzamt ohnehin spätestens bei der nächsten Steuererklärung. Hat der Namensträger öfter mit dem Finanzamt zu tun oder erwartet er in Kürze einen Steuerbescheid, spricht aber natürlich nichts gegen eine kurze Mitteilung.

Mit einer Heirat oder Scheidung ändert sich die Steuerklasse. Beantragt der Namensträger den Wechsel und den entsprechenden Vermerk auf seiner elektronischen Lohnsteuerkarte, kann er das Finanzamt bei dieser Gelegenheit natürlich auch gleich über den geänderten Namen informieren.

 

Banken und Versicherungen

Nach den Ämtern geht es mit den Finanzen weiter. Dabei sollte der Namensträger zunächst seine Hausbank kontaktieren und sich mit seinem neuen Namen als Inhaber des Girokontos eintragen lassen. Gleichzeitig muss er die Girocard (früher: EC-Karte) und eine Kreditkarte mit dem geänderten Namen beantragen.

Hat der Namensträger weitere Konten oder laufende Kredite bei anderen Banken, muss er dort die Namensänderung ebenfalls melden. Gleiches gilt bei einem Bausparvertrag mit einer Bausparkasse.

Als nächstes sind die Versicherungen an der Reihe. Hier teilt der Namensträger zum einen seiner Krankenkasse den neuen Namen mit. Zum anderen informiert er alle anderen Versicherungsgesellschaften, bei denen Verträge bestehen. Hat der Namensträger Kinder, für die er Kindergeld bekommt, sollte er zudem die Familienkasse nicht vergessen.

 

Arbeitgeber, Vermieter und weitere Vertragspartner

Der Arbeitgeber wird die Namensänderung zwar meist schon mitbekommen haben. Trotzdem sollte der Namensträger eine schriftliche Mitteilung für die Personalabteilung erstellen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Daten richtig umgeschrieben werden. Das ist vor allem mit Blick auf die Sozialversicherungen sehr wichtig.

Auch der Vermieter wird es begrüßen, wenn er über den Namenswechsel informiert wird. Außerdem sollte der Namensträger den Unternehmen und Einrichtungen Bescheid geben, mit denen Verträge laufen oder mit denen er regelmäßig zu tun hat. Dazu zählen:

·         Festnetz-, Internet- und Mobilfunkanbieter

·         Strom- und Gaslieferant

·         Rundfunkbeitragsservice (früher: GEZ)

·         Webseiten und Online-Bezahldienste

·         Vereine und Abos

·         Geschäftspartner und Kunden

Der Namensträger sollte aber auch daran denken, den Namen am Briefkasten zu ändern. Allerdings sollte er hier die Namen nicht gleich austauschen. Besser ist, wenn er den alten und den neuen Namen zwei, drei Monate lang stehen lässt. Sollte in der Anfangszeit noch Post eintrudeln, die auf den alten Namen adressiert ist, ist auf diese Weise sichergestellt, dass die Post auch ankommt.

 

Was gilt bei einer Namensänderung für die Kinder?

Gibt es Kinder, kann die Namensänderung auch für sie Konsequenzen haben. Maßgeblich ist dabei das Alter der Kinder. Die gesetzlichen Regelungen sind nämlich folgende:

·         Ein Kind, das jünger ist als fünf Jahre, erhält automatisch den neuen Nachnamen.

·         Ist das Kind zwischen fünf und 14 Jahre alt, bekommt es den neuen Namen nur auf Antrag. Dafür muss der Namensträger als gesetzlicher Vertreter eine sogenannte Anschlusserklärung vor dem Standesamt abgeben.

·         Ab dem 14. Lebensjahr muss ein Kind selbst vor dem Standesamt erklären, dass es die Namensänderung möchte. Der gesetzliche Vertreter muss diesem Antrag anschließend zustimmen.

Ändert sich auch der Nachname der Kinder, stehen weitere Behördengänge und Mitteilungen an. So muss der Namensträger unter anderem die Kinderausweise ändern lassen, die Kindergeldstelle informieren und laufende Verträge umschreiben lassen.

 

Vorlage für eine Mitteilung über die Namensänderung

Wie oben schon angekündigt, haben wir zum Schluss noch einen Musterbrief vorbereitet, mit dem der Namensträger über die erfolgte Namensänderung informieren kann.

 

 

Name

Kontaktdaten

 

Empfänger

Anschrift

 

Datum

 

Mitteilung über Namensänderung

Kundennummer/Kontonummer/Vertragsnummer: ____________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass sich (durch meine Heirat/Scheidung) mein Nachnahme geändert hat. Ab sofort trage ich den Namen …

 

Bitte korrigieren Sie Ihre Datenbestände und Unterlagen entsprechend. Als Nachweis über den erfolgten Namenswechsel liegt diesem Schreiben die Urkunde in Kopie bei.

 

Mit freundlichen Grüßen


Unterschrift

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