You are at: Der Stammbaum arrow Online Stammbaum arrow Stammbaum finden arrow 5 Fragen zum Erbe mit Nießbrauchrecht
5 Fragen zum Erbe mit Nießbrauchrecht E-mail

5 Fragen zum Erbe mit Nießbrauchrecht

 

Das sogenannte Nießbrauchrecht macht es möglich, Vermögenswerte zu übertragen und sie trotzdem weiterhin zu nutzen. Dabei kann sich die Übertragung zu Lebzeiten nicht nur steuerlich lohnen, sondern vor allem Streitigkeiten um die Erbschaft vermeiden. Ob der Nießbrauch die richtige Wahl ist, hängt aber von mehreren Faktoren ab. In diesem Beitrag beantworten wir fünf Fragen zum Erbe mit Nießbrauchrecht.

 

1. Was bedeutet Nießbrauch?

Die Erklärung, was Nießbrauch ist, liefert § 1030 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Demnach handelt es sich um das Nutzungsrecht an einer Sache.

Der sogenannte Nießbraucher ist dazu berechtigt, eine Sache zu nutzen, ohne dass er ihr Eigentümer ist. Geht es zum Beispiel um eine Immobilie, kann der Nießbraucher darin wohnen, obwohl ihm das Haus nicht gehört. Außerdem hat er das Recht, mit der Sache einen Ertrag zu erzielen. Er könnte die Immobilie daher auch vermieten.

Ein Recht schließt der Nießbrauch aber nicht ein. Nämlich das Recht, die Sache zu verkaufen. Im Fall der Immobilie dürfte das nur derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Der Nießbrauch wird hauptsächlich bei Immobilien verwendet. Doch er kann auch bei Grundstücken, Wertpapieren, Rechten, Vermögen und beweglichen Sachen wie Fahrzeugen eingesetzt werden.

Im Zusammenhang mit Häusern und Wohnungen wird der Nießbrauch gerne genutzt, um ein Wohnrecht auf Lebenszeit zu regeln. Dabei muss sich das Nießbrauchrecht nicht auf die gesamte Immobilie erstrecken. Stattdessen kann es sich nur auf einen Teil beziehen, zum Beispiel eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das wird dann als Bruchteilnießbrauch bezeichnet.

Dem Nießbraucher können außerdem die Einnahmen aus einer Sache übertragen werden, beispielsweise die Mieten für ein Wohnhaus. Gilt die übertragene Nutzung nur für einen bestimmten Anteil der Erträge, etwa die Hälfte der Mieteinnahmen, wird von einem Quotennießbrauch gesprochen.

 

2. Für wen eignet eine Nießbrauch-Vereinbarung?

Nießbrauch eignet sich, wenn der Eigentümer seine Immobilie weiterhin bewohnen oder vermieten will, aber schon jetzt eine Übertragung des Eigentums mit Eigentümerwechsel vornehmen möchte. Interessant ist diese Möglichkeit vor allem für vermögende Senioren und ihre Erben. Denn eine solche Schenkung zu Lebzeiten kann verhindern, dass Erbschafts- oder Schenkungssteuern fällig werden.

Möchte jemand unliebsamen Erben so wenig wie möglich hinterlassen, kann er zu Lebzeiten eine Schenkung an die bevorzugten Erben durchführen. Grundsätzlich hat jeder gesetzliche Erbe Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Doch je länger eine Schenkung her ist, desto kleiner wird der Pflichtteil von demjenigen, der enterbt werden soll. Und zehn Jahre nach der Schenkung ist der Anspruch komplett erloschen.

Eigentümer von vermieteten Immobilien räumen ihren Kindern oft ein Nießbrauchrecht ein, um ihnen durch die Mieteinnahmen finanziell unter die Arme zu greifen, zum Beispiel während der Ausbildung oder des Studiums. Für die Eltern kann das mit Steuervorteilen einhergehen. Denn ein Azubi oder Student hat meist geringere Einnahmen, sodass sich die Mieterlöse günstiger versteuern lassen als über das Einkommen der Eltern.

