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7 Fragen zum Mutterschaftsgeld, Teil 2 E-mail

7 Fragen zum Mutterschaftsgeld, Teil 2

 

Natürlich ist die Freude riesig, wenn Nachwuchs unterwegs ist. Doch zu der Freude mischen sich oft auch Sorgen. Schließlich verlaufen nicht alle Schwangerschaften und Geburten ohne Komplikationen. Außerdem ist den Eltern klar, dass der kleine Zwerg den Alltag mächtig durcheinander wirbelt. Vieles wird neu organisiert werden müssen, einiges wird sich verändern und es wird eine Herausforderung sein, die Familie und den Job unter einen Hut zu kriegen.

Steht die Mutter vor und während der Schwangerschaft in einem Arbeitsverhältnis, muss ihr zumindest das Finanzielle aber kein Kopfzerbrechen bereiten. Denn in der Zeit des Mutterschutzes bekommt sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld ist allerdings unterschiedlich geregelt.

In einem mehrteiligen Beitrag klären wir sieben Fragen zum Mutterschaftsgeld. Dabei haben wir in Teil 1 beantwortet, wann der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Hier ist Teil 2!

 

2. Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Kalendermonate, die vollständig abgerechnet wurden. Einmalige Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld fließen in die Berechnung nicht ein.

Wechselt die Mutter während der Mutterschutzfrist die Steuerklasse, hat das keine Auswirkungen auf den Zuschuss des Arbeitgebers. Dazu gibt es ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (Az. 5 Ca 853/84). Entscheidend für die Höhe der Lohnersatzleistung ist die Lohnsteuer während des dreimonatigen Zeitraums.

 

Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt pro Kalendertag maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld. Hat die Mutter im Durchschnitt netto mehr als 13 Euro pro Tag und damit über 390 Euro pro Monat verdient, muss der Arbeitgeber die Differenz gemäß § 20 MuSchG (Mutterschutzgesetz) als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld übernehmen. In den meisten Fällen macht der Zuschuss des Arbeitgebers auch den größeren Anteil aus. Zusammen entsprechen die beiden Zahlungen dann dem durchschnittlichen Nettogehalt.

Ist das Nettogehalt niedriger als 390 Euro pro Monat, reduziert die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld entsprechend.

 

Ein Beispiel: Angenommen, die Mutter hat in den drei Monaten vor der Mutterschutzfrist 1.200 Euro netto verdient. Dieser Nettolohn wird nun auf den Kalendertag umgerechnet: (1.200 Euro x 3 Monate) / 90 Tage = 3.600 Euro / 90 Tage = 40 Euro.

Während des Mutterschutzes bekommt die Mutter somit 40 Euro pro Tag. Davon bezahlt die Krankenkasse 13 Euro Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber einen Zuschuss von 27 Euro.

 

Hatte die Mutter schwankende Einkünfte, zum Beispiel weil sie stundenweise bezahlt wurde oder Akkordarbeit gemacht hat, wird das Mutterschaftsgeld etwas anders berechnet. Gleiches gilt in Sonderfällen, beispielsweise wenn die Mutter während der drei Monate, die für die Höhe des Mutterschaftsgeldes maßgeblich sind, eine Gehaltserhöhung bekommen hat oder aus einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde. Genaue Infos zum Mutterschaftsgeld und Details zur Berechnung mit Beispielen stellt der Spitzenverband der Krankenkassen in diesem Dokument ab Seite 35 bereit.

Und: War die Mutter in den drei Monaten vor dem Mutterschutz wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit, hat das keine Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld. Die Regierung hat im Juni 2020 beschlossen, dass der reguläre Nettolohn die Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes bildet.

 

Reduziertes Mutterschaftsgeld

Ist die Mutter als Arbeitnehmerin Mitglied in der privaten Krankenversicherung oder bei einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen der Familienversicherung gesetzlich krankenversichert, bekommt sie vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig ein reduziertes Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro. Zusätzlich dazu hat sie Anspruch auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Der Zuschuss entspricht der Differenz zwischen dem Nettolohn der Mutter und den 13 Euro, die die gesetzliche Krankenversicherung pro Kalendertag als Mutterschaftsgeld bezahlt. Geregelt ist das in § 19 Abs. 2 MuSchG.

 

3. Wie wird das Mutterschaftsgeld beantragt?

Mutterschaftsgeld wird nicht automatisch, sondern auf Antrag gewährt. Ratsam ist, dass sich die werdende Mutter bereits vor Beginn des Mutterschutzes über die Formalitäten informiert. So muss sie in den letzten Wochen vor der Geburt nicht noch mühsam Informationen und Unterlagen zusammensuchen. Wo die Mutter ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld geltend macht, hängt von der Ausgangssituation ab.

 

Gesetzlich Krankenversicherte

Ist die werdende Mutter gesetzlich krankenversichert, ist ihre Krankenkasse zuständig. Für den Antrag braucht sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Dieses sogenannte „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ stellt der Arzt oder die Hebamme frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin kostenfrei aus.

Der Vordruck beinhaltet eine Ausfertigung für die Krankenkasse und eine Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. In das Exemplar für die Krankenkasse trägt die Mutter Daten zu ihrer Person, ihre Bankverbindung und Angaben zum Arbeitsverhältnis ein. Nachdem sie das Formular unterschrieben hat, reicht sie es bei der Krankenkasse ein.

Die Krankenkasse setzt sich daraufhin mit dem Arbeitgeber in Verbindung und lässt sich von ihm eine Bescheinigung über das Arbeitsentgelt zuschicken. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, überweist die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld für die sechs Wochen vor der Geburt auf das angegebene Konto.

Ist das Kind geboren, legt die Mutter der Krankenkasse die Geburtsurkunde vor. Danach zahlt die Krankenkasse auch das Mutterschaftsgeld für die acht Wochen nach der Geburt aus.

 

Privat Krankenversicherte

Bei einem Anspruch auf das reduzierte Mutterschaftsgeld stellt die Mutter ihren Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Dafür braucht sie zum einen die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vom Arzt oder der Hebamme und zum anderen eine Bescheinigung über das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber.

Die Unterlagen kann die Mutter scannen und online einreichen. Alternativ ist möglich, das Antragsformular auszudrucken und zusammen mit den Unterlagen per Post an das Bundesamt zu schicken. Bei Anträgen auf Papier dauert die Bearbeitung aber etwas länger.

 

Der Arbeitgeberzuschuss


Damit die Mutter neben dem Mutterschaftsgeld auch den Zuschuss des Arbeitgebers bekommt, muss sie ihm die entsprechende Ausfertigung des Zeugnisses über den voraussichtlichen Tag der Entbindung vorlegen. Der Arbeitgeber überweist den Zuschuss dann in aller Regel zum gleichen Termin, zu dem er sonst das monatliche Arbeitsentgelt ausgezahlt hat.

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