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Die wichtigsten Fragen zum Kindesunterhalt, Teil 2 E-mail

Die wichtigsten Fragen zum Kindesunterhalt, Teil 2

 

Gegenüber ihren Kindern sind Eltern grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet. Wie hoch die Unterhaltsansprüche ausfallen, hängt davon ab, wie groß die Familie ist, wie alt die Kinder sind und wie viel die Elternteile verdienen. Außerdem wird zwischen dem Natural- und dem Barunterhalt unterschieden. Doch was heißt das genau?

In einer Beitragsreihe beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Kindesunterhalt. Hier ist Teil 2!

 

Was kann auf den Kindesunterhalt angerechnet werden?

Um zu berechnen, wie viel Unterhalt ein Elternteil bezahlen muss, verschafft sich das zuständige Amt eine Übersicht über dessen Einkünfte. Dabei fließen das Gehalt, Nebeneinkünfte, Steuererstattungen und Rücklagen in die Berechnung ein. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil Arbeitnehmer, muss er meist Einkommensnachweise der vergangenen zwölf Monate vorlegen. Ist er selbstständig, wird üblicherweise das Einkommen der vergangenen drei Jahre berücksichtigt.

Hat das Ehepaar vor der Trennung gemeinsam Schulden aufgenommen, werden sie in die Berechnung einbezogen. Außerdem kann ein sogenannter Wohnvorteil abgezogen werden. Er ergibt sich, wenn der Expartner mietfrei in einer Wohnung wohnt, die das Ehepaar gemeinsam gekauft hat.

Wichtig zu wissen ist, dass das Einkommen, das für die Unterhaltszahlungen relevant ist, nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen übereinstimmt. Denn in Steuerfragen gibt es oft Freibeträge, die für Unterhaltsfragen keine Bedeutung haben.

 

Muss für den Kindesunterhalt Vermögen verwertet werden?

Das Gesetz sieht vor, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch sein Vermögen einsetzen muss, wenn er anders nicht für den Mindestunterhalt seiner Kinder aufkommen kann. Allerdings muss die Verwertung des Vermögens zumutbar bleiben. Die Grenze ist dann erreicht, wenn der Einsatz des Vermögens den eigenen, angemessenen Unterhalt gefährden würde.

Eine pauschale Höhe für das Schonvermögen gibt es aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass das Schonvermögen nicht in Freibeträgen beziffert werden kann. Stattdessen muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, wie viel seines Vermögens der Unterhaltspflichtige für den Unterhalt seiner Kinder verwenden muss.

 

Kann der Kindesunterhalt von der Steuer abgesetzt werden?

Unterhaltszahlungen können im Normalfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das unterhaltsberechtigte Kind besteht. Andernfalls ist möglich, den Kindesunterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 beläuft sich die Höchstgrenze dafür auf 10.908 Euro.

Ist das unterhaltsberechtigte Kind schon volljährig und erhält eine Ausbildungsvergütung oder erzielt eigenes Einkommen, sinken seine Ansprüche auf Unterhalt. Damit verringert sich gleichzeitig der Betrag, den der Unterhaltspflichtige als Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen kann.

 

Wann muss kein Kindesunterhalt bezahlt werden?

Eine Befreiung vom Mindestunterhalt kommt nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltszahlungen die eigene Existenz des Elternteils gefährden würden. Dies wird dann als notwendiger Selbstbehalt bezeichnet.

Im Jahr 2023 beläuft sich der notwendige Selbstbehalt auf 1.370 Euro. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht erwerbstätig, sinkt die Grenze auf 1.120 Euro. Bleibt das Einkommen unterhalb dieser Beträge, muss der Elternteil keine Unterhaltungszahlungen leisten. Ob die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind besteht, spielt dabei keine Rolle.

Dass der notwendige Selbstbehalt nach oben angepasst wird, kommt nur äußerst selten vor. So ein Ausnahmefall kann zum Beispiel gegeben sein, wenn der Elternteil plötzlich deutlich gestiegene Wohnkosten hat, die er nicht vermeiden kann.

 

Wie lange besteht die Unterhaltspflicht?

Das Sorgerecht der Eltern endet, wenn das Kind volljährig wird. Im Unterschied dazu kann die Unterhaltspflicht über den 18. Geburtstag hinaus bestehen bleiben. Denn die Eltern sind grundsätzlich so lange zu Unterhalt verpflichtet, bis ihr Kind seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Der Unterhaltsanspruch fällt, anders als oft angenommen, mit der Volljährigkeit also nicht weg. Ganz im Gegenteil gibt es ab diesem Zeitpunkt die Trennung zwischen Natural- und Barunterhalt nicht mehr. Für die Eltern heißt das, dass sie nun beide entsprechend ihrer Einkommen zu Barunterhalt verpflichtet sind.

Wohnt das volljährige Kind noch im Haushalt eines oder beider Elternteile, ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Studiert das Kind und wohnt nicht mehr daheim, beläuft sich der Unterhaltsbedarf auf 930 Euro. Die Wohnkosten und Semesterbeiträge sind darin enthalten. Absolviert das Kind eine Ausbildung, kann die Ausbildungsvergütung anteilig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Anteilig deshalb, weil während der Ausbildung ein Mehrbedarf von 100 Euro pro Monat angenommen wird.

Die Unterhaltspflicht ewig in die Länge ziehen, indem sich das Kind zum Beispiel besonders viel Zeit mit dem Studium lässt, ist aber nicht möglich. Denn für den Unterhaltsanspruch wird der Zeitraum angesetzt, den die Ausbildung oder das Studium regulär dauert.

 

Wer bekommt die Unterhaltszahlungen, wenn das Kind volljährig ist?


Solange das Kind noch minderjährig ist, überweist der unterhaltspflichtige Elternteil die Unterhaltszahlungen auf das Konto des anderen Elternteils. Ab dem 18. Geburtstag muss der Unterhalt dann aber direkt auf das Konto des Kindes eingezahlt werden.

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