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Infos zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

 

Mit dem 18. Geburtstag beginnt die Volljährigkeit. Das Kind gilt nun offiziell als erwachsen, und das inklusive aller Rechte und Pflichten, die zum Erwachsensein dazugehören. Für die Eltern heißt die Volljährigkeit gleichzeitig auch, dass das Sorgerecht für ihr Kind wegfällt. Doch wie sieht es mit der Unterhaltspflicht aus? Wir fassen die wichtigsten Infos zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder zusammen!

 

Grundsätzliches zum Unterhaltsanspruch von Kindern

In Deutschland haben Kinder generell solange Anspruch auf Unterhalt, bis sie die Voraussetzungen erfüllen, um ihr eigenes Geld zu verdienen und ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. In aller Regel ist das der Fall, bis das Kind den ersten berufsqualifizierenden Abschluss in der Tasche hat. Diese Vorgabe ergibt sich aus § 1610 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Für die Praxis bedeutet das, dass die Eltern solange unterhaltspflichtig sind, bis ihr Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Ob das volljährige Kind noch bei seinen Eltern wohnt oder inzwischen eine eigene Wohnung hat, spielt dabei keine Rolle.

 

Wer ist gegenüber dem volljährigen Kind unterhaltspflichtig?

Ab dem 18. Geburtstag hat ein Kind Unterhaltsansprüche an beide Elternteile. Das gilt unabhängig davon, wo das Kind wohnt. Wie viel die Elternteile jeweils bezahlen müssen, richtet sich nach ihrem Einkommen. Lebt das Kind bei seinen Eltern oder einem Elternteil, können bestimmte Leistungen aber als sogenannter Natural-Unterhalt angerechnet werden. Zu diesen Leistungen gehören zum Beispiel die Unterkunft, die Verpflegung oder Kleidung.

Die meisten volljährigen Kinder, die noch zu Hause wohnen, wissen, wie wertvoll und bequem Hotel Mama ist. Aus diesem Grund verzichten sie darauf, offiziell Unterhalt zu verlangen. Lediglich das Kindergeld lassen sie sich mitunter auszahlen. Dabei fließt das Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr aufs Konto der Eltern, sondern wird von der Familienkasse direkt an das Kind ausgezahlt. Auch wenn sich die Eltern getrennt haben, nimmt ab dann nicht mehr der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhalt für das Kind entgegen. Vielmehr geht der Unterhalt direkt an das Kind.

 

Welche Voraussetzungen gelten für den Unterhaltsanspruch?

Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, wenn es

·bedürftig ist.

·nicht verheiratet ist.

·keine groben Verfehlungen gegenüber seinen Eltern begangen hat.

·noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss in der Tasche hat.

Mit dem Berufsabschluss rückt das Ende der Unterhaltspflicht in greifbare Nähe. Bei einer Berufsausbildung endet der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sofort, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist, bei einem Studium drei Monate nach dem Abschluss.

Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen. So bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen, wenn sich das Kind nach der Berufsausbildung für ein Studium entscheidet, das inhaltlich und fachlich mit der Berufsausbildung zusammenhängt. Gleiches gilt, wenn das Kind nach einem Bachelorstudium den Master machen möchte. Auch wenn das Kind den Ausbildungsberuf oder das Studienfach begründet wechselt, müssen die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen.

 

Wie berechnet sich der Unterhalt für ein volljähriges Kind?

Der Unterhaltsanspruch von Kindern richtet sich nach den Leitlinien der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Das gilt unabhängig davon, wie alt das Kind ist. Während bei Kindern unter 18 Jahren nur der Elternteil betroffen ist, bei dem das Kind nicht lebt, wird bei volljährigen Kindern aber das Nettoeinkommen beider Elternteile berücksichtigt.

Allerdings muss jedes Elternteil nur soviel Unterhalt leisten, wie es gemäß der Düsseldorfer Tabelle im Verhältnis zum Einkommen vorgesehen ist. Verdient ein Elternteil wenig, muss der andere Elternteil die Differenz somit nicht ausgleichen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Kind studiert. In diesem Fall hat das Kind nämlich Anspruch auf 860 Euro monatlich (Stand 2021). Diesen Betrag muss ein Elternteil zur Not auch alleine aufbringen. Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

 

Welche Rolle spielt das Einkommen des Kindes bei der Berechnung des Unterhalts?

Grundsätzlich muss jeder selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Aus diesem Grund wird das Entgelt, das ein volljähriges Kind im Rahmen einer Ausbildung verdient, vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

Allerdings kann das Kind einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend machen. Er beträgt pauschal 100 Euro und schließt die Ausgaben für Bücher, die Verpflegung in der Berufsschule und ähnliche Dinge ein. Beläuft sich das Ausbildungsentgelt auf zum Beispiel 700 Euro, werden beim Unterhaltsanspruch also nur 600 Euro berücksichtigt.

Hat das Kind einen Ferien- oder Nebenjob, bleiben die Einkünfte daraus meist außen vor. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ausbildung oder ein Studium die Funktion eines Vollzeit-Jobs hat. Vereinzelt haben Gerichte aber auch schon die Einnahmen aus Nebenjobs anteilig auf die Unterhaltsansprüche angerechnet.

 

Was ist, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen?

Unterhaltspflichtige Eltern müssen nur dann Zahlungen leisten, wenn ihre Einkünfte über dem gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt liegen. Ist das Kind jünger als 21 Jahre, lebt es bei einem Elternteil und besucht es eine allgemeinbildende Schule, dürfen die Eltern zum Beispiel mindestens 1.160 Euro für sich behalten. Ist das Kind älter und bereits ausgezogen, fällt der Selbstbehalt der Eltern höher aus. Auch wenn es Geschwister gibt, die ebenfalls Anspruch auf Unterhalt haben, kann der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder niedriger sein oder ganz entfallen.

Möchten Eltern ihrer bestehenden Unterhaltspflicht nicht nachkommen, ist es sinnvoll, zunächst das Gespräch zu suchen. Oft kann innerhalb der Familie eine Lösung gefunden werden. Andernfalls bieten Familienberatungsstellen Unterstützung an und versuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln. Studierende können sich außerdem an das zuständige BAföG-Amt wenden. Dort gibt es ebenfalls Ansprechpartner, die auf solche Angelegenheiten spezialisiert sind.


Hilft alles nichts, bleibt nur die Möglichkeit, den Unterhalt einzuklagen. Dazu wendet sich das volljährige Kind an das Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des unterhaltspflichtigen Elternteils. Läuft ein Scheidungsverfahren, ist das jeweilige Familiengericht zuständig. Das Antragsformular ist direkt beim Amtsgericht und beim Jugendamt erhältlich. Daneben kann natürlich auch ein Rechtsanwalt weiterhelfen. Im Rahmen des Gerichtsverfahren werden die Unterhaltsansprüche dann verbindlich geklärt.

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