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5 Fragen zum Erbe mit Nießbrauchrecht E-mail

5 Fragen zum Erbe mit Nießbrauchrecht

 

Das sogenannte Nießbrauchrecht macht es möglich, Vermögenswerte zu übertragen und sie trotzdem weiterhin zu nutzen. Dabei kann sich die Übertragung zu Lebzeiten nicht nur steuerlich lohnen, sondern vor allem Streitigkeiten um die Erbschaft vermeiden. Ob der Nießbrauch die richtige Wahl ist, hängt aber von mehreren Faktoren ab. In diesem Beitrag beantworten wir fünf Fragen zum Erbe mit Nießbrauchrecht.

 

1. Was bedeutet Nießbrauch?

Die Erklärung, was Nießbrauch ist, liefert § 1030 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach handelt es sich um das Nutzungsrecht an einer Sache.

Der sogenannte Nießbraucher ist dazu berechtigt, eine Sache zu nutzen, ohne dass er ihr Eigentümer ist. Geht es zum Beispiel um eine Immobilie, kann der Nießbraucher darin wohnen, obwohl ihm das Haus nicht gehört. Außerdem hat er das Recht, mit der Sache einen Ertrag zu erzielen. Er könnte die Immobilie daher auch vermieten.

Ein Recht schließt der Nießbrauch aber nicht ein. Nämlich das Recht, die Sache zu verkaufen. Im Fall der Immobilie dürfte das nur derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Der Nießbrauch wird hauptsächlich bei Immobilien verwendet. Doch er kann auch bei Grundstücken, Wertpapieren, Rechten, Vermögen und beweglichen Sachen wie Fahrzeugen eingesetzt werden.

Im Zusammenhang mit Häusern und Wohnungen wird der Nießbrauch gerne genutzt, um ein Wohnrecht auf Lebenszeit zu regeln. Dabei muss sich das Nießbrauchrecht nicht auf die gesamte Immobilie erstrecken. Stattdessen kann es sich nur auf einen Teil beziehen, zum Beispiel eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das wird dann als Bruchteilnießbrauch bezeichnet.

Dem Nießbraucher können außerdem die Einnahmen aus einer Sache übertragen werden, beispielsweise die Mieten für ein Wohnhaus. Gilt die übertragene Nutzung nur für einen bestimmten Anteil der Erträge, etwa die Hälfte der Mieteinnahmen, wird von einem Quotennießbrauch gesprochen.

 

2. Für wen eignet eine Nießbrauch-Vereinbarung?

Nießbrauch eignet sich, wenn der Eigentümer seine Immobilie weiterhin bewohnen oder vermieten will, aber schon jetzt eine Übertragung des Eigentums mit Eigentümerwechsel vornehmen möchte. Interessant ist diese Möglichkeit vor allem für vermögende Senioren und ihre Erben. Denn eine solche Schenkung zu Lebzeiten kann verhindern, dass Erbschafts- oder Schenkungssteuern fällig werden.

Möchte jemand unliebsamen Erben so wenig wie möglich hinterlassen, kann er zu Lebzeiten eine Schenkung an die bevorzugten Erben durchführen. Grundsätzlich hat jeder gesetzliche Erbe Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Doch je länger eine Schenkung her ist, desto kleiner wird der Pflichtteil von demjenigen, der enterbt werden soll. Und zehn Jahre nach der Schenkung ist der Anspruch komplett erloschen.

Eigentümer von vermieteten Immobilien räumen ihren Kindern oft ein Nießbrauchrecht ein, um ihnen durch die Mieteinnahmen finanziell unter die Arme zu greifen, zum Beispiel während der Ausbildung oder des Studiums. Für die Eltern kann das mit Steuervorteilen einhergehen. Denn ein Azubi oder Student hat meist geringere Einnahmen, sodass sich die Mieterlöse günstiger versteuern lassen als über das Einkommen der Eltern.

