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Rechtsanspruch auf Kita-Platz: Was heißt das eigentlich? Teil 2 E-mail

Rechtsanspruch auf Kita-Platz: Was heißt das eigentlich? Teil 2

 

Der Besuch einer Kita soll einerseits der frühkindlichen Förderung dienen. Andererseits sollen die Eltern durch die geregelte Betreuung ihres Nachwuchses unterstützt und entlastet werden, beispielsweise weil sie recht schnell wieder in den Beruf zurückkehren wollen oder müssen. Jedenfalls haben Eltern seit 2013 einen gesetzlich verankerten Anspruch auf einen Platz in einer Betreuungseinrichtung für ihr ein bis drei Jahre altes Kind.

Der Rechtsanspruch verpflichtet die örtlichen Träger der Jugendhilfe dazu, geeignete Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Dabei muss es sich zwar nicht unbedingt um einen Platz in einer Kita handeln. Sind alle Plätze belegt, haben die Städte und Kommunen ihre Pflicht auch erfüllt, wenn sie den Eltern eine gleichwertige Alternative anbieten, so zum Beispiel einen Platz bei einer Tagesmutter.

Nur hilft das alles den Eltern wenig, wenn sie ihren Rechtsanspruch nicht umsetzen können. Tatsächlich fehlen nämlich nach wie vor rund 340.000 Krippen- und Kita-Plätze in Deutschland. Was also können die Eltern tun?

In einem zweiteiligen Beitrag beleuchten wir die Rechtslage. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, was der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz überhaupt beinhaltet. Außerdem haben wir einige Gerichtsurteile genannt, an denen sich die Eltern orientieren können. Hier ist Teil 2!

 

Frühzeitig nach Lösungen suchen

Kaum hat sich der Nachwuchs angekündigt, müssen die Eltern überlegen, wie sie die Betreuung in den ersten Jahren organisieren wollen. Bis das Kind schulpflichtig wird, können die Eltern nämlich selbst und frei entscheiden. Anders als der Schulbesuch ist der Besuch einer Krippe oder Kita und später eines Kindergartens keine Pflicht. Aber die meisten Eltern möchten ihren Anspruch auf einen Betreuungsplatz vor der Schulzeit wahrnehmen.

Ratsam ist, sich so früh wie möglich mit Betreuungseinrichtungen in Verbindung zu setzen. Dazu sollten die Eltern die Kitas in der näheren Umgebung abklappern und sich nach der Anmeldung immer mal wieder in Erinnerung bringen. Vor allem in größeren Städten gibt es oft auch eine zentrale Stelle, über die die Eltern ihr Kind in allen Kitas im Einzugsgebiet anmelden können.

Nach der Anmeldung beginnt die Zeit des Wartens. Kommt die erhoffte Zusage oder sagt die gewünschte Kita ab? Klappt es mit der Wunsch-Kita nicht, sollten die Eltern schnell weitere Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört, dass sie noch einmal bei anderen Kitas nachfragen. Dabei sollten sie sich auch gezielt nach Überbelegungsplätzen oder einem Platz, den sie sich mit einer anderen Familie teilen, erkundigen.

Eine weitere Anlaufstelle ist das zuständige Jugendamt. Hier sollten die Eltern ihre Situation mit Nachdruck schildern. Vor allem wenn sie auf den Kita-Platz angewiesen sind, weil sie andernfalls womöglich ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten sie das Jugendamt unbedingt darauf hinweisen.

Und nicht zuletzt sollten die Eltern in Erwägung ziehen, zumindest vorübergehend auf eine private Betreuung zurückzugreifen. Eine private Kita oder ein Babysitter verursacht zwar höhere Kosten. Aber wenn die Stadt oder Gemeinde keinen Platz in einer öffentlichen Kita bereitstellen kann, übernimmt sie womöglich auch ohne Klage die Mehrkosten, bis ein anderer Platz frei wird.

 

Den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz durchsetzen

Kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe weder einen Platz in einer Kita noch ein gleichwertiges Betreuungsangebot zur Verfügung stellen, erhalten die Eltern einen Ablehnungsbescheid.

Wie es danach weitergeht, hängt davon ab, wo die Familie wohnt. In einigen Bundesländern müssen die Eltern zunächst ein Widerspruchsverfahren durchlaufen. Sie müssen also zuerst Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, ist eine Klage möglich. In anderen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Hier müssen die Eltern ihren Anspruch gleich vor Gericht geltend machen. Und in wieder anderen Bundesländern können die Eltern wählen, ob sie zunächst Widerspruch einlegen oder direkt klagen. Welche Regelung gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheids.

Ob sich eine Klage lohnt, müssen die Eltern abwägen. Denn zum einen können Gerichtsverfahren langwierig sein. Und zum anderen entsteht kein neuer Kita-Platz, bloß weil das Gericht den Rechtsanspruch bestätigt. Trotz Urteil zu ihren Gunsten werden die Eltern also abwarten müssen, bis ein Betreuungsplatz frei wird. Auf der anderen Seite ist es das gute Recht der Eltern, den gesetzlich verankerten Anspruch einzufordern. Das Risiko dabei ist überschaubar, denn der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ein ein- bis dreijähriges Kind ist klar definiert.

 

Die gerichtliche Zuständigkeit bei einer Kita-Platz-Klage

Entscheiden sich die Eltern für ein Gerichtsverfahren, können sie an mehreren Punkten ansetzen. So können sie

·in einem Eilverfahren eine einstweilige Anordnung auf die Zuweisung eines Kita-Platzes erwirken.

·den Ersatz der Mehrkosten für eine private Kinderbetreuung einklagen.

·unter Umständen Schadensersatz wegen Verdienstausfällen infolge des fehlenden Kita-Platzes geltend machen.

Außerdem können sie vorher schon eine Untätigkeitsklage erheben, wenn ohne ersichtlichen Grund innerhalb von drei Monaten nicht über den Antrag auf einen Kita-Platz entschieden wurde.

Welches Gericht für die Klage zuständig ist, hängt vom Verfahrensgegenstand ab. Geht es um die Zuweisung eines Kita-Platzes und um Schadens- oder Kostenersatz, müssen die Eltern das Verwaltungsgericht anrufen. Dabei brauchen Sie vor dem Verwaltungsgericht nicht unbedingt einen Anwalt.


Stützt sich die Klage hingegen auf Amtshaftung, ist das Landgericht zuständig. Hier besteht Anwaltszwang. So oder so sollten sich die Eltern vor einer Klage aber zumindest anwaltlich beraten lassen. Denn eine Klage muss richtig eingereicht und schlüssig begründet werden.

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