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Das Sorgerecht abtreten - Infos und Tipps, Teil 2

 

Vor allem wenn eine Beziehung in die Brüche geht und sich die Wege des Paares trennen, stehen viele Fragen im Raum. Wie geht es finanziell weiter? Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung? Wer behält was? All das sind Dinge, die geklärt werden müssen.

Noch wichtiger ist aber, Regelungen für den Nachwuchs zu vereinbaren. Meistens ist es so, dass sich die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind teilen. Doch im Fall einer Trennung kommt es vor, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht haben möchte. Andersherum ist genauso denkbar, dass ein Elternteil freiwillig auf sein Sorgerecht verzichten will. Aber geht das überhaupt? Und was sind die Folgen?

In einem zweiteiligen Beitrag vermitteln wir Infos und Tipps zum freiwilligen Verzicht auf das gemeinsame Sorgerecht. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, was das Sorgerecht genau ist und woraus es besteht. Außerdem haben wir Gründe genannt, die ein Elternteil dazu veranlassen können, sein Sorgerecht abzutreten. Hier ist Teil 2!

 

Wie läuft das Verfahren bei der Abgabe des Sorgerechts ab?

Üben beide Elternteile bisher das Sorgerecht gemeinsam aus, kann ein Elternteil sein Sorgerecht abtreten. Allerdings kann dieser Elternteil keine Erklärung abgeben, dass er verzichtet. Genauso gibt es kein Formular, das er zu diesem Zweck ausfüllen kann.

Das Familienrecht sieht nämlich einen etwas anderen Ablauf vor. So muss der andere Elternteil bei Gericht einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen. Damit ein Elternteil seine elterliche Sorge abtreten kann, muss der andere Elternteil also die Übernahme des alleinigen Sorgerechts beantragen. Sind sich beide einig, ist der Rest reine Formsache. Doch selbst wenn sich beide Elternteile auf diese Lösung verständigt haben, führt am Gericht kein Weg vorbei. Denn das Familiengericht ist die einzige Stelle, die ein Sorgerecht zu- und absprechen kann.

Selbstverständlich ist auch möglich, dass der (Ex-)Partner sein Sorgerecht gar nicht abtreten will. In diesem Fall muss der andere Partner ebenfalls die alleinige Übernahme der elterlichen Sorge beantragen. In dem Antrag muss er dann erklären und schlüssig begründen, warum das Kindeswohl gefährdet ist, wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt. Daraufhin findet eine Gerichtsverhandlung statt, in der beide Elternteile ihre Ansichten schildern können. Anschließend entscheidet das Gericht, was für das Kind das Beste ist. Einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, wird das Gericht aber immer als letzte Lösung sehen. Zuvor wird es genau prüfen, ob mildere Mittel möglich sind.

Eher eine Ausnahme ist, dass beide Elternteile freiwillig auf das Sorgerecht verzichten wollen. Das kommt meist nur dann vor, wenn sie wegen ihrer Lebensumstände nicht für das Kind sorgen können oder mit ihm komplett überfordert sind. In solchen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass das Sorgerecht auf das Jugendamt oder auf Pflegeeltern übertragen wird.  

 

Welche Kosten entstehen bei dem Sorgerechtsverfahren?

Alle Entscheidungen, die die elterliche Sorge betreffen, laufen über das Familiengericht. Aus diesem Grund entstehen auch immer Gerichtskosten. Die Höhe der Kosten für ein Sorgerechtsverfahren ist in § 45 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) geregelt. Demnach liegt der Verfahrenswert bei 3.000 Euro. Sind sich beide Elternteile einig und der Antrag auf das alleinige Sorgerecht ist letztlich eine reine Formalität, belaufen sich die Gerichtskosten auf knapp 45 Euro.

Deutlich teurer wird es, wenn sich die Ex-Partner nicht einig sind. Im Unterschied zu einer Scheidung gilt bei Kindschaftssachen zwar kein Anwaltszwang. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist also nicht zwingend notwendig. Möchte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen, dürfte es ohne anwaltliche Hilfe aber schwierig werden. Die Kosten werden sich in dem Fall auf ungefähr 600 Euro erhöhen. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, kommen weitere 200 Euro dazu.

 

Welche Folgen hat es, wenn ein Elternteil sein Sorgerecht abtritt?

Die Entscheidung, das Sorgerecht abzutreten, hat weitreichende Folgen. Deshalb sollte so ein Schritt sehr genau und gut überlegt sein. Denn die Abgabe des Sorgerechts wieder rückgängig zu machen, ist praktisch unmöglich.

Tritt ein Elternteil sein Sorgerecht ab, verliert er sämtliche Mitspracherechte bei der Erziehung. Selbst bei sehr wichtigen Fragen kann er keinen Einfluss mehr nehmen. Möchte der Ex-Partner zum Beispiel mit dem Kind auswandern oder muss ein schwerer medizinischer Eingriff durchgeführt werden, bleibt der andere Elternteil außen vor. Auch die Personen- und die Vermögenssorge entfallen vollständig.

Eine besondere Problematik kann entstehen, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil schwer erkrankt oder verstirbt. Dann muss nämlich geklärt werden, wo das Kind in Zukunft leben und wer es versorgen soll. Der andere Elternteil, der sein Sorgerecht abgetreten hatte, bekommt es nicht automatisch zurück. Auch dann nicht, wenn er sein Kind bei sich aufnehmen möchte. Stattdessen überprüft das Familiengericht, ob diese Möglichkeit in Betracht kommt und ob alle Voraussetzungen dafür vorliegen.

Aber: Die freiwillige Abgabe des Sorgerechts führt nicht dazu, dass dieser Elternteil nicht mehr für sein Kind da sein darf. Sein Umgangsrecht behält er nämlich. Dass der Kontakt dem Ex-Partner möglicherweise missfällt, ist letztlich dessen Problem. Unterbinden kann er den Kontakt jedenfalls nicht. Für einen Entzug des Umgangsrechts müsste es eine zusätzliche, entsprechende Entscheidung des Familiengerichts geben.


Was jedoch immer und auf jeden Fall erhalten bleibt, ist die Unterhaltspflicht. Die Idee, das Sorgerecht abzutreten, um sich auf diese Weise die Zahlung des Unterhalts zu sparen, funktioniert nicht. Die Unterhaltspflicht wird nämlich allein durch die Tatsache ausgelöst, Mutter oder Vater des Kindes zu sein. Mit dem Sorgerecht hat das nichts zu tun.

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