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Die wichtigsten Fragen zur Familienversicherung in der Krankenkasse, 2. Teil

 

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert werden. Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt, können sie alle Leistungen nutzen, ohne eigene Beiträge bezahlen zu müssen. In der privaten Krankenversicherung gibt es das Modell der Familienversicherung nicht. Hier muss jeder Versicherte einen eigenen, kostenpflichtigen Vertrag abschließen.

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Familienversicherung in der Krankenkasse. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, für wen die Familienversicherung möglich ist und welche Bedingungen dafür gelten. Außerdem haben wir aufgezeigt, wann Kinder nicht familienversichert werden können. Hier ist der 2. Teil!

 

Wie hoch ist der Beitrag für die Krankenversicherung?

Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen von ihrem Lohn einen prozentualen Anteil an die Krankenkasse. Dieser Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Der Versicherte bezahlt aber nur die Hälfte davon, die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Zum allgemeinen, regulären Beitragssatz kommt der Zusatzbeitrag dazu. Die Krankenkassen entscheiden selbst, ob und in welcher Höhe sie den Zusatzbeitrag erheben. Daher kann er unterschiedlich hoch sein, im Durchschnitt liegt er aber bei 1,6 Prozent.

Für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen Kinderlose 4 Prozent. Für Eltern, die ein Kind haben, beträgt der Beitragssatz 3,4 Prozent. Vom zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozent. Als Kinder zählen in der Pflegeversicherung Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung teilen sich der Versicherte und der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber übernimmt dabei die Hälfte des regulären Satzes von 3,4 Prozent. Die Ermäßigung bei mehreren Kindern senkt nur den Arbeitnehmeranteil. Andersherum muss sich der Arbeitgeber aber auch nicht am Zuschlag für Kinderlose beteiligen.

Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet sich der Beitrag nicht nur aus dem Arbeitseinkommen, sondern aus allen Einkünften. Renten, Versorgungsbezüge, andere Einnahmen, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung und Kapitalerträge fließen also in die Berechnungsgrundlage ein.

Die Höchstgrenze für die Berechnung der Beiträge ist für alle gesetzlich Krankenversicherten gleich und liegt im Jahr 2024 bei 5.175 Euro. Bis zu dieser Höhe werden Beiträge berechnet, erst das Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Beim Mindesteinkommen ist es anders. So zahlen Pflichtversicherte immer den prozentualen Anteil auf ihr Arbeitseinkommen, unabhängig von dessen Höhe. Für freiwillig Versicherte hingegen gilt ein Mindesteinkommen, das im Jahr 2024 bei 1.178,33 Euro liegt. Auf dieses Mindesteinkommen werden die Beiträge erhoben, auch wenn das tatsächliche Einkommen niedriger ist.

Mit dem Beitrag des Versicherten sind die Kosten für die Familienversicherung abgegolten. Der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder, die über ihn familienversichert sind, müssen keine eigenen Beiträge bezahlen.

 

Je nach Familienkonstellation verschiedene Beiträge

Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, zahlen sie nur Beiträge auf ihre eigenen Einkünfte. Ob sie pflichtversichert oder freiwillige Mitglieder sind, spielt dabei keine Rolle.

Ist ein Elternteil freiwillig gesetzlich und sein Ehe- oder Lebenspartner privat krankenversichert, wird das Einkommen des Partners bei der Beitragsberechnung zu den Einkünften dazugerechnet. Dabei wird zu den Einnahmen des freiwillig Versicherten die Hälfte der Einnahmen des privat versicherten Partners addiert. Auch hier greift aber die Beitragsbemessungsgrenze. Mehr als die halbe Grenze, im Jahr 2024 also 2.587,50 Euro, wird nicht angerechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt aber keine Anrechnung. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der freiwillig Versicherte ein Einkommen erzielt, das oberhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze liegt oder höher ist als das Einkommen des Partners. Auch wenn die Ehe- oder Lebenspartner dauernd getrennt leben, werden nicht die Einkünfte, sondern unter anderem die Unterhaltszahlungen berücksichtigt.

 

Freibeträge für Kinder  

Wird das Einkommen des privat versicherten Ehe- oder Lebenspartners für die Beitragsberechnung des freiwillig versicherten Mitglieds berücksichtigt, können Freibeiträge für Kinder geltend gemacht werden. Sind die Kinder nicht familienversichert, greift ein Freibetrag, der einem Drittel der Bezugsgröße entspricht. Im Jahr 2024 sind das 1.178,33 Euro. Bei familienversicherten Kindern kann ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abgesetzt werden (707 Euro im Jahr 2024).

Der Freibetrag wird zunächst von den Bruttoeinnahmen des privat versicherten Partners abgezogen. Anschließend werden die verbliebenen Einnahmen halbiert. Dieser Betrag wird dann auf das Einkommen des freiwillig versicherten Mitglieds angerechnet.

 

Was gilt während des Bezugs von Mutterschafts- und Elterngeld?

Gesetzlich Versicherte müssen auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld keine Beiträge bezahlen. Hatten sie vor dem Bezug dieser Leistungen nur Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sind sie während des Mutterschutzes und der Elternzeit kostenlos krankenversichert.

Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben die Lohnersatzleistungen beitragsfrei. Kostenlos ist die Krankenversicherung aber nicht. Denn bei freiwilligen Mitgliedern legt die gesetzliche Krankenversicherung das Mindesteinkommen von 1.178,33 Euro zugrunde. Darauf müssen Beiträge bezahlt werden, auch wenn der Versicherte im Mutterschutz und der Elternzeit kein Geld verdient.

Ist der Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls gesetzlich krankenversichert, ist eine Familienversicherung möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einem Paar aus einem freiwillig gesetzlich und einem privat versicherten Partner erfolgt die Beitragsberechnung wie oben beschrieben. Privat versicherte Eltern zahlen die Versicherungsprämien ganz normal weiter. Der Beginn von Mutterschutz und Elternzeit führt nicht dazu, dass der privat Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird und die Familienversicherung nutzen kann.

Allerdings eröffnet die Gründung einer Familie die Chance, die Weichen für die Krankenversicherung neu zu stellen. Neben dem Elterngeld können Mütter und Väter nämlich bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Sind die Kinder vor dem 1. September 2021 geboren, ist eine Nebentätigkeit mit maximal 30 Wochenstunden möglich. Damit können junge Eltern eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. War ein Elternteil vorher privat krankenversichert, arbeitet nun in Teilzeit und bleibt mit seinem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze, kann es dadurch in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren und auch von der Familienversicherung profitieren.

 

Wie geht es nach dem Ende der Familienversicherung weiter?

Endet die Familienversicherung, bleibt der Betroffene zunächst automatisch freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung. Es sei denn, eine andere Pflichtversicherung greift, so zum Beispiel, weil der Betroffene eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt.


Der Betroffene kann aber innerhalb von zwei Wochen seinen Austritt aus der Krankenkasse erklären. In diesem Fall muss er nachweisen, dass er eine andere Absicherung für den Krankheitsfall hat.

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