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Uneheliche Kinder in der Familienforschung 

Auf der Suche nach den Ahnen und Vorfahren treten immer wieder Hürden und Hindernisse auf. Sei es nun, dass kaum Unterlagen vorhanden sind, die entsprechenden Stellen nur widerwillig Informationen erteilen oder die Übersetzung der alten Dokumente aufgrund des Schriftbildes oder der lateinischen Sprache Probleme bereitet.

Noch etwas komplizierter wird es, wenn uneheliche Kinder oder Adoptivkinder vermerkt sind.

       

In Taufeintragungen oder Familienstammbüchern wurde ein unehelicher Sohn als filius illegitimus und eine uneheliche Tochter als filia illegtima vermerkt. Teilweise ist auch von einem infans surius, einem schmutzigen Kind die Rede und manch Pfarrer betonte die sittenwidrige Zeugung durch die Randbemerkung NB, was für nota bene steht und wohlgemerkt bedeutet.

Nannte die Mutter den Erzeuger des Kindes nicht, findet sich die Eintragung pater ignotus für unbekannter Vater und in Kriegszeiten auch miles ignotus für unbekannter Soldat.

       

In einigen Kirchenbücher finden sich die Taufeintragungen von unehelichen Kindern nicht in chronologischer Reihenfolge mit den Taufen von ehelichen Kindern, sondern sind in einer gesonderten Liste vermerkt. Eine solche Liste befindet sich meist am Ende des Taufbuches.

       

Für die Familienforschung ist weniger problematisch, wenn der Name des Vaters angegeben wurde und die Eltern später heirateten. Einige Pfarrer vermerkten dies am Rand der Taufeintragung oder änderten das Wort illegitim in legitim ab. Eine solche Abänderung wird als nachträgliche Legitimierung des vorehelichen Kindes bezeichnet.

Trägt das Kind später jedoch nicht den Namen des angegebenen Vaters, sondern den Namen der Mutter, so ist das Hinweis darauf, dass die Mutter unverheiratet geblieben ist.

       

Früher war es vielfach so, dass die Mutter nicht den leiblichen Vater des Kindes heiratete, sondern einen anderen Mann, der das uneheliche Kind als sein eigenes annahm. Allerdings stellt sich in diesem Fall die Frage, wie im Zuge der Familienforschung weiter vorgegangen werden sollte und welcher Name in die Ahnentafel aufgenommen wird, der Name des leiblichen Vaters oder der Name des Stiefvaters.

Prinzipiell sollte hier als Antwort eine wichtige Regel der Familienforschung bedacht werden, die lautet Pater semper incertus, was bedeutet, dass die Vaterschaft immer ungewiss ist. In anderen Worten heißt das, dass nur die Mutter den wirklichen Vater kannte und der Mann, der vom Pfarrer als Vater eingetragen wurde, letztlich nur der Mann war, der offiziell als Vater galt.

       

Für die Familienforschung spielt somit der leibliche Vater nur eine untergeordnete Rolle, entscheidend ist vielmehr, welcher Mann das Kind als Vater angenommen hat. Heiratete die Mutter später nicht, so wuchs das Kind meist zusammen mit der Mutter bei deren Eltern auf und die väterliche Seite des Kindes ist nirgends vermerkt.

       

Grundsätzlich legten die Eltern die Grundlage für den sozialen Stand des Kindes durch ihren Besitz, die Bildung und den Beruf, also durch das soziale Umfeld, in dem sie das Kind aufwachsen ließen. Insofern gilt auch für Adoptivkinder, dass sie in die Rechtsnachfolge der Adoptiveltern eintreten und deren Namen und Tradition fortführen. Relevant für die Ahnentafel waren somit immer nur die Adoptiveltern, aber nicht die leiblichen Eltern.

 

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