Übersicht: Die wichtigsten Leistungen für Familien, 2. Teil |
Übersicht: Die wichtigsten Leistungen für Familien, 2. TeilFamilien brauchen nicht nur Rahmenbedingungen, die ein glückliches Leben als Familie ermöglichen. Sondern sie brauchen auch finanzielle Stabilität. Deshalb hat der Gesetzgeber verschiedene Familienleistungen auf den Weg gebracht. In einer zweiteiligen Übersicht stellen wir die wichtigsten Leistungen für Familien vor.
Geborgenheit, Liebe und Zeit füreinander bilden das Fundament für ein glückliches Familienleben. Doch das alleine reicht nicht aus. Denn das Leben als Familie kann die beruflichen und die wirtschaftlichen Verhältnisse gehörig durcheinanderwirbeln. Mit seiner Familienpolitik möchte der Gesetzgeber Familien unterstützen. Und in diesem Zuge hat er auch verschiedene finanzielle Leistungen eingeführt, die Familien in Anspruch nehmen können. Im ersten Teil der Übersicht haben wir mit dem Mutterschaftsgeld, dem Kindergeld und den steuerlichen Freibeträgen für Kinder drei Familienleistungen vorgestellt. Hier geht es nun mit dem 2. Teil weiter:
Das ElterngeldWenn sich die Eltern entscheiden, ihre berufliche Tätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um nach der Geburt für ihr Kind da zu sein, fällt damit ein Einkommen weg. Das Elterngeld möchte diese finanzielle Lücke zumindest anteilig schließen. Dabei gibt es das Elterngeld zum einen als sogenanntes Basiselterngeld. Das Basiselterngeld wird maximal 14 Monate lang gewährt. Die Eltern können selbst festlegen, wie sie den Zeitraum untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann das Elterngeld dabei für mindestens zwei Monate und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen. Beteiligt sich auch der andere Elternteil an der Kinderbetreuung, verlängert sich der Elterngeldanspruch um zwei weitere Monate. Die andere Variante ist das ElterngeldPlus. Es trägt der Entscheidung Rechnung, zwar nicht komplett zu Hause zu bleiben, die Berufstätigkeit aber auf eine Teilzeittätigkeit zu reduzieren. Das ElterngeldPlus beträgt nur die Hälfte des Basiselterngelds, wird dafür aber doppelt so lange ausbezahlt. Eltern, deren Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können wählen, ob sie das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen möchten. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt davon ab, wie viel der betreuende Elternteil im Vorjahr durchschnittlich verdient hat. Die Mindesthöhe beläuft sich beim Elterngeld auf 300 Euro pro Monat, die Höchstgrenze liegt bei 1.800 Euro monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es entsprechend mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro pro Monat. Die Einkommenshöhe entscheidet außerdem über die Ersatzrate. So ersetzt das Elterngeld das fehlende Einkommen mit einer Quote zwischen 65 und 100 Prozent. Dabei gilt, dass die Ersatzrate umso höher ist, je geringer das Einkommen war. Für Familien mit mehreren kleinen Kindern ist ein sogenannter Geschwisterbonus vorgesehen. Er erhöht das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro monatlich. Und bei Mehrlingen gibt es einen Zuschlag von 300 Euro für jedes weitere Kind. Ausführliche Infos rund ums Elterngeld, einen Online-Rechner sowie Antragsformulare stellt der Familienwegweiser des Bundesfamilienministeriums zur Verfügung.
