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5 Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung, 1. Teil

 

Das Elternhaus, Geld, der kostbare Familienschmuck oder Unternehmensanteile: Manchmal ist es durchaus sinnvoll, bestimmte Vermögenswerte schon zu Lebzeiten an Verwandte oder andere nahestehende Personen weiterzugeben. Denn auf diese Weise kann der Schenkende dafür sorgen, dass die Sachen auch wirklich zu demjenigen kommen, der sie haben soll. Erbstreitigkeiten lassen sich dadurch oft verhindern.

Der Beschenkte kann seine Erbanteile früher nutzen und die Vermögenswerte im Sinne des Schenkenden verwalten und pflegen. Geht es zum Beispiel um eine Immobilie, kann der Beschenkte darin wohnen und das Haus instand halten. Anders würde das Haus vielleicht lange leer stehen und zunehmend kaputtgehen, weil sich niemand darum kümmert oder notwendige Reparaturen veranlasst. Auch die Steuern können mit Blick auf das Erbe eine Rolle spielen.

Allerdings spielt das Leben manchmal anders, als gedacht. Dinge können sich in einer Art ändern, die so niemand vorhersehen konnte. Und nicht selten steht dann die Überlegung im Raum, die Schenkung wieder rückgängig zu machen. Aber geht das überhaupt? Und wenn ja, welche Bedingungen müssen erfüllt sein? In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir fünf Fragen zur Rückabwicklung einer Schenkung!

 

1. Was genau ist eine Schenkung?

Ein Geschenk kann zum Beispiel ein Blumenstrauß, ein Kleidungsstück, ein Buch, ein Schmuckstück, ein Auto oder ein Umschlag mit Geld sein. Und so ein Geschenk kann der Schenkende zum Geburtstag, zu Weihnachten, zur Hochzeit, nach einer bestandenen Prüfung oder einfach so, zwischendurch machen. Das Schenken erfolgt dann formlos. Der Schenkende überreicht dem Beschenkten das Geschenk nämlich, indem er es ihm in die Hand drückt.

Bei einer Schenkung ist der Ablauf anders. Auch hier übergibt der Schenkende dem Beschenkten zwar etwas. Und die Schenkung kann jederzeit erfolgen. Allerdings geht es bei einer Schenkung nicht um kleinere oder größere Geschenke, sondern um Vermögenswerte wie Immobilien, Geldbeträge oder Geschäftsanteile.

Durch die Schenkung tritt der Schenkende die entsprechenden Vermögenswerte an eine Person oder Organisation seiner Wahl ab. Umgekehrt bereichert sich der Beschenkte an den übertragenen Vermögenswerten. Dadurch wird die Schenkung zu einer Vererbung, die schon zu Lebzeiten erfolgt. Juristen sprechen an dieser Stelle auch von einer vorweggenommenen Erbfolge.

Die Übertragung der Vermögenswerte erfolgt einvernehmlich. Dazu wird ein Vertrag aufgesetzt, der die Schenkung und die Vereinbarungen dazu festhält. Und weil eine Schenkung das gesamte oder anteilige Vermögen des Schenkenden betrifft, muss der Schenkungsvertrag in den meisten Fällen von einem Notar beurkundet werden. Je nach Wert der Schenkung kann dann auch eine Steuerpflicht in Form der Schenkungssteuer entstehen. Die gesetzlichen Regelungen zur Schenkung finden sich in den §§ 516 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

 

2. Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich ist es möglich, eine Schenkung zu widerrufen. Allerdings geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass der Beschenkte die übertragenen Vermögenswerte behalten soll. Deshalb lässt der Gesetzgeber die Rückabwicklung einer Schenkung nur in wenigen Fällen zu. Der Schenkende sollte sich daher im Vorfeld sehr gut überlegen, wem er welche Vermögenswerte durch eine Schenkung überträgt.

Nur geht das Leben manchmal eben seine eigenen Wege. Und so lässt sich nie ausschließen, dass das bisher so gute Verhältnis zum Beschenkten nach einem Streit zerrüttet ist. Genauso kann sich herausstellen, dass der Beschenkte die abgetretenen Vermögenswerte nicht im Sinne des Schenkenden verwaltet oder damit schlichtweg überfordert ist. Doch auch der Schenkende kann völlig unerwartet in eine finanzielle Notlage geraten. Andersherum kann der Beschenkte insolvent werden und so das Familienvermögen in Gefahr bringen. Und nicht zuletzt kann es vorkommen, dass der Schenkende bereut, seine Vermögenswerte jetzt schon abgetreten zu haben.

Persönliche Beweggründe spielen für die Rückabwicklung einer Schenkung aber bestenfalls eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Grund vorliegt, der die Rückabwicklung rechtfertigt. Und dieser Grund muss entweder im Gesetz oder im Schenkungsvertrag verankert sein.

Kann der Schenkende ein gesetzliches oder vertragliches Rückforderungsrecht geltend machen, muss der Schenkungsvertrag im Zuge der Rückabwicklung aufgelöst werden. Ohne juristische Hilfe wird das aber in aller Regel nicht funktionieren. Der richtige Ansprechpartner in solchen Fällen ist dann ein Fachanwalt für Erbrecht. Daneben kann auch ein Anwalt, der auf Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht spezialisiert ist, weiterhelfen. 

 

3. Kann sich der Schenkende vertraglich vorbehalten, die Schenkung zurückzufordern?

Der Schenkende kann sich im Schenkungsvertrag nicht nur ein Rückforderungsrecht vorbehalten, sondern sollte das sogar unbedingt machen. Im Ernstfall wird es dadurch nämlich wesentlich einfacher, die Schenkung zu widerrufen.

In der Praxis listen Schenkungsverträge meist verschiedene Gründe auf, die für eine Rückabwicklung greifen. Diese Gründe beziehen sich größtenteils auf den Beschenkten. So kann der Schenkende festlegen, dass er die übertragenen Vermögenswerte zurückfordern kann, wenn der Beschenkte zum Beispiel in eine Suchterkrankung rutscht, seine Berufsausbildung abbricht, ohne Ehevertrag heiratet oder aus dem Familienunternehmen aussteigt.

Wichtig ist ein vertragliches Rückforderungsrecht außerdem mit Blick auf den Schutz des Familienvermögens. Falls der Beschenkte insolvent wird, kann der Schenkende die Vermögenswerte nämlich zurückholen. Auf diese Weise verhindert er, dass das Familienvermögen an die Gläubiger oder Behörden geht.

Das Recht, die Schenkung rückgängig zu machen, muss der Schenkende aber nicht an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Vielmehr kann er sich im Schenkungsvertrag grundsätzlich das Recht vorbehalten, die Vermögenswerte jederzeit und unabhängig von Gründen zurückzuverlangen.  

 


Im zweiten Teil klären wir die Gründe, die der Gesetzgeber für eine Rückabwicklung der Schenkung zulässt. Außerdem werfen wir einen Blick auf die steuerrechtlichen Folgen, wenn die Schenkung rückgängig gemacht wird.

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