 

3. In welchen Formen gibt es den Nießbrauch?

Beim Nießbrauch werden drei verschiedene Varianten voneinander unterschieden. Jede davon unterliegt bestimmten erb- und steuerrechtlichen Regelungen.

 

Zuwendungsnießbrauch

Bei dieser Variante bestellt der Eigentümer den Nießbrauch zugunsten eines Dritten. Meist geht es um Rechte oder Grundstücke und der Begünstigte erhält die Einnahmen, die durch die Vermietung oder Verpachtung entstehen. Der Zuwendungsnießbrauch kann entgeltlich, teil-entgeltlich oder unentgeltlich ausgestaltet sein.

 

Vorbehaltsnießbrauch

Bei einem Vorbehaltsnießbrauch wechselt zum Beispiel die Immobilie den Eigentümer. Gleichzeitig bekommt der bisherige Eigentümer das Nießbrauchrecht. In aller Regel beinhaltet das Nießbrauchrecht dann ein Wohnrecht auf Lebenszeit und den Anspruch auf die künftigen Mieteinnahmen.

 

Nachrangiger Nießbrauch

Diese Form legt schon bei der Übergabe fest, wer das Nießbrauchrecht erhält, wenn der jetzige Nießbraucher stirbt. In vielen Fällen möchte der ursprüngliche Immobilienbesitzer, dass ein Haus im Besitz der Familie bleibt. Das kann er sicherstellen, indem er ein Rückforderungsrecht vereinbart. Stirbt der neue Besitzer oder wird er insolvent, wird die Immobilie wieder auf den bisherigen Eigentümer übertragen. So lässt sich vermeiden, dass ein Dritter das Haus kauft.

Die Übertragungsvereinbarung legt präzise fest, wann eine Rückübertragung erfolgt. Über das Rückforderungsrecht als solches wiederum erfolgt ein Eintrag im Grundbuch.

 

4. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Nießbrauch?

Die Pflichten, die mit dem Nießbrauchrecht verknüpft sind, ergeben sich aus dem BGB. So muss der Nießbraucher einer Immobilie zum Beispiel gemäß § 1045 BGB eine Versicherung für das Objekt abschließen. Außerdem ist er verpflichtet, die Immobilie ordnungsgemäß zu erhalten und zu bewirtschaften.

Übliche Kosten und Absicherungen übernimmt der Nießbraucher. Dazu gehören zum Beispiel normale, verschleißbedingte Reparaturen vom Dach, der Fassade und in den Innenräumen. Außerdem bezahlt er die Grundsteuer und Kommunalabgaben, Schornsteinfegergebühren, Versicherungen sowie Wasser und Strom. Der Nießbraucher ist also praktisch der wirtschaftliche Eigentümer. Und weil er ein Aufnahmerecht hat, kann er die Immobilie gemeinsam mit seiner Familie, seinem Partner oder auch einer Pflegekraft bewohnen.

Umfangreiche Umgestaltungen oder Veränderungen an der Immobilie darf er jedoch nicht durchführen. Alle Kosten, die über eine normale Bewirtschaftung hinausgehen, trägt der Eigentümer. Das können zum Beispiel eine Erneuerung des Dachs, eine Modernisierung der Heizungsanlage oder Anliegerbeiträge sein. Auch als Absicherung für eine Baufinanzierung darf der Nießbraucher die Immobilie ohne Zustimmung des Eigentümers nicht einsetzen.

 

5. Kann das Nießbrauchrecht übertragen oder verkauft werden?

Der Nießbraucher kann sein Recht weder übertragen noch verkaufen. In aller Regel erlischt es mit seinem Tod.


Möglich ist aber auch, dass das Nießbrauchrecht nach einer gewissen Frist abläuft oder endet, wenn der Nießbraucher als überlebender Ehepartner neu heiratet. Für solche Fälle ist oft eine Verpflichtung zur Rückübertragung vereinbart, durch die der Nießbraucher sein Nießbrauchrecht aufgeben muss. Auch ein einvernehmliches Aufheben des Nießbrauchs ist möglich.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

 

 
< Prev   Next >

mehr Artikel

Was ist ein Friedwald? Was ist ein Friedwald? Große, hohe Bäume mit dickem Stamm und imposantem Geäst, jahreszeitlich gefärbte, sanft rauschende Blätter, der typische Duft nach Laub und Pilzen, Vogelgezwitscher und herumhuschende Eichhörnchen: der Wald ist für viele der Inbegriff von Natur. Schon zu Lebzeiten gehen viele gerne im Wald spazieren.    Ganzen Artikel...

