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Die wichtigsten Fragen zur Familienversicherung in der Krankenkasse, 1. Teil

 

Für Familien ist die gesetzliche Krankenversicherung eine attraktive und hilfreiche Lösung. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige beitragsfrei mitversichert werden. Das versicherte Mitglied muss den jeweiligen Angehörigen dazu nur bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt daraufhin seine eigene Krankenkassenkarte und kann alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

Doch wann ist eine Familienversicherung überhaupt möglich? Wie hoch ist der Beitrag? Und wie geht es weiter, wenn die Familienversicherung endet? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Familienversicherung in der Krankenkasse!

 

Für wen ist eine Familienversicherung möglich?

Über die Familienversicherung kann der Ehegatte oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Kommt es zur Trennung, können beide Ehe- oder Lebenspartner in der Familienversicherung bleiben, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Das gilt auch für die Zeit, in der die Partner schon getrennt voneinander leben.

Kinder können in aller Regel bis zu ihrem 18. Geburtstag familienversichert sein. Außerdem ist eine Familienversicherung für Stiefkinder und Enkel möglich, wenn das versicherte Mitglied überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt. Auch Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, können über ihn familienversichert werden.

Ist das Kind nicht erwerbstätig, weil es zum Beispiel noch zur Schule geht, verlängert sich die mögliche Familienversicherung bis zum 23. Lebensjahr. Bis zum 25. Lebensjahr kann die Familienversicherung bestehen bleiben, wenn das Kind eine Ausbildung macht oder studiert. Unterbricht das Kind die Berufsausbildung für den Wehrdienst, einen Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer, kann eine zusätzliche Verlängerung um weitere zwölf Monate erfolgen.

Kann sich ein Kind wegen einer Behinderung selbst nicht versorgen, gilt keine zeitliche Befristung. Vielmehr kann das Kind dann unbegrenzt lange familienversichert sein.

 

Welche Voraussetzungen müssen für eine Familienversicherung erfüllt sein?

Die Familienversicherung ist für den Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder einer Familie vorgesehen. Zu den eben genannten Bedingungen, die sich auf die Familienkonstellation beziehen, kommen noch einige Voraussetzungen dazu, die der mitzuversichernde Familienangehörige erfüllen muss. Dabei gilt, dass der Partner oder das Kind

·seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben muss.

·keine andere Krankenversicherung haben darf, die eine Familienversicherung ausschließt. Es darf also zum Beispiel keine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder Rentner bestehen.

·selbst keine oder nur geringe Einnahmen erzielen darf. Im Jahr 2024 liegt die Einkommensgrenze bei 505 Euro monatlich. Für Minijobber gelten andere Regelungen. Übt das Familienmitglied eine geringfügige Beschäftigung aus, muss sein jährliches Gesamteinkommen innerhalb der Minijob-Grenzen bleiben. Elterngeld wird in der Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen gezählt.

·keiner hauptberuflichen Selbstständigkeit nachgeht.

·nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist.

Die Aufnahme in die Familienversicherung ist außerdem für bestimmte Berufsgruppen ausgeschlossen. Dazu gehören Beamte, Richter, Geistliche und Soldaten.

 

Ist ein Wechsel von der freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung möglich?

Besteht eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sind alle anderen Voraussetzungen erfüllt, kann sie zugunsten einer Familienversicherung gekündigt werden. Die Bindungsfrist von zwölf Monaten gilt in diesem Fall nicht. Ob die Familienversicherung ab dem Zeitpunkt der Kündigung oder mit dem Vorliegen der Voraussetzungen beginnt, ist je nach Krankenkasse unterschiedlich geregelt. Nähere Angaben dazu stehen in der Satzung.

In der privaten Krankenversicherung existiert keine Familienversicherung. Hier braucht jedes Familienmitglied seinen eigenen Vertrag. Allerdings besteht die Möglichkeit, aus der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung zu wechseln, sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.

Die private Krankenversicherung endet aber nicht automatisch. Stattdessen muss der Familienversicherte sie rückwirkend innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung kündigen. Verpasst er diese Frist, ist eine Kündigung immer nur zum Monatsende möglich. Dadurch bestehen dann für den jeweiligen Monat zwei Versicherungen, für die Beiträge bezahlt werden müssen. Außerdem ist der Familienversicherte verpflichtet, der privaten Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss der Grund für den Wechsel zur Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse hervorgehen.

 

Wann kann ein Kind nicht familienversichert werden?

Eine besondere Situation ist gegeben, wenn ein Elternteil privat und der andere Elternteil gesetzlich krankenversichert ist. Eine beitragsfreie Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn

·der privat versicherte Elternteil ein höheres Einkommen erzielt als der gesetzlich versicherte Elternteil und

·das monatliche Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese Grenze beläuft sich im Jahr 2024 auf 5.775 Euro monatlich.

Ein Beispiel: Frau Müller ist als angestellte Arbeitnehmerin tätig. Sie verdient rund 2.500 Euro brutto monatlich und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Herr Müller arbeitet als Führungskraft. Er erzielt ein Einkommen, das deutlich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Herr Müller ist Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Aufgrund des deutlichen höheren Einkommens von Herrn Müller kann das Kind des Ehepaares nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung von Frau Müller familienversichert werden. Stattdessen müssen die Müllers entweder eine private Krankenversicherung für ihr Kind abschließen oder ihr Kind als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Die Kosten für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in etwa genauso hoch oder minimal höher als eine private Krankenversicherung für Kinder. Der Ausschluss einer Familienversicherung setzt aber voraus, dass wirklich alle drei Bedingungen erfüllt sind. Würde die gesetzlich krankenversicherte Frau Müller zum Beispiel mehr verdienen als ihr Ehemann, könnten die Kinder familienversichert werden, obwohl Herr Müller privat krankenversichert ist.


Außerdem werden beide Elternteile nur dann gemeinsam betrachtet, wenn sie miteinander verheiratet sind oder eine gesetzliche Lebenspartnerschaft gegründet haben. Leben die Eltern hingegen in einer sogenannten wilden Ehe zusammen, können sie selbst entscheiden, ob ihr Kind privat oder gesetzlich krankenversichert sein soll.

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