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7 Fragen zum Mutterschaftsgeld, Teil 1

 

Kündigt sich Nachwuchs an, fahren die Gefühle Achterbahn. Auf der einen Seite ist die Vorfreude groß und die Eltern können es kaum erwarten, bis das Baby endlich da ist. Doch auf der anderen Seite machen sich Sorgen breit: Verläuft die Schwangerschaft ohne Komplikationen? Wie wird die Geburt? Ist das Kind gesund? Wie wird der neue Alltag sein? Wird es klappen, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen?

Zumindest was das Finanzielle angeht, müssen sich Mütter, die vor und während der Schwangerschaft in einem Arbeitsverhältnis stehen, keine Sorgen machen. Als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten sie in der Zeit des Mutterschutzes nämlich Mutterschaftsgeld. Allerdings ist unterschiedlich geregelt, wer wann welchen Anspruch hat.

In einem mehrteiligen Beitrag beantworten wir sieben Fragen zum Mutterschaftsgeld. Dabei klären wir im 1. Teil, wann überhaupt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

 

1. Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Beim Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung. Sie ist für die Zeit vorgesehen, in der die werdende und junge Mutter aufgrund des Mutterschutzes nicht arbeiten darf. Grundsätzlich ist das in den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung der Fall.

Ob eine Mutter Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat und wie hoch es ausfällt, richtet sich aber nach der Ausgangssituation.

 

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin

Ist die Mutter sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes angestellte Arbeitnehmerin und Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, hat sie während des Mutterschutzes Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Gleiches gilt, wenn sie als Angestellte freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Die Krankenkasse bezahlt dann bis zu 13 Euro pro Tag. Zusätzlich dazu leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss. Beides zusammen führt dazu, dass das Mutterschaftsgeld genauso hoch ist wie das durchschnittliche Nettogehalt in den drei vergangenen Monaten.

 

Privat versicherte Arbeitnehmerin

Als privat Versicherte bekommt die Mutter kein Mutterschaftsgeld von ihrer privaten Krankenkasse. Stattdessen leistet das Bundesamt für Soziale Sicherung eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro.

Der Arbeitgeber stockt die Leistung auf. Dabei berechnet er den Zuschuss so, als wäre die Mutter gesetzlich krankenversichert und würde den üblichen Kassensatz bekommen. Als privat Versicherte erhält die Mutter vom Arbeitgeber deshalb das durchschnittliche Nettogehalt der vergangenen drei Monate abzüglich 13 Euro pro Tag.

 

Geringfügig beschäftigte oder familienversicherte Mutter

Hat die Mutter einen Minijob, hängt die Höhe des Mutterschaftsgeldes davon ab, ob sie eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, familienversichert oder privat krankenversichert ist.

Ist die Mutter über eine Familienversicherung abgesichert oder Mitglied in einer privaten Krankenkasse, ist das Bundesamt für Soziale Absicherung zuständig. Auf Antrag erhält die Mutter hier eine Einmalzahlung von 210 Euro. Wenn die Mutter im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, bezahlt die Krankenkasse bis zu 13 Euro täglich. Damit entspricht das Mutterschaftsgeld maximal 390 Euro pro Monat.

Unabhängig vom Versicherungsstatus hat die Mutter außerdem Anspruch auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber, wenn sie mehr als 390 Euro monatlich verdient hat. Belief sich ihr Nettolohn zum Beispiel auf die vollen 450 Euro, stockt der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld um 60 Euro auf und gleicht so die Differenz zwischen dem Nettolohn und dem Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse aus.

Ist die Mutter über ihren Ehepartner familienversichert und nicht berufstätig, bekommt sie kein Mutterschaftsgeld. Denn in diesem Fall ist sie kein eigenständiges Mitglied der Krankenkasse und hat auch keinen Anspruch auf eine Lohnersatzleistung.

 

Arbeitnehmerin in Elternzeit

Befindet sich die Mutter noch in Elternzeit, wenn der Mutterschutz beginnt, steht ihr als Mitglied einer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro täglich zu. Da sie während der Elternzeit meist nicht arbeitet, stockt der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld aber nicht durch Zuschüsse auf.

Ratsam ist deshalb, die Elternzeit entweder mit Beginn der Mutterschutzfrist vorzeitig zu beenden oder die Elternzeit abzubrechen und den Rest später an die zweite Elternzeit anzuhängen. In beiden Fällen sollte sich die Mutter rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und die Vereinbarungen schriftlich festhalten. Der Abbruch oder die Unterbrechung der laufenden Elternzeit haben zur Folge, dass der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld aufstockt.

Maßgeblich für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist der durchschnittliche Nettolohn vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist. Das Elterngeld als Einkommen zum Zeitpunkt der erneuten Schwangerschaft ist nicht maßgeblich. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil so entschieden (Az. 5 AZR 652/11).

 

Selbstständige

Ist die Mutter selbstständig tätig und Mitglied einer privaten Krankenversicherung, bekommt sie kein Mutterschaftsgeld. Allerdings kann sie eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. Seit Februar 2017 schließen diese Versicherungen den Anspruch auf Krankentagegeld auch dann ein, wenn die Mutter in Mutterschutz geht.

Als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist maßgeblich, ob die Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Bezahlt die Mutter nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent, bekommt sie weder Kranken- noch Mutterschaftsgeld.

Hat sie hingegen Krankengeld vereinbart, erhält sie auch Mutterschaftsgeld. Es entspricht dann der Höhe des Krankengeldes und somit 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens. Außerdem werden auf das Kranken- und Mutterschaftsgeld die Mindestbeiträge zur Krankenversicherung nicht mehr fällig, wenn die Mutter in dieser Zeit kein Einkommen erzielt. Diese gesetzliche Neuerung gilt seit Januar 2019.

 

Arbeitslose Mutter 

Bezieht die Mutter zu Beginn des Mutterschutzes Arbeitslosengeld I, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Gleiches gilt, wenn die Mutter eine berufliche Weiterbildung absolviert und in diesem Rahmen gesetzlich krankenversichert ist. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bleibt dann gleich. Nur wird die Leistung eben nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von der Krankenkasse überwiesen.


Beim Bezug von Arbeitslosengeld II ändert sich prinzipiell nichts. Das Jobcenter zahlt die gleichen Sätze wie bisher aus. Ab der 13. Schwangerschaftswoche kann die Mutter aber einen Mehrbedarf geltend machen.

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