Die Bedeutung adeliger Vorfahren Die Bedeutung adeliger Vorfahren Auf der Suche nach den eigenen familiären Wurzeln kann es durchaus passieren, dass unerwarteter Weise adelige Vorfahren auftauchen, die als solche beispielsweise in alten Kirchenbüchern vermerkt sind. In diesem Fall stellt sich natürlich die Frage, welche Bedeutung diese adeligen Vorfahren für die eigene Geschichte haben und welchen Einfluss sie auf die weitere Suche nehmen.   Ganzen Artikel...

Wenn das Haustier stirbt: Infos zu Tierbestattungen Wenn das Haustier stirbt: Infos zu Tierbestattungen    Rund 30 Millionen Haustiere leben in Deutschland treu an der Seite ihrer Besitzer. Mit etwa 13 Millionen Tieren stehen Katzen auf Platz 1. An zweiter Stelle folgen etwa 8 Millionen Hunde. Kleintiere wie Hamster und Meerschweinchen belegen den dritten Platz.  Ganzen Artikel...

Die wichtigsten Infos zur Veröffentlichung von Kinderfotos Die wichtigsten Infos zur Veröffentlichung von Kinderfotos Die Geburt eines Kindes, ein Treffen im Familienkreis, eine Geburtstagsfeier, Veranstaltungen im Kindergarten und in der Schule oder einfach nur so zwischendurch: Es gibt ständig Gelegenheiten, um Fotos vom Nachwuchs zu schießen.    Ganzen Artikel...



Tabelle und Tipps zum Hausbaum - Lebensbaum Tabelle, Infos und Tipps zum Hausbaum/Lebensbaum Bäume haben schon seit jeher eine tiefe, sinnbildliche Bedeutung. Viele Völker verehrten Bäume und sahen sie als heilige Stätten, die von Göttern oder Geistern bewohnt werden. Auch in der Bibel werden Bäume genannt, etwa der Baum des Lebens oder der Baum der Erkenntnis. Im Mittelalter wurde häufig das Bild eines dreiteiligen Baumes verwendet. So finden sich beispielsweise auf Türen und Toren von Burgen und Kirchen oder auf Grabeskreuzen zwei Bäume, die sich kreuzen und zu einem Baum werden.   Ganzen Artikel...

Translation

Themengebiete

Rituale im Familienalltag - Infos und Tipps, 2. Teil
Rituale im Familienalltag - Infos und Tipps, 2. Teil Bräuche, Traditionen und routinierte Abläufe vermitteln Sicherheit und he...
Infos zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder
Infos zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder Mit dem 18. Geburtstag beginnt die Volljährigkeit. Das Kind gilt nun offiziel...
Basistipps für die Ahnenforschung, 2. Teil
Basistipps für die Ahnenforschung, 2. Teil Wo habe ich meine Wurzeln? Woher stammen meine Vorfahren? In welchen Verhältnissen...
Uneheliche Kinder in der Familienforschung
Uneheliche Kinder in der Familienforschung Auf der Suche nach den Ahnen und Vorfahren treten immer wieder Hürden und Hindernisse auf. S...
Das Sorgerecht abtreten - Infos und Tipps, Teil 2
Das Sorgerecht abtreten - Infos und Tipps, Teil 2 Vor allem wenn eine Beziehung in die Brüche geht und sich die Wege des Paares tre...
Die bekanntesten Hominiden Teil II
Die bekanntesten Hominiden, Teil II Im ersten Teil dieser kleinen Reihe haben wir kurz über die Paläoanthropologie, die Wissenscha...

themesclub.com cms Joomla template
Copyright © 2025 Stammbaum Vorlagen - Familie, Tipps und Ratgeber  -  All Rights Reserved.
design by themesclub.com
themesclub logo
Autoren & Betreiber Artdefects Media Verlag