Der KinderzuschlagDas Einkommen reicht nicht immer aus, um den Lebensunterhalt der ganzen Familie zu sichern. Die Bemühungen von Eltern mit geringem Einkommen, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und dadurch den Bezug von Arbeitslosengeld II zu vermeiden, honoriert der Gesetzgeber mit dem Kinderzuschlag. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Kinderzuschlag sind, dass · das Kind im Haushalt der Eltern lebt, · die Eltern Kindergeld für das Kind erhalten, · die Eltern ein Einkommen von mindestens 900 Euro brutto erzielen (bei Alleinerziehenden muss das Bruttoeinkommen mindestens 600 Euro betragen), · das monatliche Einkommen unter der Höchsteinkommensgrenze bleibt, · das Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag verhindert, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches II gegeben ist. Der Kinderzuschlag beläuft sich auf maximal 160 Euro monatlich pro Kind. Zum 1. Januar 2017 wird der Kinderzuschlag auf bis zu 170 Euro angehoben. Zusammen mit dem Kindergeld soll der Kinderzuschlag den monatlichen Durchschnittsbedarf eines Kindes decken. Der Kinderzuschlag wird in voller Höhe ausbezahlt, wenn das Einkommen oder Vermögen der Eltern zwar ihren eigenen Bedarf deckt, nicht aber den des Kindes. Übersteigt das Einkommen oder Vermögen den Mindestbedarf der Eltern, wird der Kinderzuschlag entsprechend gemindert. Was als Einkommen oder Vermögen zählt und wie es angerechnet wird, richtet sich dabei grundsätzlich nach den Bestimmungen, die auch für den Bezug von Arbeitslosengeld II gelten.Zuständig für den Kinderzuschlag ist die Familiekasse. Dort muss der Kinderzuschlag schriftlich beantragt werden. Ausführliche Informationen, Links zu den Familienkassen und den Antragsformularen sowie einen Online-Rechner gibt es beim Bundesfamilienministerium.
Leistungen für Bildung und Teilhabe als Ergänzung zum KinderzuschlagFamilien, die den Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten, haben ergänzend dazu auch Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Dabei umfasst dieses Paket sieben Leistungen, nämlich · die Kosten für eintätige Ausflüge mit der Schule oder der Kita in tatsächlicher Höhe, · die Kosten für mehrtätige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe, · bis zu 100 Euro für den Schulbedarf, · die Beförderungskosten zur Schule in tatsächlicher Höhe, · die Kosten für Nachhilfe und Lernförderungen in tatsächlicher Höhe, · einen Zuschuss für die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in der Schule oder der Kita, · 10 Euro pro Monat für die Teilnahme an kulturellen oder sozialen Aktivitäten, beispielsweise in der Musikschule oder im Sportverein. Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst Geld- und Sachleistungen. Dabei sollen die Sachleistungen sicherstellen, dass die Leistungen auch wirklich dem jeweiligen Kind zugutekommen. Zuständig für das Leistungspaket sind die kommunalen Träger. Ansprechpartner ist somit die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Der UnterhaltsvorschussFür Alleinerziehende ist die Gesamtsituation oft schwieriger als für Paare. Noch schwieriger wird es, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt bezahlt. Um hier Unterstützung zu bieten, können Alleinerziehende den sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen.Derzeit wird der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zur Vollendung ihres 12. Lebensjahres gewährt. Die maximale Bezugsdauer beträgt 72 Monate und der Unterhaltsvorschuss beläuft sich auf · 145 Euro monatlich für Kinder im Alter bis zu 5 Jahren und · 194 Euro monatlich für Kinder im Alter ab 6 Jahren. Voraussetzung für den Anspruch auf den den Unterhaltsvorschuss ist, dass das Kind beim alleinerziehenden Elternteil lebt und der andere Elternteil keinen, nur unregelmäßig oder verspätet Unterhalt bezahlt. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils spielt keine Rolle und auch ein gerichtliches Unterhaltsurteil muss nicht vorliegen. Kann der andere Elternteil den Unterhalt komplett oder anteilig aufbringen, holt sich der Gesetzgeber den gezahlten Unterhaltsvorschuss bei ihm zurück. Zuständiger Ansprechpartner für den Unterhaltsvorschuss ist das örtliche Jugendamt. Ab 2017 sind beim Unterhaltsvorschuss einige Änderung geplant. So soll der Unterhaltsvorschuss künftig nicht mehr nur bis zum 12., sondern bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Die Höhe soll auf · 150 Euro monatlich für Kinder im Alter bis zu 5 Jahren, · 201 Euro monatlich für Kinder im Alter zwischen 6 und 11 Jahren und · 268 Euro monatlich für Kinder im Alter zwischen 12 und 18 Jahrenangehoben werden. Außerdem soll die Begrenzung der Bezugsdauer auf maximal 72 Monate wegfallen. Mehr Tipps, Anleitungen, Ratgeber und Vorlagen: 5 Basistipps zur Ahnenforschung Thema: Übersicht: Die wichtigsten Leistungen für Familien, 2. Teil |
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