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Infos zum Kindergeldantrag 2021

 

In Deutschland ist das Kindergeld der wichtigste Baustein zur Förderung von Familien. Es soll Eltern und Alleinerziehenden dabei helfen, die Lebenshaltungskosten für ihre Kinder zu stemmen. Doch wo und wie wird Kindergeld beantragt? Wer bekommt es? Und wie lange wird es gezahlt? Wir haben die wichtigsten Infos zum Kindergeldantrag 2021 zusammengestellt!

 

Wie wird das Kindergeld beantragt?

Für den Antrag auf Kindergeld ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Antragsformulare sind bei der Familienkasse erhältlich. Außerdem können sie auf der Seite der Arbeitsagentur heruntergeladen werden. Dort sind sie sowohl als Online-Formular zum Ausfüllen und Ausdrucken als auch im PDF-Format hinterlegt.

Die ausgefüllten Formulare schicken die Eltern zusammen mit einer Kopie der Geburtsbescheinigung an die zuständige Familienkasse. In aller Regel ist das die Familienkasse, die den Bezirk betreut, in dem die Eltern wohnen.

Für den Antrag brauchen die Eltern neben ihrer eigenen Steuer-Identifikationsnummer auch die des Kindes. Es ist allerdings nicht notwendig, die Steuer-Identifikationsnummer für den Nachwuchs anzufordern. Denn das Standesamt, das die Geburtsurkunde ausstellt, informiert meist automatisch das zuständige Einwohnermeldeamt. Das Einwohnermeldeamt wiederum leitet die Info an das Bundeszentralamt für Steuern weiter. Von dort aus wird den Eltern die Steuernummer, die übrigens ein Leben lang gültig bleibt, automatisch zugeschickt.

Mit dem Antrag können sich die Eltern Zeit lassen. Es ist nicht notwendig, das Kindergeld direkt nach der Geburt zu beantragen. Denn das Kindergeld wird auch bis zu vier Jahre lang rückwirkend ab dem Geburtsmonat ausgezahlt.

 

Online-Anträge als Neuerung

Um sowohl die Eltern und Alleinerziehenden als auch die Verwaltungen zu entlasten, soll es spätestens bis 2022 bundesweit möglich sein, staatliche Leistungen für Familien, zu denen neben dem Kindergeld zum Beispiel auch das Elterngeld gehört, gebündelt online zu beantragen.

In Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen ist es schon jetzt möglich, einen Online-Antrag auf Elterngeld zu stellen. Das erfolgt über das Portal des Bundesfamilienministeriums ElterngeldDigital. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und dem Saarland gibt es eigene Anwendungen, die eine Antragstellung online ermöglichen.

 

Wie hoch ist das Kindergeld?

Grundsätzlich ist das Kindergeld für die Kinder gedacht. Den Anspruch darauf haben aber nicht die Kinder selbst, sondern der sogenannte Kindergeldberechtigte. In aller Regel ist das ein Elternteil. Ein Elternteil deshalb, weil das Kindergeld nicht an beide Eltern, sondern nur an eine Person ausgezahlt wird.

Anspruch auf Kindergeld besteht bei leiblichen und bei adoptierten Kindern. Aber auch bei Pflege-, Enkel-, Stief- und anderen Kindern, die im Haushalt leben, kann ein Anspruch gegeben sein. Die Höhe passt der Gesetzgeber immer mal wieder an. Im Jahr 2021 gibt es pro Monat

·219 Euro für das erste (älteste) und zweite Kind,

·225 Euro für das dritte Kind sowie

·250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

 

Wie lange wird Kindergeld gezahlt?

Jedes Kind hat von seiner Geburt an bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Dabei müssen die Eltern nur einmal einen Antrag stellen. Mit diesem Antrag läuft die Kindergeldzahlung automatisch, bis das Kind volljährig ist. Es ist nicht notwendig, den Antrag zwischendurch zu verlängern.

Ein neuer Antrag muss erst wieder gestellt werden, wenn die Kindergeldzahlung über das 18. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden soll. Möglich ist so eine Verlängerung in folgenden Fällen:

 

Berufliche Erstausbildung

Erlernt das Kind einen Beruf, kann der Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Dabei werden alle Ausbildungsmaßnahmen anerkannt, die notwendig sind, um den angestrebten Berufsabschluss zu erreichen. Neben einer klassischen Berufsausbildung und einem Studium kann das auch der Besuch einer allgemeinbildenden Schule sein. Sobald das Kind den ersten Berufsabschluss in der Tasche hat, entfällt der Kindergeldanspruch.

 

Arbeitslosigkeit

Steht das Kind in keinem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis und ist es bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert werden.

Eine Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr ist möglich, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolvieren möchte, die Ausbildung aber nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil der Ausbildungsplatz fehlt. In diesem Fall muss sich der Spross aber nachweislich ernsthaft darum bemühen, so schnell wie möglich eine Lehrstelle zu finden.

Ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist die Kindergeldzahlung für Übergangszeiten von maximal vier Monaten möglich. Das kommt zum Beispiel für die Zeit zwischen dem Schulabschluss und dem Start der Ausbildung oder des Studiums ins Frage.

 

Freiwilligendienst

Leistet das Kind einen sogenannten berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst, bleibt der Anspruch auf Kindergeld erhalten. Zu diesen Diensten gehört zum Beispiel ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.

Grundsätzlich gilt das auch für freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Je nachdem, wie der Wehrdienst ausgestaltet ist, kann er allerdings ebenso als Berufsausbildung gewertet werden.

 

Behinderung


Ist das Kind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt, ist der Anspruch auf Kindergeld zeitlich nicht begrenzt. Selbst wenn das Kind einer Beschäftigung nachgeht, kann die Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden. Sie endet erst dann, wenn das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf entweder aus dem eigenen Einkommen oder durch Leistungen Dritter wie zum Beispiel Pflegegeld decken kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung eingetreten ist, bevor das Kind 25 Jahre alt war.

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