7 Behördengänge bei Nachwuchs |
7 Behördengänge bei NachwuchsWenn ein Baby zur Welt kommt, ist die Freude riesengroß. Doch das Leben wird nicht nur gehörig durcheinandergewirbelt. Stattdessen stehen zwischen Verwandtenbesuchen, Windeln wechseln und Fläschchen machen auch einige Formalitäten auf dem Programm.
Damit die frischgebackenen Eltern den Überblick nicht verlieren, nennt der folgende Beitrag die sieben wichtigsten Behördengänge bei Nachwuchs!:
Behördengang Nr. 1: das StandesamtDas allererste Dokument, das das Baby von einer Behörde bekommt, ist die Geburtsurkunde. Allerdings wird die Geburtsurkunde nicht automatisch ausgestellt. Stattdessen muss sie beim zuständigen Standesamt beantragt werden. Für den Antrag haben die Eltern ab der Geburt eine Woche lang Zeit. Meist können die Eltern die notwendigen Unterlagen aber direkt im Krankenhaus abgeben, müssen also nicht extra zum Standesamt fahren. Das Standesamt informiert die Eltern dann, wenn die Geburtsurkunde zur Abholung bereitliegt. Natürlich können die Eltern die Angelegenheit aber auch beim Standesamt vor Ort erledigen. In diesem Fall können sie die Geburtsurkunde mitunter direkt mitnehmen.
Die Info über die Geburt des Kindes wird in aller Regel automatisch vom Standesamt an das Einwohnermeldeamt weitergeleitet. Eine gesonderte Meldeanzeige beim Einwohnermeldeamt ist deshalb normalerweise nicht notwendig.
Behördengang Nr. 2: die KrankenkasseDamit das Baby von Anfang an alle medizinischen Behandlungen bekommen kann, die es benötigt, sollten sich die Eltern umgehend um die Krankenversicherung kümmern. Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, wird das Kind kostenfrei im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Die Eltern müssen dazu lediglich bei ihrer Krankenkasse anrufen und das entsprechende Antragsformular anfordern. Das Formular reichen sie dann zusammen mit einer Kopie der Geburtsurkunde bei der Krankenkasse ein. Diese Anmeldung ist eine reine Formsache und schon wenige Tage später liegt die Gesundheitskarte (ehem. Krankenversicherungskarte) des Babys im Briefkasten.In der privaten Krankenversicherung gibt es das Modell der kostenfreien Familienversicherung nicht. Hier muss stattdessen ein eigener Versicherungsvertrag für das Baby abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil privat krankenversichert ist.
Behördengang Nr. 3: die FamilienkasseEin Anspruch auf Kindergeld besteht für das Baby ab dem Monat seiner Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Umständen kann die Bezugsdauer bei bereits volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Das Kindergeld beträgt 190 Euro pro Monat für das erste und das zweite Kind, 196 Euro monatlich für das dritte Kind und 221 Euro pro Monat für das vierte und jedes weitere Kind (Stand 2016). Wie hoch das Einkommen der Eltern ist, spielt im Hinblick auf den Kindergeldanspruch keine Rolle. Beantragen müssen die Eltern das Kindergeld bei der für sie zuständigen Familienkasse. Das Antragsformular kann bei der Familienkasse angefordert oder online heruntergeladen werden.
Behördengang Nr. 4: die ElterngeldstelleEinen Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes zu Hause bleiben und sich um die Erziehung kümmern. Pausiert ein Elternteil, wird das Elterngeld zwölf Monate lang bezahlt. Teilen sich die Eltern die Elternzeit, wobei der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang pausieren muss, verlängert sich die Elterngeldzahlung auf 14 Monate. Bei Alleinerziehenden wird das Elterngeld von vorneherein für 14 Monate bewilligt. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt davon ab, wie hoch der Nettolohn des Elternteils war, der in Elternzeit geht. Es beläuft sich aber auf mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Seit Juli 2015 gibt es außerdem das sogenannte Elterngeld Plus. Es wird gewährt, wenn der pausierende Elternteil in Teilzeit ins Berufsleben zurückkehrt. Das Elterngeld Plus ist halb so hoch wie das normale Elterngeld, wird dafür aber doppelt so lange ausbezahlt. Das Elterngeld muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Ausführliche Infos und auch Links zu den Antragsformularen gibt es auf der Seite des Familienministeriums.
Behördengang Nr. 5: das FinanzamtEltern können sich mit dem Kinderfreibeitrag einen steuerlichen Vorteil sichern. Früher wurde der Kinderfreibetrag einfach auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Da es die Lohnsteuerkarte inzwischen aber nicht mehr gibt, muss der Freibetrag beim Finanzamt beantragt werden. Pro Kind und Jahr beläuft sich der steuerliche Freibetrag auf 4.608 Euro. Hinzu kommen weitere 2.640 Euro für die Ausbildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Alles in allem ergibt sich somit ein Steuervorteil von 7.248 Euro. Der Rechtsanspruch auf den Kinderfreibeitrag besteht ab dem Monat der Geburt.
Behördengang Nr. 6: das EinwohnermeldeamtMöchten die Eltern mit ihrem Baby verreisen, brauchen sie einen Kinderreisepass. Dieser ist auch für Reisen innerhalb der EU vorgeschrieben. Beantragen müssen die Eltern den Kinderreisepass beim Einwohnermeldeamt.
Behördengang Nr. 7: das JugendamtSind die Eltern nicht verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft bereits anerkennen, wenn das Baby noch nicht geboren ist. Nach der Geburt ist die Anerkennung der Vaterschaft ebenfalls möglich. Die Mutter des Kindes muss ihre Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft erteilen. Zuständiger Ansprechpartner ist das örtliche Jugendamt.
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