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5 Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung, Teil 2

 

Erbstreitigkeiten vorbeugen, den Angehörigen schon zu Lebzeiten unter die Arme greifen, Steuern sparen oder selbst regeln und sicherstellen, wer was bekommt: Eine Schenkung kann aus verschiedenen Gründen eine sinnvolle Lösung und gute Alternative zum klassischen Vererben sein.

Nur nimmt das Leben manchmal seine eigenen Wege. Und unvorhersehbare Änderungen oder gravierende Einschnitte führen nicht selten dazu, dass der Schenkende die Schenkung gerne wieder rückgängig machen würde. Doch geht das überhaupt?

In einem zweiteiligen Beitrag klären wir die fünf wichtigsten Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung. Dabei haben wir in Teil 1 beantwortet, was eine Schenkung genau ist, ob ein Widerruf möglich ist und ob sich der Schenkende ein vertragliches Rückforderungsrecht vorbehalten kann. Hier ist Teil 2!

 

4. Welche Gründe lässt der Gesetzgeber für die Rückabwicklung einer Schenkung zu?

Dass der Schenkende die getätigte Schenkung im Nachhinein bereut oder seine Vermögenswerte einfach lieber wieder zurück hätte, genügt nicht, um eine Schenkung rückgängig zu machen. Vielmehr muss ein Grund gegeben sein, der die Rückabwicklung rechtfertigt.

Dieser Grund kann sich aus einem Recht ergeben, das sich der Schenkende im Schenkungsvertrag vorbehalten hat. Die andere Möglichkeit ist, dass sich der Grund aus dem Gesetz ableitet. Dabei erlaubt der Gesetzgeber eine Rückforderung vor allem in drei Situationen:

 

1. Verarmung des Schenkenden

Durch die Schenkung tritt der Schenkende seine Vermögenswerte mehr oder weniger umfangreich an den Beschenkten ab. Dabei geht er in aller Regel davon aus, dass er selbst die Vermögenswerte für sich nicht (mehr) braucht. Allerdings kann sich genau das ändern. So ist zum Beispiel möglich, dass der Schenker schwer erkrankt oder einen Unfall hat und eine sehr teure Behandlung braucht. Genauso kann er unerwartet zum Pflegefall werden. Ebenso ist denkbar, dass sich der Schenker finanziell übernimmt und Privatinsolvenz anmelden muss.

Gerät der Schenkende in eine finanzielle Notlage, die zur Folge hat, dass er seinen Unterhalt alleine nicht mehr angemessen bestreiten und seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann, hat er das Recht, die Schenkung zurückzufordern. Der Gesetzgeber bezeichnet eine solche Situation gemäß § 528 BGB als Verarmung des Schenkers. 

Der Beschenkte hat aber die Möglichkeit, die Rückabwicklung der Schenkung zu vermeiden. Stellt er dem Schenker nämlich die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung, kann er die übertragenen Vermögenswerte behalten.

 

Stichwort Rückforderungspflicht

In einigen Fällen ist der Schenkende sogar dazu verpflichtet, eine Schenkung zu widerrufen, wenn er in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.

So ein Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Schenker im Alter nur eine kleine Rente bekommt, die nicht ausreicht, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Hätte er ohne die Schenkung aber genug Vermögen gehabt, kann das Sozialamt die Rückabwicklung der Schenkung verlangen. Und erst nachdem dieses Vermögen aufgebraucht ist, hat der Schenkende Anspruch auf Sozialhilfe. Fordern kann das Sozialamt den Widerruf der Schenkung, wenn diese weniger als zehn Jahre zurückliegt.

Ein anderer Fall ist die Privatinsolvenz. Muss der Schenker ein Insolvenzverfahren eröffnen und fand die Schenkung innerhalb der vergangenen vier Jahre statt, können der oder die Gläubiger darauf bestehen, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird.

Gerät der Schenkende unerwartet in finanzielle Not, nachdem er die Schenkung vereinbart hat, kann er den Vollzug verweigern. Dann wird das Übertragen der Vermögenswerte solange auf Eis gelegt, bis sich die wirtschaftliche Lage wieder entspannt hat und der Lebensunterhalt sowie die Unterhaltspflichten des Schenkers durch die Schenkung nicht mehr gefährdet sind. Diese sogenannte Einrede des Notbedarfs regelt § 519 BGB.

 

2. Grober Undank

Der vermutlich wichtigste Rückforderungsgrund ist der sogenannte grobe Undank. Gleichzeitig birgt dieser Grund aber auch das größte Konfliktpotenzial.

