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Die wichtigsten Infos zum Kindergeld 2019

 

Einer der wichtigsten Bausteine zur Förderung und gleichzeitig finanziellen Entlastung von Familien in Deutschland ist das Kindergeld. Das Kindergeld soll dabei helfen, die Lebenshaltungskosten der Kids zu stemmen. Nur: Wer bekommt Kindergeld? Wie wird es beantragt? Und wie hoch fällt es derzeit aus? Wir haben die wichtigsten Infos zum Kindergeld 2019 zusammengestellt! 

 

Der Anspruch auf Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld gilt in Deutschland für jedes Kind ab seiner Geburt bis zum 18. Geburtstag. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern spielen dabei keine Rolle. Ob sie viel oder wenig verdienen, ändert also nichts am Anspruch und der Höhe vom Kindergeld.

Tatsächlich hat aber nicht das Kind selbst Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch entsteht vielmehr dadurch, dass das Kind da ist. Derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt, großzieht, betreut und versorgt, wird dann zum Kindergeldberechtigten. Im Normalfall sind das die Eltern des Kindes. Lebt ein Kind nicht bei seinen Eltern, kann aber auch eine andere Person kindergeldberechtigt sein. Denn Kindergeld kann nicht nur für leibliche Kinder und für Adoptivkinder, sondern zum Beispiel auch für Enkelkinder, Stiefkinder oder Pflegekinder gewährt werden.

 

Die Höhe des Kindergelds 2019

Wie schon erwähnt, spielt das Einkommen der Eltern beim Kindergeld keine Rolle. Denn das Kindergeld ist ein Pauschalbetrag, der einkommensunabhängig immer in der gleichen Höhe ausgezahlt wird. Was aber eine Rolle spielt, ist die Anzahl der Kinder, die im Haushalt leben. Die Stufen des Kindergeldes sind nämlich nach der Kinderzahl gestaffelt.

Im Juni 2018 hat die Regierung ein Entlastungspaket verabschiedet. Dieses Paket sieht einen höheren Grundfreibetrag bei der Steuer und zusätzlich dazu einen erhöhten steuerlichen Kinderfreibetrag vor. Außerdem wird das Kindergeld zum 1. Juli 2019 um zehn Euro pro Monat erhöht. Demnach ergibt sich folgende Kindergeldhöhe:

 

Höhe des Kindergeldes pro Monat

bis Juni 2019

ab Juli 2019

1. (= ältestes) und 2. Kind

194 Euro

204 Euro

3. Kind

200 Euro

210 Euro

4. und jedes weitere Kind

225 Euro

235 Euro

 

Eine weitere Erhöhung des Kindergeldes ist für Januar 2021 geplant. Dann soll das monatliche Kindergeld noch einmal um 15 Euro angehoben werden.

 

Der Antrag auf Kindergeld

Zuständiger Ansprechpartner für das Kindergeld ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dort sind die Antragsformulare erhältlich. Sie stehen aber auch online zum Download zur Verfügung. Den ausgefüllten Antrag schicken die Eltern dann zusammen mit der Geburtsbescheinigung an die für sie zuständige Familienkasse. Nach der Prüfung des Antrags wird das Kindergeld automatisch jeden Monat an den Kindergeldberechtigten überweisen.

Achtung: Schon seit Anfang 2016 müssen auf dem Antrag die Steuer-Identifikationsnummern vom Kindergeldberechtigten und vom Kind angegeben werden. Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes schickt das Bundeszentralamt für Steuern den Eltern automatisch zu, sobald das Kind beim Einwohnermeldeamt angemeldet ist. Die Eltern müssen sich um die Anmeldung aber meist nicht selbst kümmern. Denn in aller Regel informiert das Standesamt, das die Geburtsurkunde ausgestellt hat, das zuständige Einwohnermeldeamt über die Geburt des Kindes.

Sollte es etwas länger dauern, bis die Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, ist das nicht schlimm. Denn die Eltern müssen das Kindergeld nicht unmittelbar nach der Geburt beantragen. Und sie verlieren auch kein Geld, wenn sie den Antrag später stellen. Das Kindergeld wird nämlich bis zu vier Jahre lang rückwirkend ab dem Geburtsmonat ausbezahlt.

 

Die Dauer der Kindergeldzahlung

Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf Kindergeld mit der Geburt und endet mit der Volljährigkeit. Allerdings kann der Anspruch über den 18. Geburtstag hinaus verlängert werden. Möglich ist das in folgenden Fällen:

 

1. Das Kind absolviert eine berufliche Erstausbildung.

Wird das Kind erstmalig in einem Beruf ausgebildet, ist eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Dabei erkennt die Familienkasse alle Maßnahmen an, die notwendig sind, um den angestrebten Berufsabschluss zu erreichen. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise eine betriebliche Ausbildung, eine schulische Ausbildung, ein Studium oder auch der Besuch einer allgemeinbildenden Schule.

Sobald das Kind erstmals einen Abschluss erworben hat, der es für einen Beruf qualifiziert, endet der Anspruch auf Kindergeld. Außerdem entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach der Erstausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Es sei denn, die Arbeit

·         erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses,

·         ist geringfügig im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Sozialgesetzbuches oder

·         wird nur vorübergehend für höchstens zwei Monate ausgeweitet und bleibt ansonsten im Jahresdurchschnitt bei unter 20 Arbeitsstunden pro Woche.

 

2. Das Kind ist arbeitslos.

Steht das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist es bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zum 21. Geburtstag gezahlt werden. Möchte das Kind eine Berufsausbildung machen, kann es diese aber nicht beginnen oder fortsetzen, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, ist eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Voraussetzung ist dann aber, dass sich das Kind ernsthaft darum bemüht, so schnell wie möglich eine Lehrstelle zu finden.

Ebenfalls bis zum 25. Geburtstag ist Kindergeld für Übergangszeiten möglich. So eine Übergangszeit kann beispielsweise der Zeitraum zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Berufsausbildung sein. Und dieser Zeitraum kann bis zu vier Monate betragen.

 

3. Das Kind macht einen Freiwilligendienst.

Leistet das Kind einen Freiwilligendienst, der berücksichtigungsfähig ist, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Zu solchen Diensten gehört beispielsweise ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Rahmen vom Bundesfreiwilligendienst oder dem internationalen Jugendfreiwilligendienst. Auch der Freiwillige Wehrdienst bei der Bundeswehr zählt dazu. Je nachdem, wie der Freiwillige Wehrdienst ausgestaltet ist, kann er aber wie eine Berufsausbildung behandelt werden.

 

4. Das Kind hat ein Handicap.

Liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor und ist diese vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, ist der Kindergeldanspruch an keine Altersgrenze gebunden. Stattdessen wird solange Kindergeld ausgezahlt, bis das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf durch das eigene Einkommen und/oder durch Leistungen Dritter (z.B. Pflegegeld, Sozialgeld oder andere Zuschüsse) decken kann. Das gilt auch dann, wenn das Kind einer Beschäftigung nachgeht. 


Achtung: Die Zahlung von Kindergeld wird zum 18. Geburtstag eingestellt. Soll der Anspruch über die Volljährigkeit hinaus verlängert werden, müssen die Eltern einen neuen Antrag stellen.

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