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Das Sorgerecht abtreten - Infos und Tipps, Teil 1

 

Meistens üben die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam aus. Doch wenn eine Beziehung scheitert und die Eltern künftig getrennte Wege gehen, müssen viele Dinge geregelt werden. Dazu gehören nicht nur finanzielle Fragen, was mit der Wohnung passiert oder wie der Hausrat aufgeteilt wird. Vor allem für den Nachwuchs braucht es sinnvolle Vereinbarungen.

Manchmal möchte ein Elternteil dann gerne das alleinige Sorgerecht haben. Doch andersherum kommt es genauso vor, dass ein Elternteil sein Sorgerecht freiwillig abtreten will. Nur: Ist das überhaupt möglich? Können Mutter oder Vater einfach so auf ihr Sorgerecht verzichten? Wie würde das Verfahren ablaufen? Und welche Folgen hat so eine Entscheidung?

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir Infos und Tipps rund ums Abtreten des Sorgerechts zusammengestellt.

 

Was genau heißt Sorgerecht eigentlich?

Was umgangssprachlich Sorgerecht genannt wird, nennt sich ganz offiziell die Elterliche Sorge. Die Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dabei beinhaltet die elterliche Sorge drei wesentliche Bestandteile:

1.       Gesetzliche Vertretung: Innerhalb der elterlichen Sorge werden die Eltern zu den gesetzlichen Vertretern ihres Kindes. Dabei schließt die gesetzliche Vertretung alle rechtlichen Angelegenheiten ein, die das Kind betreffen. Folglich können die Eltern zum Beispiel Entscheidungen für ihr Kind fällen. Die gesetzliche Vertretung ist in § 1629 BGB geregelt.

2.       Personensorge: § 1631 BGB besagt, dass die Personensorge das Recht und die Pflicht umfasst, die Aufsicht, die Pflege und die Erziehung des Kindes zu übernehmen und über seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Auf diese Weise soll die Personensorge gewährleisten, dass das Kind wohl behütet, körperlich unversehrt und ohne seelische Gewalt aufwächst.

3.       Vermögenssorge: Alle finanziellen Interessen des Kindes sind von der Vermögenssorge abgedeckt. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Eltern das Vermögen ihres Kindes verwalten dürfen. Die Regelungen zur Vermögenssorge stehen in den §§ 1638 ff. BGB.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, wenn das Kind zur Welt kommt, haben sie beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Das ist auch dann so, wenn der Partner der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Denn maßgeblich für das Gesetz ist grundsätzlich, aus wem die Ehe besteht, in die das Kind hineingeboren wird. Entsprechend schwierig wird es in der Praxis, wenn der Kindsvater gerne das Sorgerecht haben möchte.

Bei einer Partnerschaft ohne Trauschein bekommt zunächst nur die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Kindsvater hat aber die Möglichkeit, die Vaterschaft anzuerkennen und eine Sorgerechtserklärung abzugeben. In der Folge teilen sich die Eltern das Sorgerecht und können es gemeinsam ausüben.

 

Welche Gründe kann es für einen Verzicht auf das Sorgerecht geben?

Entschließt sich ein Elternteil dazu, auf das gemeinsame Sorgerecht zu verzichten, geht der Entscheidung meistens eine Trennung voraus. Zieht ein Ex-Partner nämlich weg oder gestaltet sich der Umgang miteinander schwierig, klappt oft auch die Abstimmung in Fragen, die das Kind betreffen, nicht mehr besonders gut. Damit der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dann nicht jedes Mal auf die Zustimmung des Ex-Partners angewiesen ist, tritt der andere Elternteil häufig sein Sorgerecht ab.

Allerdings ist es nicht immer notwendig und oft auch nicht unbedingt sinnvoll, das Sorgerecht komplett abzutreten. Denn in vielen Fällen genügt eine entsprechende Vollmacht, um in der Praxis eine vergleichbare Wirkung zu erzielen. Gleichzeitig lässt sich eine Vollmacht ändern oder widerrufen. Im Unterschied dazu hat die Abgabe des Sorgerechts weitreichende Konsequenzen. Darauf gehen wir im 2. Teil noch ausführlich ein.

Selbstverständlich ist nicht ausgeschlossen, dass sich die persönlichen Lebensumstände so gravierend verändern, dass ein Elternteil nicht mehr für sein Kind sorgen kann oder will. In diesem Fall kann es für das Kindeswohl tatsächlich die beste Lösung sein, wenn der Elternteil darauf verzichtet, an seinem Sorgerecht festzuhalten.

Daneben kann die Abgabe des Sorgerechts zur Debatte stehen, wenn die Eltern kein Paar sind oder nie eines waren. Gleiches gilt, wenn ein Elternteil grundsätzlich kein Interesse an dem Kind hat und deshalb auch keinen Wert darauf legt, ein Sorgerecht auszuüben.

Manchmal denkt ein Elternteil auch darüber nach, das Sorgerecht abzugeben, weil er mit dem Kind überfordert ist oder zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung befürchtet, sich nicht richtig um das Kind kümmern zu können. Genauso kann es passieren, dass ein Elternteil sein Sorgerecht gar nicht freiwillig abtreten will, sondern dass es ihm entzogen werden soll. In solchen Fällen kommt das Jugendamt als zuständiger Ansprechpartner ins Spiel.

 


Im 2. Teil schauen wir uns an, wie das Verfahren bei einer Abgabe des Sorgerechts abläuft und welche Kosten dabei entstehen. Außerdem klären wir, welche Folgen es hat, wenn ein Elternteil sein Sorgerecht abtritt.


Mehr Anleitungen, Tipps und Ratgeber:

  

 
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