§ 530 BGB sieht vor, dass der Schenkende die Schenkung widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte eine grobe Verfehlung ihm oder einem nahen Angehörigen gegenüber leistet. Allerdings genügt es nicht, dass es beispielsweise zum Streit kommt, weil dem Schenker missfällt, wie der Beschenkte mit dem Vermögen umgeht. Stattdessen muss es einen massiven Fehltritt gegeben haben. Und diese Verfehlung muss vorsätzlich erfolgt, moralisch verwerflich sowie tadelnswert sein und die undankbare Gesinnung des Beschenkten erkennen lassen.

In der Praxis waren nach Ansicht der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung der Schenkung wegen groben Undanks unter anderem bei folgenden Verfehlungen erfüllt:

·         schwere körperliche Misshandlungen oder Todesdrohungen gegenüber dem Schenkenden

·         massive Beleidigungen

·         Strafanzeigen ohne tatsächlichen Grund

·         Bestellung eines Betreuers ohne Grundlage oder Notwendigkeit

·         ehewidriges Verhalten, beispielsweise in Form von Untreue

·         belastende Aussagen vor Gericht, obwohl ein Zeugnisverweigerungsrecht bestand

·         Gründung einer Konkurrenzfirma nach der Schenkung von Unternehmensanteilen

Allerdings müssen immer die Gesamtumstände des Einzelfalls gesehen und gewürdigt werden. Und dabei können die Einschätzungen des Schenkenden, des Beschenkten und des Gerichts durchaus weit auseinandergehen.

 

3. Zweckverfehlung

Die Rückabwicklung einer Schenkung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie ihren Zweck verfehlt hat. Denn das Bereicherungsrecht verpflichtet den Beschenkten zur Rückgabe, wenn die Absicht oder der Erfolg, auf den die Schenkung abzielte, nicht erreicht wird. Allerdings setzt das voraus, dass eine entsprechende Zweckvereinbarung getroffen wurde und der Beschenkte diese kannte.

Ein Beispiel: Angenommen, der Schenkende übergibt dem Beschenkten Geld zur Finanzierung einer Berufsausbildung. Diese Ausbildung ist im Schenkungsvertrag ausdrücklich als Zweck der Schenkung vereinbart. Gleichzeitig hat der Beschenkte im Vertrag zugesichert, die Ausbildung zu absolvieren. Beginnt er dann aber doch nicht mit der Ausbildung oder bricht er sie vorzeitig ab, erfüllt die Schenkung ihren Zweck nicht. Deshalb kann der Schenker das Geld zurückfordern.

Daneben kann gemäß § 313 BGB eine gravierende Veränderung der Ausgangssituation die Rückabwicklung einer Schenkung begründen. Denn Verträge basieren grundsätzlich auf dem Prinzip von Treu und Glauben.

Einem Schenkungsvertrag liegen demnach Vorstellungen zugrunde, die der Schenkende und der Beschenkte miteinander teilen. Allerdings sind diese gemeinsamen Vorstellungen keine Vertragsinhalte. Vielmehr gehen beide Vertragspartner davon aus, dass sie die gleichen Vorstellungen haben.

Zeigt sich dann, dass hier offensichtlich ein Irrtum vorlag, ist die Geschäftsgrundlage gestört oder entfallen. Hätte der Schenkende die unterschiedlichen Vorstellungen oder Absichten vorher gewusst oder zumindest erahnen können, wäre der Schenkungsvertrag nämlich so nie geschlossen worden. Wichtig wird dieses Rechtsmittel in erster Linie dann, wenn der Schenkende den Widerruf der Schenkung weder auf einen gesetzlichen Grund noch auf ein Vertragsrecht stützen kann.

 

5. Welche steuerrechtlichen Folgen hat die Rückabwicklung einer Schenkung?

Ähnlich wie eine Erbschaft kann auch eine Schenkung steuerpflichtig sein. Das hängt vom Wert des übertragenen Vermögens ab. Dabei kann die Schenkungssteuer nicht nur bei der Schenkung, sondern auch bei ihrer Rückabwicklung fällig werden.

Allerdings kommt hier § 29 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) zum Tragen. Demnach darf die Steuer nur dann erhoben werden, wenn der Schenker die Schenkung ohne ersichtlichen Grund zurückfordert. Gibt der Beschenkte die Vermögenswerte hingegen zurück, weil der Schenkende von einem gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrecht Gebrauch macht, ist die Rückabwicklung nicht steuerpflichtig.


Wichtig ist deshalb, dass der Schenkungsvertrag eine Formulierung enthält, die dafür sorgt, dass im Fall einer Rückabwicklung § 29 ErbStG angewendet werden kann.

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