 

3. In welchen Formen gibt es den Nießbrauch?

Beim Nießbrauch werden drei verschiedene Varianten voneinander unterschieden. Jede davon unterliegt bestimmten erb- und steuerrechtlichen Regelungen.

 

Zuwendungsnießbrauch

Bei dieser Variante bestellt der Eigentümer den Nießbrauch zugunsten eines Dritten. Meist geht es um Rechte oder Grundstücke und der Begünstigte erhält die Einnahmen, die durch die Vermietung oder Verpachtung entstehen. Der Zuwendungsnießbrauch kann entgeltlich, teil-entgeltlich oder unentgeltlich ausgestaltet sein.

 

Vorbehaltsnießbrauch

Bei einem Vorbehaltsnießbrauch wechselt zum Beispiel die Immobilie den Eigentümer. Gleichzeitig bekommt der bisherige Eigentümer das Nießbrauchrecht. In aller Regel beinhaltet das Nießbrauchrecht dann ein Wohnrecht auf Lebenszeit und den Anspruch auf die künftigen Mieteinnahmen.

 

Nachrangiger Nießbrauch

Diese Form legt schon bei der Übergabe fest, wer das Nießbrauchrecht erhält, wenn der jetzige Nießbraucher stirbt. In vielen Fällen möchte der ursprüngliche Immobilienbesitzer, dass ein Haus im Besitz der Familie bleibt. Das kann er sicherstellen, indem er ein Rückforderungsrecht vereinbart. Stirbt der neue Besitzer oder wird er insolvent, wird die Immobilie wieder auf den bisherigen Eigentümer übertragen. So lässt sich vermeiden, dass ein Dritter das Haus kauft.

Die Übertragungsvereinbarung legt präzise fest, wann eine Rückübertragung erfolgt. Über das Rückforderungsrecht als solches wiederum erfolgt ein Eintrag im Grundbuch.

 

4. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Nießbrauch?

Die Pflichten, die mit dem Nießbrauchrecht verknüpft sind, ergeben sich aus dem BGB. So muss der Nießbraucher einer Immobilie zum Beispiel gemäß § 1045 BGB eine Versicherung für das Objekt abschließen. Außerdem ist er verpflichtet, die Immobilie ordnungsgemäß zu erhalten und zu bewirtschaften.

Übliche Kosten und Absicherungen übernimmt der Nießbraucher. Dazu gehören zum Beispiel normale, verschleißbedingte Reparaturen vom Dach, der Fassade und in den Innenräumen. Außerdem bezahlt er die Grundsteuer und Kommunalabgaben, Schornsteinfegergebühren, Versicherungen sowie Wasser und Strom. Der Nießbraucher ist also praktisch der wirtschaftliche Eigentümer. Und weil er ein Aufnahmerecht hat, kann er die Immobilie gemeinsam mit seiner Familie, seinem Partner oder auch einer Pflegekraft bewohnen.

Umfangreiche Umgestaltungen oder Veränderungen an der Immobilie darf er jedoch nicht durchführen. Alle Kosten, die über eine normale Bewirtschaftung hinausgehen, trägt der Eigentümer. Das können zum Beispiel eine Erneuerung des Dachs, eine Modernisierung der Heizungsanlage oder Anliegerbeiträge sein. Auch als Absicherung für eine Baufinanzierung darf der Nießbraucher die Immobilie ohne Zustimmung des Eigentümers nicht einsetzen.

 

5. Kann das Nießbrauchrecht übertragen oder verkauft werden?

Der Nießbraucher kann sein Recht weder übertragen noch verkaufen. In aller Regel erlischt es mit seinem Tod.


Möglich ist aber auch, dass das Nießbrauchrecht nach einer gewissen Frist abläuft oder endet, wenn der Nießbraucher als überlebender Ehepartner neu heiratet. Für solche Fälle ist oft eine Verpflichtung zur Rückübertragung vereinbart, durch die der Nießbraucher sein Nießbrauchrecht aufgeben muss. Auch ein einvernehmliches Aufheben des Nießbrauchs ist möglich.

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